TE Vfgh Erkenntnis 1994/12/14 G168/94, G169/94

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

70 Schulen
70/02 Schulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
LehrplanV des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl 430/1976 idF BGBl 555/1990
SchulorganisationsG §6 Abs4
SchulorganisationsG §47
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zulässigkeit der aus Anlaß von Individualanträgen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des SchulorganisationsG betreffend die Ermächtigung zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände in den Lehrplänen; Zulässigkeit der Individualanträge von Lehrberechtigten auf (teilweise) Aufhebung von Bestimmungen der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl; Präjudizialität der in Prüfung gezogenen, eine gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Verordnungsbestimmungen darstellenden Regelung des SchulorganisationsG gegeben; Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung des SchulorganisationsG zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände (über die für die einzelnen Schularten jedenfalls vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus) wegen Verstoß gegen das Determinierungsgebot

Spruch

In §6 Abs4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des ArtI Z2 der 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1993, werden als verfassungswidrig aufgehoben: In §6 Abs4 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des ArtI Z2 der 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

a) das Wort "jedenfalls" im ersten Satz;

b) das Wort "Pflichtgegenstände," im vierten Satz.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1995 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962 (im folgenden: SchOG), enthält in seinem §6 (in der hier maßgeblichen Fassung der 14. SchOG-Novelle, BGBl. 323/1993; die 15. SchOG-Novelle, BGBl. 512/1993, durch die §6 neuerlich geändert wurde, betrifft nicht den - hier maßgeblichen - Abs4 des §6) Bestimmungen über Lehrpläne, die für alle in diesem Gesetz geregelten Schularten, somit auch für die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen), gelten. Über die Lehrpläne dieser Schulen finden sich besondere Bestimmungen in §47 SchOG.römisch eins. 1.a) Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962, (im folgenden: SchOG), enthält in seinem §6 (in der hier maßgeblichen Fassung der 14. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt 323 aus 1993,; die 15. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt 512 aus 1993,, durch die §6 neuerlich geändert wurde, betrifft nicht den - hier maßgeblichen - Abs4 des §6) Bestimmungen über Lehrpläne, die für alle in diesem Gesetz geregelten Schularten, somit auch für die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen), gelten. Über die Lehrpläne dieser Schulen finden sich besondere Bestimmungen in §47 SchOG.

In §6 Abs1 SchOG (idF der 14. SchOG-Novelle) lautet der erste Satz: In §6 Abs1 SchOG in der Fassung der 14. SchOG-Novelle) lautet der erste Satz:

"Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen."

Die Abs2 und 4 (soweit hier von Bedeutung) des §6 SchOG idF der 14. SchOG-Novelle lauten (Die in Prüfung gezogenen Worte sind hervorgehoben): Die Abs2 und 4 (soweit hier von Bedeutung) des §6 SchOG in der Fassung der 14. SchOG-Novelle lauten (Die in Prüfung gezogenen Worte sind hervorgehoben):

  1. "(2)Absatz 2,Die Lehrpläne haben zu enthalten:

  1. a)Litera a
    die allgemeinen Bildungsziele,
  2. b)Litera b
    die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,
  3. c)Litera c
    den Lehrstoff,
  4. d)Litera d
    die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und
              e)              die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),
              f)              soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

  1. (4)Absatz 4,Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. ..."Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im römisch zwei. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im römisch zwei. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. ..."

§47 SchOG (zuletzt geändert durch die 7. SchOG-Novelle, BGBl. 365/1982) hat folgenden Wortlaut: §47 SchOG (zuletzt geändert durch die 7. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt 365 aus 1982,) hat folgenden Wortlaut:

"§47. Lehrplan der Berufsschulen

  1. (1)Absatz eins,Im Lehrplan (§6) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes);

  1. 2.Ziffer 2
    Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung;
  2. 3.Ziffer 3
    betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.

  1. (2)Absatz 2,An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.

  1. (3)Absatz 3,In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtes sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. Hievon hat eine Leistungsgruppe die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse und die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.

