TE Vfgh Erkenntnis 1994/12/15 V44/91

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

70 Schulen
70/02 Schulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
LehrplanV des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl 430/1976 idF BGBl 555/1990
SchulorganisationsG §6 Abs4
SchulorganisationsG §47
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der LehrplanV über Lehrpläne für Berufsschulen hinsichtlich der Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie der Erhöhung der Gesamtstundenzahl für den Lehrberuf Elektroinstallateur nach Aufhebung der die generelle Einführung weiterer Pflichtgegenstände ermöglichenden Bestimmungen des SchulorganisationsG durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit mangels Prüfung der Erforderlichkeit des Unterrichtsgegenstandes für diesen Lehrberuf

Spruch

In der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. April 1976 über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, werden in der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur), in der Fassung des ArtI Z54 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, BGBl. Nr. 555/1990, in der Stundentafel als gesetzwidrig aufgehoben: In der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. April 1976 über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, werden in der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur), in der Fassung des ArtI Z54 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1990,, in der Stundentafel als gesetzwidrig aufgehoben:

a) unter der Anführung der Pflichtgegenstände die Wendung "Berufsbezogene Fremdsprache4)" und die Angabe der Stunden "1160 - 1120" sowie die Wendung "Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)" und die Angabe der Stunden "1440",

b) unter der Anführung der Freigegenstände die in runder Klammer stehende Wendung "bzw. als Fortsetzung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' in der dem halben Jahr entsprechenden Schulstufe".

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1995 in Kraft.

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Im übrigen wird der Antrag, soweit er vom Erstantragsteller eingebracht wurde, zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) ist schuldig dem Erstantragsteller zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit 16.500,- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Erstantragsteller bildet als Lehrberechtigter Lehrlinge aus, der Zweitantragsteller war (beim Erstantragsteller) Lehrling des Lehrberufes Elektroinstallateur. Beide Antragsteller brachten unter Berufung auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG folgenden (Individual-)Antrag ein:römisch eins. 1.a) Der Erstantragsteller bildet als Lehrberechtigter Lehrlinge aus, der Zweitantragsteller war (beim Erstantragsteller) Lehrling des Lehrberufes Elektroinstallateur. Beide Antragsteller brachten unter Berufung auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG folgenden (Individual-)Antrag ein:

"Es wird beantragt, die Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C ('Berufsbezogene Fremdsprache') und die Stundentafel in der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl. 1976/430 über die Lehrpläne der Berufsschulen in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport BGBl. 1990/555 (ArtI Z11, 54) als gesetzwidrig aufzuheben." "Es wird beantragt, die Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C ('Berufsbezogene Fremdsprache') und die Stundentafel in der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl. 1976/430 über die Lehrpläne der Berufsschulen in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport BGBl. 1990/555 (ArtI Z11, 54) als gesetzwidrig aufzuheben."

b) Die erste der angefochtenen Verordnungsbestimmungen wurde durch ArtI Z11 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, BGBl. 555, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, in die Anlage A, Abschnitt III, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, idF mehrerer Novellen, als (neuer) Unterabschnitt C. eingefügt. b) Die erste der angefochtenen Verordnungsbestimmungen wurde durch ArtI Z11 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, BGBl. 555, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, in die Anlage A, Abschnitt römisch drei, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt 430 aus 1976,, in der Fassung mehrerer Novellen, als (neuer) Unterabschnitt C. eingefügt.

Durch die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, BGBl. 757/1994 (Z5), wurde in der Anlage A der Verordnung BGBl. 430/1976 der Abschnitt III neu gefaßt, wobei ua. an die Stelle des durch die Verordnung BGBl. 555/1990 neu eingefügten Unterabschnittes "C. Berufsbezogene Fremdsprache" der Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache" trat. Durch die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, Bundesgesetzblatt 757 aus 1994, (Z5), wurde in der Anlage A der Verordnung Bundesgesetzblatt 430 aus 1976, der Abschnitt römisch drei neu gefaßt, wobei ua. an die Stelle des durch die Verordnung Bundesgesetzblatt 555 aus 1990, neu eingefügten Unterabschnittes "C. Berufsbezogene Fremdsprache" der Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache" trat.

