TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/19 96/05/0169

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §14;
BauO Krnt 1992 §15 Abs1;
BauO Krnt 1992 §15 Abs3;
BauO Krnt 1992 §16 Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. April 1996, Zl. 8 B-BRM-130/1/1996, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister, 2. J, S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 4. Oktober 1995 beantragte der Zweitmitbeteiligte die "Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Bauernhauses mit Garage und Einfriedung sowie eines Wirtschaftsgebäudes auf der Pz. 1291, KG W, laut beiliegenden Plänen und Beschreibungen". Der mit Kundmachung vom 9. November 1995, welche an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen wurde, zur mündlichen Verhandlung am 21. November 1995 auch durch Zustellung dieser Kundmachung persönlich geladene Beschwerdeführer, der Eigentümer des durch den Weg Grundstück Nr. 1213 getrennten, nordwestlich des vorbezeichneten Grundstückes der zweitmitbeteiligten Partei liegenden Grundstückes Nr. 1285 ist, erhob folgende Einwendungen:

"Die Kundmachung war zu kurz an der Gemeindetafel angeschlagen. Da ich meine Kundmachung erst am 13. November 1995 erhalten habe, bin ich sicher, daß die Kundmachungsfrist für ein solch großes Bauvorhaben zu kurz ist.

Die Angaben des Herrn J, welche im Naturschutzverfahren abgegeben wurden, entsprechen nicht den Tatsachen. Die angegebene 300 m2 Auslauffläche ist nicht richtig, Tatsache ist, daß die Liegenschaft P sein Eigentum ist und auch die Pachtgründe von N genützt werden. Die 3000 m2 Schloßwiese ist auch sein Eigentum und wird von ihm als Auslauffläche genützt. Die Fläche von 1 ha im Schloßgarten werden als Auslauffläche verwendet, sodaß die genannten Flächen viel größer sind als die beabsichtigte Bauparzelle. Die Angabe, daß die Egge beim Nachbarn unterstellt ist, stimmt nicht, sie wird im Wirtschaftsraum vulgo P untergebracht.

Ich habe vor Beginn der Bauverhandlung gebeten, daß die Verhandlung auch in slowenischer Sprache abgehalten wird. Dies wurde mir vom Baureferenten abgelehnt. Da die Baulichkeiten bei den jetzigen Hofställen ausreichend sind und auch Auslaufmöglichkeiten für die Pferde vorhanden sind, bin ich mir der Sache sicher, daß ein Gewerbebetrieb errichtet werden soll, in dem der Bauwerber vor hat, gegen Entgelt fremde Pferde einzustellen.

Die öffentliche Straße ist zu eng, sodaß ich mir sicher bin, daß die Straße blockiert wird und niemand mehr den B-see erreichen wird."

In der mündlichen Verhandlung zog der Zweitmitbeteiligte seinen "Antrag auf Errichtung der Einfriedung und Düngerstätte" zurück.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 23. November 1995 wurde die beantragte Baubewilligung antragsgemäß unter Nebenbestimmungen erteilt.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, Stall- und Wirtschaftsgebäude bildeten "mitsamt Jauchengrube, Düngerstätte und Einfriedung" eine "funktionale Einheit".

