RS Lvwg 2021/8/17 LVwG-S-1023/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

KFG 1967 §4
KFG 1967 §7 Abs1
KFG 1967 §49 Abs6
KFG 1967 §82
KFG 1967 §102
KFG 1967 §134 Abs1

Rechtssatz

Da Bauart und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen länderspezifisch geregelt sind, gilt der unter der Überschrift „Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger“ stehende Abschnitt II des KFG (jeweils in Verbindung mit § 102 oder § 103 KFG) nur für inländische Kraftfahrzeuge. Weist ein Kraftfahrzeug ein ausländisches Kennzeichen und eine ausländische Zulassung auf, sind die Vorschriften des Abschnitts II des KFG keine „in Betracht kommenden Vorschriften“ iSd § 102 Abs 1 KFG, hinsichtlich derer der Lenker eines KFZ vor Inbetriebnahme prüfen muss, ob das Kraftfahrzeug diesen entspricht.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Inbetriebnahme; Bauart;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1023.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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