Der Unterabschnitt "C. Berufsbezogene Fremdsprache" der Verordnung BGBl. 430/1976, idF des ArtI Z11 der Verordnung BGBl. 555/1990, - idF der Z5 der Verordnung BGBl. 757/1994 nunmehr Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache" - steht in folgendem normativen Zusammenhang: Der Unterabschnitt "C. Berufsbezogene Fremdsprache" der Verordnung Bundesgesetzblatt 430 aus 1976,, in der Fassung des ArtI Z11 der Verordnung Bundesgesetzblatt 555 aus 1990,, - in der Fassung der Z5 der Verordnung Bundesgesetzblatt 757 aus 1994, nunmehr Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache" - steht in folgendem normativen Zusammenhang:

In ArtI §1 der Verordnung BGBl. 430/1976, in der - hier maßgeblichen - Fassung der Verordnung BGBl. 148/1984, lautet der im gegebenen Zusammenhang bedeutsame Einleitungssatz: In ArtI §1 der Verordnung Bundesgesetzblatt 430 aus 1976,, in der - hier maßgeblichen - Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt 148 aus 1984,, lautet der im gegebenen Zusammenhang bedeutsame Einleitungssatz:

"§1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sind die in den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne, jeweils in Verbindung mit Anlage A (mit Ausnahme der darin unter II wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwenden:" "§1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sind die in den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne, jeweils in Verbindung mit Anlage A (mit Ausnahme der darin unter römisch zwei wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwenden:"

Die Anlage A ist folgendermaßen überschrieben:

"Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen".

Der Abschnitt III der Anlage A hat folgende Überschrift: Der Abschnitt römisch drei der Anlage A hat folgende Überschrift:

"Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände".

Im Abschnitt III der Anlage A gehen dem vormaligen Im Abschnitt römisch drei der Anlage A gehen dem vormaligen

Unterabschnitt "C. Berufsbezogene Fremdsprache", nunmehr

Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache", folgende Unterabschnitte voraus:

"A. Politische Bildung"

"B. Deutsch und Kommunikation"

"C. Betriebswirtschaftlicher Unterricht"

c) Die zweite der angefochtenen Verordnungsbestimmungen - es ist dies die Stundentafel der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, idF mehrerer Novellen, - wurde durch ArtI Z54 der bereits erwähnten Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, neu gefaßt und durch Z7 der Verordnung BGBl. 757/1994 geringfügig geändert. Sie lautet: c) Die zweite der angefochtenen Verordnungsbestimmungen - es ist dies die Stundentafel der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt 430 aus 1976,, in der Fassung mehrerer Novellen, - wurde durch ArtI Z54 der bereits erwähnten Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, Bundesgesetzblatt 555 aus 1990,, neu gefaßt und durch Z7 der Verordnung Bundesgesetzblatt 757 aus 1994, geringfügig geändert. Sie lautet:

"I. Stundentafel

Gesamtstundenzahl: 3 1/2 Schulstufen zu insgesamt

1 440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten Klasse 540, in der zweiten Klasse 360, in der dritten Klasse 360 und in der vierten Klasse 180 Unterrichtsstunden

Pflichtgegenstände                          Stunden

Religion1)                                   2)

Politische Bildung                              80

Betriebswirtschaftlicher Unterricht.........200-240

   Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr

   Rechnungswesen3)

Fachunterricht                            1 160-1 120

   Berufsbezogene Fremdsprache4)

   Grundlagen der Elektrotechnik3)

   Fachkunde3)5)

   Fachrechnen 3)6)

   Fachzeichnen

   Laboratoriumsübungen

Gesamtstundenzahl (ohne                   -------------

   Religionsunterricht)                   1 440

Freigegenstände

Religion1)                                   2)

Lebende Fremdsprache (als

   zweite Fremdsprache bzw. als

   Fortsetzung des

   Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene

   Fremdsprache' in der dem

   halben Jahr entsprechenden

   Schulstufe)4)

Unverbindliche Übungen

Leibesübungen

Förderunterricht4)

-------------

  1. 1)Ziffer eins
    2) Siehe Anlage A, Abschnitt II.2) Siehe Anlage A, Abschnitt römisch zwei.
  1. 3)Ziffer 3
    Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.
  2. 4)Ziffer 4
    Siehe Anlage A, Abschnitt III.Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
  3. 5)Ziffer 5
    Die Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Werkstoff- und Materialkunde, Installationskunde, Licht- und Wärmetechnik, Maschinen- und Gerätekunde, Steuer- und Regeltechnik, Meßkunde.
              6)              Der Unterrichtsgegenstand 'Fachrechnen' kann in 'Grundlagen der Elektrotechnik' eingebaut werden."