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der erstmitbeteiligten Partei vom 8. Februar 1996 wurde die dagegen erhobene Berufung u. a. des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. April 1996 wurde u.a. die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der erstmitbeteiligten Partei vom 8. Februar 1996 als unbegründet abgewiesen. Dem Nachbarn käme hinsichtlich der Bestimmung des § 10 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1992, mit welchem angeordnet werde, daß für bestimmte Bauvorhaben dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende naturschutzrechtliche Bewilligung anzuschließen sei, kein Mitspracherecht zu. Auch stehe dem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens zu. Gleiches gelte bezüglich der Abwasserbeseitigung des zu bewilligenden Bauvorhabens. Daß die Errichtung einer Düngerstätte und Jauchengrube nicht expressis verbis beantragt worden sei, sei ohne Belang, weil diese Anlagen notwendige Bestandteile eines Stallgebäudes seien und diese daher mit einem Stallgebäude als mitbeantragt anzusehen seien. In der Baubeschreibung und im Bauplan seien diese Anlagen vorhanden gewesen. Durch eine fehlende Einfriedung könne der Anrainer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden, weil ihm auch in dieser Beziehung kein Rechtsanspruch zustehe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Stalldünger und Jauche würden in einem ca. 70 m entfernten, behördlich genehmigten Badesee abgelagert, könne mit subjektiven Rechten des Beschwerdeführers nicht in Verbindung gebracht werden und sei daher nicht nachvollziehbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem Vorbringen in der Beschwerde zufolge in dem Recht auf Nichtbewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens verletzt. Er trägt vor, ein objektiver Rechtsbruch im naturschutzbehördlichen Verfahren könne vom Beschwerdeführer als Nachbar nicht kommentarlos zur Kenntnis genommen werden. Eine entsprechende Abwasserbeseitigung fehle beim bewilligten Bauvorhaben völlig. Die Baubehörden hätten ein Stallgebäude bewilligt, ohne daß sichergestellt sei, wo und wie die anfallenden Fäkalien verbracht und gelagert würden. Die Zurückziehung des Antrages auf Errichtung einer Jauchegrube mit Düngerstätte, welche wesentliche Bestandteile eines Stallgebäudes sei, verhindere die Genehmigung des Bauprojektes. Durch die etappenweise Bewilligung eines Bauernhofes werde ein behördlich genehmigtes Bad am ca. 70 m entfernten Birkenhofsee in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Badegäste stark gefährdet. Aufgrund der enormen Geruchsbeeinträchtigung bei landwirtschaftlicher Betriebsführung des Bauwerkes und der damit verbundenen Infektionsgefahr hätten die Auswirkungen des Bauvorhabens in medizinischer bzw. gesundheitlicher Hinsicht überprüft werden müssen. Es fehle auch ein formal richtiger Bauantrag, zumal der Bauplan von einer nicht existenten Baufirma abgestempelt worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 der Kärntner Bauordnung 1992 (BO) bedürfen u.a. einer Baubewilligung

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen.

Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. ist vor der Entscheidung über die Erteilung einer Baubewilligung nach § 4 lit. a oder b eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist zu einer mündlichen Verhandlung - außer den sich nach § 40 AVG ergebenden Personen - auch derjenige zu laden, der die Pläne, Berechnungen und Beschreibungen gemäß § 8 Abs. 4 erstellt und unterfertigt hat.

Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.

Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen darf bei Vorhaben nach § 4 lit. a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 11 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a)

Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b)

Wasserversorgung und

c)

Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Baubewilligung das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 4 lit. a bis c und i auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrunde liegen, zu bezeichnen.

Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 nicht, sind gemäß § 16 Abs. 1 diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.

Erfordern es Interessen der Gesundheit oder des Umweltschutzes, so hat die Behörde gemäß Abs. 8 dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme auf wasserrechtliche Vorschriften durch Auflagen sicherzustellen, daß durch die Entleerung von Schwimmbecken und ähnlichen baulichen Anlagen sowie durch eine Überfüllung von Senkgruben und ähnlichen baulichen Anlagen keine Mißstände entstehen können.

Gemäß § 17 Abs. 2 stehen öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (§ 21 Abs. 4), die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind (§ 21 Abs. 5), der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. ist im Verfahren nach §§ 14 bis 17 dem Eigentümer, jenen Servitutsberechtigten, deren Recht durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnte, und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Anrainer die Eigentümer der im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen können Parteien im Sinne des Abs. 1 und 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die Bestimmungen des Baurechtes oder der Bebauungspläne stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Gebäudehöhe sowie jene Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen, im Interesse der Brandsicherheit oder gegen Immissionen dienen.

Gemäß Abs. 6 dieser Gesetzesstelle stehen den Parteien gegen einen Baubewilligungsbescheid die Berufung und die Vorstellung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zu.

Gemäß § 22 leg. cit. sind Baubescheide u.a. mit Nichtigkeit bedroht, wenn

              c)              die Bestimmung des § 17 nicht eingehalten wurde, ...

              5.              durch eine sonstige Außerachtlassung eines Versagungsgrundes, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen eintreten würde.