  1. (4)Absatz 4,Ferner sind im Lehrplan Leibesübungen als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen."

b) Auf Grund des SchOG, insbesondere der §§6 und 47, ergingen die (mehrfach novellierte) Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. April 1976 über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, sowie die Verordnung des (damaligen) Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, BGBl. 555/1990. Mit der zuletzt genannten Verordnung wurde unter anderem der Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" an den Berufsschulen eingeführt. b) Auf Grund des SchOG, insbesondere der §§6 und 47, ergingen die (mehrfach novellierte) Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. April 1976 über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt 430 aus 1976,, sowie die Verordnung des (damaligen) Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, Bundesgesetzblatt 555 aus 1990,. Mit der zuletzt genannten Verordnung wurde unter anderem der Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" an den Berufsschulen eingeführt.

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu V44/91 ein Verfahren über einen auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag anhängig, mit dem die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, als gesetzwidrig begehrt wird. Der Erstantragsteller bildet als Lehrberechtigter Lehrlinge aus. Der Zweitantragsteller war (beim Erstantragsteller) Lehrling des Lehrberufes Elektroinstallateur. Der Antrag lautet: 2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu V44/91 ein Verfahren über einen auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag anhängig, mit dem die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, Bundesgesetzblatt 555 aus 1990,, als gesetzwidrig begehrt wird. Der Erstantragsteller bildet als Lehrberechtigter Lehrlinge aus. Der Zweitantragsteller war (beim Erstantragsteller) Lehrling des Lehrberufes Elektroinstallateur. Der Antrag lautet:

"Es wird beantragt, die Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C ('Berufsbezogene Fremdsprache') und die Stundentafel in der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl. 1976/430 über die Lehrpläne der Berufsschulen in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport BGBl. 1990/555 (ArtI Z11, 54) als gesetzwidrig aufzuheben." "Es wird beantragt, die Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C ('Berufsbezogene Fremdsprache') und die Stundentafel in der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl. 1976/430 über die Lehrpläne der Berufsschulen in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport BGBl. 1990/555 (ArtI Z11, 54) als gesetzwidrig aufzuheben."

3. Zu V252/91 ist beim Verfassungsgerichtshof ferner ein Verfahren über einen auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag anhängig, mit dem gleichfalls die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, als gesetzwidrig begehrt wird. Die erstantragstellende Gesellschaft bildet als Lehrberechtigte Lehrlinge aus. Der Zweitantragsteller war (bei der erstantragstellenden Gesellschaft) Lehrling des Lehrberufes Maurer. Der Antrag lautet: 3. Zu V252/91 ist beim Verfassungsgerichtshof ferner ein Verfahren über einen auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag anhängig, mit dem gleichfalls die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, Bundesgesetzblatt 555 aus 1990,, als gesetzwidrig begehrt wird. Die erstantragstellende Gesellschaft bildet als Lehrberechtigte Lehrlinge aus. Der Zweitantragsteller war (bei der erstantragstellenden Gesellschaft) Lehrling des Lehrberufes Maurer. Der Antrag lautet:

"Es wird beantragt, die Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C ('Berufsbezogene Fremdsprache') und die Stundentafel in der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer) der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl 1976/430 über die Lehrpläne der Berufsschulen in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport BGBl 1990/555 (ArtI Z11, 13) als gesetzwidrig aufzuheben." "Es wird beantragt, die Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C ('Berufsbezogene Fremdsprache') und die Stundentafel in der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer) der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl 1976/430 über die Lehrpläne der Berufsschulen in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport BGBl 1990/555 (ArtI Z11, 13) als gesetzwidrig aufzuheben."

4.a) Die erste der zu V44/91 und zu V252/91 angefochtenen Verordnungsbestimmungen wurde durch ArtI Z11 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, BGBl. 555, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, in die Anlage A, Abschnitt III, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, idF mehrerer Novellen, als (neuer) Unterabschnitt C. eingefügt. 4.a) Die erste der zu V44/91 und zu V252/91 angefochtenen Verordnungsbestimmungen wurde durch ArtI Z11 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, BGBl. 555, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, in die Anlage A, Abschnitt römisch drei, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt 430 aus 1976,, in der Fassung mehrerer Novellen, als (neuer) Unterabschnitt C. eingefügt.