Mit dieser Neufassung wurde ua. die Stundenzahl für den den Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" einschließenden Fachunterricht von 980-940 auf 1160-1120 und die Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) von 1260 auf 1440 erhöht.

3.a) Die Antragsteller erachten die angefochtenen Verordnungsbestimmungen mit näherer Begründung deshalb für gesetzwidrig, weil sie ihrer Ansicht nach in den - hier allein in Betracht kommenden - Bestimmungen des §6 sowie des §47 des Schulorganisationsgesetzes (im folgenden: SchOG) keine Deckung finden.

b) Das SchOG enthält in seinem §6 (in der hier maßgeblichen Fassung der 14. SchOG-Novelle, BGBl. 323/1993; die 15. SchOG-Novelle, BGBl. 512/1993, durch die §6 neuerlich geändert wurde, betrifft nicht den - hier maßgeblichen - Abs4 des §6) Bestimmungen über Lehrpläne, die für alle in diesem Gesetz geregelten Schularten, somit auch für die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) gelten. Über die Lehrpläne dieser Schulen finden sich besondere Bestimmungen in §47 SchOG. b) Das SchOG enthält in seinem §6 (in der hier maßgeblichen Fassung der 14. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt 323 aus 1993,; die 15. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt 512 aus 1993,, durch die §6 neuerlich geändert wurde, betrifft nicht den - hier maßgeblichen - Abs4 des §6) Bestimmungen über Lehrpläne, die für alle in diesem Gesetz geregelten Schularten, somit auch für die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) gelten. Über die Lehrpläne dieser Schulen finden sich besondere Bestimmungen in §47 SchOG.

In §6 Abs1 SchOG (idF der 14. SchOG-Novelle) lautet der erste Satz: In §6 Abs1 SchOG in der Fassung der 14. SchOG-Novelle) lautet der erste Satz:

"Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen."

Die Abs2 und 4 (soweit hier von Bedeutung) des §6 SchOG idF der 14. SchOG-Novelle lauten: Die Abs2 und 4 (soweit hier von Bedeutung) des §6 SchOG in der Fassung der 14. SchOG-Novelle lauten:

  1. "(2)Absatz 2,Die Lehrpläne haben zu enthalten:

  1. a)Litera a
    die allgemeinen Bildungsziele,
  2. b)Litera b
    die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,
  3. c)Litera c
    den Lehrstoff,
  4. d)Litera d
    die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und
              e)              die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),
              f)              soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

  1. (4)Absatz 4,Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. ..."Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im römisch zwei. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im römisch zwei. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. ..."

§47 SchOG (zuletzt geändert durch die 7. SchOG-Novelle, BGBl. 365/1982) hat folgenden Wortlaut: §47 SchOG (zuletzt geändert durch die 7. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt 365 aus 1982,) hat folgenden Wortlaut:

"§47. Lehrplan der Berufsschulen

  1. (1)Absatz eins,Im Lehrplan (§6) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes);

  1. 2.Ziffer 2
    Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung;
  2. 3.Ziffer 3
    betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.

  1. (2)Absatz 2,An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.

  1. (3)Absatz 3,In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtes sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. Hievon hat eine Leistungsgruppe die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse und die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.

  1. (4)Absatz 4,Ferner sind im Lehrplan Leibesübungen als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen."

c) Auf Grund des SchOG, insbesondere der §§6 und 47, ergingen die (mehrfach novellierte) Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. April 1976 über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, sowie die Verordnung des (damaligen) Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, BGBl. 555/1990. Mit der zuletzt genannten Verordnung wurde unter anderem der Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" an den Berufsschulen eingeführt. c) Auf Grund des SchOG, insbesondere der §§6 und 47, ergingen die (mehrfach novellierte) Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. April 1976 über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt 430 aus 1976,, sowie die Verordnung des (damaligen) Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, Bundesgesetzblatt 555 aus 1990,. Mit der zuletzt genannten Verordnung wurde unter anderem der Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" an den Berufsschulen eingeführt.

4. Die Antragsteller begründen ihre Auffassung, daß die angefochtenen Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig seien, insbesondere mit folgenden Ausführungen:

"III.

Vorweg sei betont, daß die Nützlichkeit des Erlernens von Fremdsprachen auch für die Antragsteller auf der Hand liegt und in keiner Weise in Zweifel gezogen wird.

Es war jedoch durch das Gesetz nicht gedeckt und daher gesetzwidrig, durch Verordnung eine berufsbezogene Fremdsprache als Berufsschul-Pflichtgegenstand ohne Prüfung der Erforderlichkeit für jeden einzelnen Lehrberuf generell für alle Lehrberufe einzuführen.

IV.römisch vier.

Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen stützen sich auf die §§6 und 47 des Schulorganisationsgesetzes BGBl 1962/242 (SchOG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl 1988/327.

a) Die hier maßgeblichen Stellen des §6 Abs3 SchOG idF der 7. SchOG-Novelle BGBl. 1982/365 lauten: a) Die hier maßgeblichen Stellen des §6 Abs3 SchOG in der Fassung der 7. SchOG-Novelle BGBl. 1982/365 lauten:

'(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen des II. Hauptstückes für die einzelnen Schularten festgesetzt. ... Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. ...''(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes für die einzelnen Schularten festgesetzt. ... Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. ...'

b) Der §47 SchOG wurde durch die 5. SchOG-Novelle BGBl 1975/323 neu gefaßt. Im Abs1 entfiel die Unterscheidung zwischen gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen. Diese Bestimmung hatte fortan zu lauten:

'(1) Im Lehrplan (§6) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes);

2. Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung;

3. betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.'

Weiters wurde dem §47 durch die 5. SchOG-Novelle folgender Abs3 angefügt:

'(3) als Freigegenstände sind Leibesübungen und lebende Fremdsprache vorzusehen.'

Durch die 7. SchOG-Novelle BGBl 1982/365 wurde der bisherige §47 Abs3 als nunmehriger Abs4 wie folgt gefaßt:

'(4) Ferner sind im Lehrplan Leibesübungen als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen.'

V.römisch fünf.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 5. SchOG-Novelle (488 BlgNR. 13.GP) heißt es zur Änderung des §47:

'Entsprechend den Ausführungen unter a) entfällt auch in §47 eine Trennung der Lehrplanbestimmungen für 'gewerbliche' und 'kaufmännische' Berufsschulen. Die einheitliche Regelung wird jener nachgebildet, die derzeit für die gewerblichen Berufsschulen gilt. Dabei soll jedoch eine etwas flexiblere Gestaltung gewählt werden, um den verschiedenen Erfordernissen der einzelnen Lehrberufe im Lehrplan Rechnung tragen zu können. Daher wird statt der Anführung der Pflichtgegenstände 'Staatsbürgerkunde' oder 'Deutsch' die Formulierung 'Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung' gewählt.

Vielfach an das Bundesministerium für Unterricht und Kunst herangetragenen Wünschen entsprechend wird überdies vorgesehen, daß im Lehrplan Leibesübungen und lebende Fremdsprachen als Freigegenstände vorzusehen sind.'

Die Materialien zur 5. SchOG-Novelle, wonach

  • -Strichaufzählung
    der Begriff 'Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung' an die Stelle der Pflichtgegenstände 'Staatsbürgerkunde' oder 'Deutsch' getreten ist, um in einer 'etwas flexibleren Gestaltung' den verschiedenen Erfordernissen der einzelnen Lehrberufe im Lehrplan Rechnung tragen zu können, und gleichzeitig

  • -Strichaufzählung
    eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand eingeführt wurde,

schließen es sowohl bei einer historischen wie auch bei einer systematischen Interpretation völlig aus, unter der Etikette 'berufsbezogene Fremdsprache' eine lebende Fremdsprache unter die im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenstände - sei es als Unterrichtsgegenstand der Allgemeinbildung (Z2), sei es als betriebswirtschaftlichen oder für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstand (Z3) - zu subsumieren.