Durch die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, BGBl. 757/1994 (Z5), wurde in der Anlage A der Verordnung BGBl. 430/1976 der Abschnitt III neu gefaßt, wobei ua. an die Stelle des durch die Verordnung BGBl. 555/1990 neu eingefügten Unterabschnittes "C. Berufsbezogene Fremdsprache" der Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache" trat. Durch die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, Bundesgesetzblatt 757 aus 1994, (Z5), wurde in der Anlage A der Verordnung Bundesgesetzblatt 430 aus 1976, der Abschnitt römisch drei neu gefaßt, wobei ua. an die Stelle des durch die Verordnung Bundesgesetzblatt 555 aus 1990, neu eingefügten Unterabschnittes "C. Berufsbezogene Fremdsprache" der Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache" trat.

Der Unterabschnitt "C. Berufsbezogene Fremdsprache" der Verordnung BGBl. 430/1976, idF des ArtI Z11 der Verordnung BGBl. 555/1990, - idF der Z5 der Verordnung BGBl. 757/1994 nunmehr Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache" - steht in folgendem normativen Zusammenhang: Der Unterabschnitt "C. Berufsbezogene Fremdsprache" der Verordnung Bundesgesetzblatt 430 aus 1976,, in der Fassung des ArtI Z11 der Verordnung Bundesgesetzblatt 555 aus 1990,, - in der Fassung der Z5 der Verordnung Bundesgesetzblatt 757 aus 1994, nunmehr Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache" - steht in folgendem normativen Zusammenhang:

In ArtI §1 der Verordnung BGBl. 430/1976, in der - hier maßgeblichen - Fassung der Verordnung BGBl. 148/1984, lautet der im gegebenen Zusammenhang bedeutsame Einleitungssatz: In ArtI §1 der Verordnung Bundesgesetzblatt 430 aus 1976,, in der - hier maßgeblichen - Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt 148 aus 1984,, lautet der im gegebenen Zusammenhang bedeutsame Einleitungssatz:

"§1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sind die in den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne, jeweils in Verbindung mit Anlage A (mit Ausnahme der darin unter II wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwenden:" "§1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sind die in den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne, jeweils in Verbindung mit Anlage A (mit Ausnahme der darin unter römisch zwei wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwenden:"

Die Anlage A ist folgendermaßen überschrieben:

"Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen".

Der Abschnitt III der Anlage A hat folgende Überschrift: Der Abschnitt römisch drei der Anlage A hat folgende Überschrift:

"Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände".

Im Abschnitt III der Anlage A gehen dem (vormaligen) Im Abschnitt römisch drei der Anlage A gehen dem (vormaligen)

Unterabschnitt "C. Berufsbezogene Fremdsprache", nunmehr

Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache", folgende Unterabschnitte voraus:

"A. Politische Bildung"

"B. Deutsch und Kommunikation"

"C. Betriebswirtschaftlicher Unterricht"

b) Die zweite der zu V44/91 angefochtenen Verordnungsbestimmungen - es ist dies die Stundentafel der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, idF mehrerer Novellen, - wurde durch ArtI Z54 der bereits erwähnten Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, neu gefaßt. b) Die zweite der zu V44/91 angefochtenen Verordnungsbestimmungen - es ist dies die Stundentafel der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt 430 aus 1976,, in der Fassung mehrerer Novellen, - wurde durch ArtI Z54 der bereits erwähnten Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, Bundesgesetzblatt 555 aus 1990,, neu gefaßt.

Die zweite der zu V252/91 angefochtenen Verordnungsbestimmungen - es ist dies die Stundentafel in der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, idF mehrerer Novellen, - wurde durch ArtI Z13 der bereits erwähnten Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, neu gefaßt. Die zweite der zu V252/91 angefochtenen Verordnungsbestimmungen - es ist dies die Stundentafel in der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt 430 aus 1976,, in der Fassung mehrerer Novellen, - wurde durch ArtI Z13 der bereits erwähnten Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, Bundesgesetzblatt 555 aus 1990,, neu gefaßt.

c) In der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) lautet die - zur Gänze angefochtene - Stundentafel idF des ArtI Z54 der Verordnung BGBl. 555/1990 (geringfügig geändert durch Z7 der Verordnung BGBl. 757/1994) folgendermaßen: c) In der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) lautet die - zur Gänze angefochtene - Stundentafel in der Fassung des ArtI Z54 der Verordnung Bundesgesetzblatt 555 aus 1990, (geringfügig geändert durch Z7 der Verordnung Bundesgesetzblatt 757 aus 1994,) folgendermaßen:

"I. Stundentafel

Gesamtstundenzahl: 3 1/2 Schulstufen zu insgesamt 1 440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten Klasse 540, in der zweiten Klasse 360, in der dritten Klasse 360 und in der vierten Klasse 180 Unterrichtsstunden

Pflichtgegenstände                          Stunden

Religion1)                                      2)

Politische Bildung                              80

Betriebswirtschaftlicher Unter-

   richt                                    200-240

   Wirtschaftskunde mit Schrift-

       verkehr

   Rechnungswesen3)

Fachunterricht                            1 160-1 120

   Berufsbezogene Fremdsprache4)

   Grundlagen der Elektrotechnik3)

   Fachkunde3)5)

   Fachrechnen 3)6)

   Fachzeichnen

   Laboratoriumsübungen

Gesamtstundenzahl (ohne Religions-        -------------

   unterricht)                            1 440

Freigegenstände

Religion1)                                   2)

Lebende Fremdsprache (als

   zweite Fremdsprache bzw. als

   Fortsetzung des Pflichtgegen-

   standes 'Berufsbezogene

   Fremdsprache' in der dem

   halben Jahr entsprechenden

   Schulstufe)4)

Unverbindliche Übungen

Leibesübungen4)

Förderunterricht4)

-------------

  1. 1)Ziffer eins
    2) Siehe Anlage A, Abschnitt II.2) Siehe Anlage A, Abschnitt römisch zwei.
  1. 3)Ziffer 3
    Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.
  2. 4)Ziffer 4
    Siehe Anlage A, Abschnitt III.Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
  3. 5)Ziffer 5
    Die Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Werkstoff- und Materialkunde, Installationskunde, Licht- und Wärmetechnik, Maschinen- und Gerätekunde, Steuer- und Regeltechnik, Meßkunde.
              6)              Der Unterrichtsgegenstand 'Fachrechnen' kann in 'Grundlagen der Elektrotechnik' eingebaut werden."

              d)              In der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer) lautet die - zur Gänze angefochtene - Stundentafel idF des ArtI Z13 der Verordnung BGBl. 555/1990 (geringfügig geändert durch Z7 der Verordnung BGBl. 757/1994) folgendermaßen: d) In der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer) lautet die - zur Gänze angefochtene - Stundentafel in der Fassung des ArtI Z13 der Verordnung Bundesgesetzblatt 555 aus 1990, (geringfügig geändert durch Z7 der Verordnung Bundesgesetzblatt 757 aus 1994,) folgendermaßen:

"I. Stundentafel

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 200 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

a) ganzjähriger Unterricht

Pflichtgegenstände                 Wochenstunden

                                       Klasse

                                   1.    2.    3.

Religion1)                              2)

Politische Bildung3)               1     -     1

Betriebswirtschaftlicher Unter-

   richt                                5-6

   Wirtschaftskunde mit Schrift-

      verkehr3)

   Rechnungswesen4)

Fachunterricht

   Berufsbezogene Fremd-

      sprache5)                    1     1     1

   Fachkunde4)                     2     2     2

   Fachrechnen4)6)                 1     1     1

Fachzeichnen mit Konstruk-

      tionslehre                        3-8

   Praktische Arbeit                    8-3

                                   --------------

Gesamtstundenzahl (ohne Religions-

   unterricht)                     12     9     9

                 b) lehrgangsmäßiger Unterricht

                                      Unterrichtsstunden

Pflichtgegenstände                          Klasse

                                      1.     2.      3.

Religion1)                                   2)

Politische Bildung                    32     24      24

Betriebswirtschaftlicher Unter-

   richt                                   200-240

   Wirtschaftskunde mit Schrift-

       verkehr

   Rechnungswesen4)

Fachunterricht

   Berufsbezogene Fremd-

      sprache5)                       40     40      40

   Fachkunde4)6)                      80     80      80

   Fachrechnen4)7)                    40     40      40

   Fachzeichnen mit Konstruk-

   tionslehre                              120-320

   Praktische Arbeit                       320-120

                                      -------------------

Gesamtstundenzahl (ohne Religions-

   unterricht)                        480     360     360

Freigegenstände

Religion1)                                   2)

Lebende Fremdsprache (als

   zweite Fremdsprache)5)

Unverbindliche Übungen

Leibesübungen5)

Förderunterricht5)

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Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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