Die Materialien machen klar, daß die vom Gesetzgeber beabsichtigte Flexibilität eine Berücksichtigung der Erfordernisse einzelner Lehrberufe ermöglichen sollte, keineswegs aber eine Grundlage bilden wollte, generell und pauschal für alle Lehrberufe einen neuen Pflichtgegenstand einzuführen.

Speziell für die lebenden Fremdsprachen bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, daß er sie - geäußerten Wünschen entsprechend - als Freigegenstand und nicht unterschiedslos für alle Lehrberufe als Pflichtgegenstand haben will.

VI.römisch sechs.

Eine zusätzliche Stütze findet dieses Argument im §6 Abs3 SchOG, dessen hier wesentliche Teile auch schon in der 5. SchOG-Novelle lauteten:

'(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen des II. Hauptstückes für die einzelnen Schularten festgesetzt. ... Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.''(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes für die einzelnen Schularten festgesetzt. ... Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.'

Daraus geht hervor, daß der Gesetzgeber der 5. SchOG-Novelle die Gegenstände als im Gesetz verhältnismäßig fest umschrieben ansah, wobei er für Freigegenstände und unverbindliche Übungen - also nicht für Pflichtgegenstände - die Einführung weiterer Unterrichtsgegenstände durch den Verordnungsgeber ermöglichen wollte (wie immer dies unter dem Blickwinkel des Art18 B-VG zu beurteilen ist).

Die Systematik des §6 Abs3 SchOG idF der 5. Novelle unterstreicht somit, daß eine so wesentliche Einführung wie die einer berufsbezogenen Fremdsprache als Pflichtgegenstand für alle Lehrberufe nicht dem Verordnungsgeber überlassen bleiben sollte und daß ein solcher Schritt nur mit einer Änderung des Gesetzes zulässig wäre. Die Systematik des §6 Abs3 SchOG in der Fassung der 5. Novelle unterstreicht somit, daß eine so wesentliche Einführung wie die einer berufsbezogenen Fremdsprache als Pflichtgegenstand für alle Lehrberufe nicht dem Verordnungsgeber überlassen bleiben sollte und daß ein solcher Schritt nur mit einer Änderung des Gesetzes zulässig wäre.

VII.römisch sieben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zum Entwurf der Verordnung BGBl 1990/555 folgende Stellungnahme abgegeben, die von den Antragstellern aufgegriffen und zum Inhalt dieses Antrages gemacht wird:

'Der vorliegende Verordnungsentwurf, mit dem für alle Rahmenlehrpläne eine allgemeine Berufsschulzeitausweitung durch Aufnahme des Pflichtgegenstandes Englisch als 'Berufsbezogene Fremdsprache' bzw. durch zusätzliche Vermittlung fachspezifischer Inhalte vorgesehen ist, bringt unserer Meinung nach keinerlei bildungspolitische Vorteile. Allein die Einführung einer berufsbezogenen Fremdsprache für alle Lehrberufe, ohne Prüfung der Notwendigkeit für die einzelnen Lehrberufe, sowie die Verlängerung des Fachunterrichtes um 60 Stunden für die 3-, 3 1/2- und 4-jährigen Lehrberufe ohne Angabe von Lehrstoffinhalten läßt erkennen, daß es hier nicht um bildungspolitische Notwendigkeiten geht, sondern um die Verlängerung der Berufsschulzeit um jeden Preis. Verstärkt wird unsere Annahme noch dadurch, daß bei Lehrberufen, bei denen im Lehrplan derzeit bereits ein Fremdsprachenunterricht vorgesehen ist - es sind dies Koch, Kellner, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Buchhändler, Drogist, Fotokaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Spediteur, Friseur und Perückenmacher - laut 'Erläuterungen' ebenfalls eine Berufsschulzeitausweitung von 180 Unterrichtsstunden vorgesehen werden soll.

Die Einführung einer berufsbezogenen Fremdsprache als Pflichtgegenstand in den Berufsschullehrplänen wird in den 'Erläuterungen' zu diesem Entwurf als vordringliche bildungspolitische Aufgabe dargelegt. Als Motive für die Einführung werden die internationale Wirtschaftsverflechtung, die Bestrebungen Österreichs nach einer Teilnahme am europäischen Markt, sowie die Tatsache, daß ab Herbst 1990 Pflichtschulabsolventen an die Berufsschule kommen, die Englischkenntnisse aus 7 Jahren Englischunterricht (Volks- und Hauptschulen, PTL) mitbringen, angeführt. Diese Begründung für die Einführung eines berufsbezogenen Englischunterrichtes für alle Lehrberufe ist unserer Meinung nach keineswegs überzeugend und bildungspolitisch begründet. Es ist vielmehr zu befürchten, daß es bei dem berufsbezogenen Fremdsprachenunterricht für alle Lehrberufe zu einer de-facto-Fortführung des in mehrfacher Hinsicht unbefriedigenden Pflichtschulunterrichtes kommen wird. Wir sind nach Durchsicht des gesamten Entwurfes zur Ansicht gelangt, daß sowohl die Einführung des berufsbezogenen Fremdsprachenunterrichtes für alle Lehrberufe als auch des vermehrten Fachunterrichtes die offensichtliche Absicht bzw. Vorwand für eine Ausweitung der Berufsschulzeit für alle Lehrberufe darstellt. Wir lehnen daher den Entwurf in der vorliegenden Form entschieden ab und legen nachstehend weitere Gründe dar:

* Wenn man im Pflichtgegenstand 'Berufsbezogene Fremdsprache' im Lehrplanentwurf einerseits die Bildungs- und Lehraufgabe und andererseits den Lehrstoff durchsieht, kommt man zu dem Schluß, daß der überwiegende Teil des Lehrstoffes dem allgemeinbildenden Englisch zuzurechnen ist. Die wenigen, für die einzelnen Berufe angeführten berufsbezogenen Lehrstoffinhalte, rechtfertigen jedenfalls nicht die Einführung eines Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' in allen Lehrberufen.

* Neben den Lehrberufen, bei denen im Lehrplan derzeit eine oder zwei Fremdsprachen vorgesehen sind, wird nunmehr ein berufsbezogener Fremdsprachenunterricht als Pflichtgegenstand für alle Lehrberufe in Aussicht gestellt. Hiebei wurde in keiner Weise berücksichtigt, daß Englisch als berufsbezogene Voraussetzung als eigener Pflichtgegenstand für viele Lehrberufe gar nicht erforderlich ist, wie etwa für Lehrberufe des Baugewerbes oder der Metallbranche, um nur einige anzuführen.

* Nicht überprüft wurde auch vom do Ministerium, ob bei allen Lehrberufen das gleiche Stundenausmaß von insgesamt 120 Stunden für die Vermittlung der Fremdsprache erforderlich ist. Wie beispielsweise in der betrieblichen Praxis festgestellt werden konnte, hat sich für die Erlernung von Englisch für Lehrlinge eine Kursstunde im Abstand von 14 Tagen bestens bewährt. Auch im Zusammenhang mit dem Lehrplan für den Lehrberuf Spediteur, der seit vielen Jahren einen Unterricht in englischer Sprache mit nur insgesamt 80 Stunden vorsieht, wobei hier ein relativ hohes Niveau für Lehrlinge erreicht wird, zeigt sich, daß das vorgesehene Stundenausmaß von 120 Stunden nicht von vornherein erforderlich ist.

* Laut 'Erläuterungen' ( S 3), ist eine Berufsschulzeitausweitung auch für jene Lehrberufe vorgesehen, bei denen derzeit bereits in den Lehrplänen 'Englisch' als Unterrichtsgegenstand vorgesehen ist. Auch bei den Lehrberufen 'Papiermacher' sowie bei den graphischen Lehrberufen wird die Berufsschulzeit - zwar in geringerem Ausmaß als bei den übrigen Lehrberufen - ausgedehnt. Offensichtlich erfolgt dies nur, um die geplante Ausweitung des Berufsschulunterrichtes um 180 Unterrichtsstunden auch bei diesen Lehrberufen, bei denen dzt bereits eine Berufsschulausweitung besteht, zu erreichen. Bei all diesen Lehrberufen wurde jedoch offensichtlich nicht geprüft, ob sachliche und fachliche Notwendigkeiten eine Berufsschulzeitausweitung rechtfertigen.

* Überhaupt nicht zur Diskussion gestellt wurde vom Unterrichtsministerium die Frage der Unterweisung von Gastarbeiterkindern, von Sonderschülern im berufsbezogenen Fremdsprachenunterricht bzw welche Maßnahmen hier zu treffen wären. Auch für Schüler, die eine andere lebende Fremdsprache als Englisch in der Pflichtschule erlernt haben, wird keine Regelung getroffen. Darüber hinaus läßt die ggsst Novelle überhaupt völlig offen, welche Fremdsprache nun tatsächlich im Gegenstand 'Berufsbezogene Fremdsprache' erlernt werden soll. Lediglich in den 'Erläuterungen' wird Englisch als zu erlernende Sprache erwähnt.

* Hinsichtlich jener Schüler, die keine oder nur geringe Vorbildung in der Fremdsprache haben, versucht das do Ressort zumindest einen Lösungsvorschlag, wobei es in den didaktischen Grundsätzen zum Pflichtgegenstand 'Berufsbezogene Fremdsprache' heißt: 'Zur Verbesserung der Chancen von Schülern, die keine oder nur geringe Vorbildung in der Fremdsprache haben, tritt bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese Schüler liegt auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten'. Dies würde bedeuten, daß Schüler mit mangelnden oder keinen Kenntnissen in der englischen Fremdsprache - und Untersuchungen zeigen, daß nach wie vor Mängel bei den Englischkenntnissen der Pflichtschüler bestehen - keinen berufsbezogenen Englischunterricht erhalten würden, da ja das Schwergewicht des Unterrichtes für diese Schüler auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten liegen soll. Es erhebt sich somit die Frage, weshalb dann für alle Lehrberufe ein pflichtiger berufsbezogener Fremdsprachenunterricht vorgesehen wird. Wir vertreten jedenfalls die Meinung, daß die pflichtige Einführung eines derartigen Gegenstandes für alle Schüler bedingen müßte, daß diese auch aufgrund ihrer Vorkenntnisse der Vermittlung der wesentlichen Lehrstoffinhalte folgen können bzw gewährleistet ist, daß die Berufsschule auf dem Niveau des Pflichtschulabschlusses bauen kann. Für die Bundeswirtschaftskammer ist es jedenfalls unakzeptabel, bei einem leistungsorientierten Pflichtgegenstand wie 'Berufsbezogene Fremdsprache' bei der Leistungsbeurteilung sozusagen Abstriche zu machen. Es müßten daher für diese Schülergruppen entsprechende Sonderregelungen vorgesehen werden. Jedenfalls zeigt dieser Lösungsvorschlag des do Ministeriums, daß es dem Unterrichtsressort offensichtlich in erster Linie nicht um die Vermittlung der berufsbezogenen Fremdsprachenkenntnisse geht, sondern um eine Ausweitung der Berufsschulzeit.

* Die hier vorgeschlagene 'Eintopflösung' für den berufsbezogenen Fremdsprachenunterricht läßt auch vermuten, daß man derzeit kaum mit einer fundierten Ausbildung rechnen kann. Bis heute wurde vom Unterrichtsministerium keine Maßnahme gesetzt, die die Schulung eines geeigneten Lehrpersonals vorsehen würde. Sprachlehrer, die allgemeinbildendes Englisch vermitteln können, sind unserer Meinung nach für die Vermittlung von berufsbezogenen Englischkenntnissen nicht geeignet. Da sie zu den einzelnen Berufen keine Beziehung haben. Fachlehrer hingegen besitzen meist nicht die nötigen Sprachkenntnisse und Ausbildung für die Vermittlung der Fremdsprache. Wir halten es daher für verantwortungslos, für alle Lehrberufe einen Pflichtgegenstand 'Berufsbezogene Fremdsprache' vorzusehen, ohne rechtzeitig für geeignetes Lehrpersonal Vorsorge zu treffen.

* Die Bundeswirtschaftskammer hat auch erhebliche rechtliche Bedenken gegen d

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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