Die Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen nach § 4 lit. a BO hat gemäß § 15 Abs. 3 jedenfalls auch den Verwendungszweck des bewilligten Vorhabens zu bezeichnen. Damit soll unmißverständlich klargestellt werden, was Gegenstand der erteilten Baubewilligung ist (vgl. Hauer, Kärntner Baurecht, 2. Auflage, Seite 100, Anmerkung 23 zu § 15). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Demnach darf die Baubehörde grundsätzlich nur das bewilligen, was der Bauwerber beantragt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 87/06/0002, BauSlg. 916). Grundsätzlich ist ein Vorhaben ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, daß die Behörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, daß eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfaßt ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte (vgl. § 16 Abs. 1 letzter Satz BO) - Einflußnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1975, Slg. Nr. 8896/A). Untersuchungen darüber, ob der Inhalt des Bauansuchens mit der wahren Absicht des Bauwerbers in Einklang steht, dürfen von der Baubehörde nicht angestellt werden (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1951, Slg. Nr. 2129/A), es sei denn, das Bauansuchen wäre insoweit in sich widerspruchsvoll, als Art und Umfang der Baulichkeit mit dem angegebenen Verwendungszweck nach objektiven Gesichtspunkten unvereinbar sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1975, Zl. 762/74).

Mit seinem Ansuchen vom 4. Oktober 1995 beantragte der mitbeteiligte Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung "für die Errichtung eines Bauernhauses mit Garage und Einfriedung sowie eines Wirtschaftsgebäudes ... laut beiliegenden Plänen und Beschreibungen". Dem das Wirtschaftsgebäude dokumentierenden, der Baubewilligung zugrunde gelegten Plan ist zu entnehmen, daß vier Pferdeboxen, eine Schweinebox mit Auslauf im Freien und drei Boxen für Kühe vorgesehen sind. Wieviele Tiere im Wirtschaftsgebäude untergebracht werden sollen und der Betriebsablauf (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Slg. Nr. 13.196/A) sind mangels Betriebsbeschreibung den vom Bewilligungswerber vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung zog vielmehr die zweitmitbeteiligte Partei ihren Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Einfriedung und der Düngerstätte, deren Lage aus den vorgelegten Plänen ersichtlich ist, zurück. Ein Wirtschaftsgebäude der aus dem Plan ersichtlichen Art und dieses Umfanges ist jedoch im Sinne der obzitierten Judikatur ohne Düngerstätte oder Jauchegrube (Güllegrube) - siehe § 42 Abs. 6 und 8 der Kärntner Bauvorschriften - nicht denkbar. Damit stellt sich ein Wirtschaftsgebäude der hier zu beurteilenden Art mit der aufgrund des Verwendungszweckes untrennbar verbundenen Entsorgung des anfallenden Mistes und der Gülle mittels Düngerstätte und/oder Jauchegrube als unteilbares Ganzes dar. Somit lagen auch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung nur für den Teil des Wirtschaftsgebäudes ohne Düngerstätte bzw. Jauchegrube vor und es wäre die Baubehörde erster Instanz verpflichtet gewesen, den mitbeteiligten Bauwerber zur entsprechenden Projektsergänzung anzuhalten. Eine Teilrückziehung des Antrages, wie sie vom mitbeteiligten Bauwerber vorgenommen worden ist, war mangels Trennbarkeit vom verbleibenden Projekt nicht zulässig. Gemäß § 16 Abs. 1 BO sind zwar die Baubehörden verpflichtet, wenn ein Vorhaben nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 leg. cit. entspricht, durch (projektsändernde) Auflagen die Voraussetzungen für die Bewilligung herzustellen. Eine derartige projektsändernde Auflage muß so konkret sein, daß sie Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages sein kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. März 1987, Zl. 87/05/0043). Im Hinblick auf die Unteilbarkeit des bewilligten Vorhabens mit einer entsprechenden Entsorgungsanlage stellt sich im konkreten Fall aber die Frage der Erteilung einer projektsändernden Auflage durch die Baubehörde nicht.

Diese oben aufgezeigte Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides verletzt aus folgenden Gründen subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers:

Der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor der Baubehörde erster Instanz zwar keine konkreten Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 5 BO erhoben. Entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgetragenen Rechtsansicht ist jedoch der Beschwerdeführer nicht präkludiert. Wurde nämlich bei einer Bauverhandlung das Projekt geändert, liegt diesbezüglich eine Präklusion nicht vor (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0004). Die Rechtsfolge der Präklusion nach § 42 AVG kann sich nämlich nur auf jenes Vorhaben beziehen, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung zur Bauverhandlung war. Die Frage der Präklusion darf in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage des Parteiengehörs verwechselt werden, da ausreichend Parteiengehör gewährt werden kann, unabhängig davon, ob Präklusionsfolgen in Betracht kommen oder nicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/05/0122). Wird durch eine Projektsänderung im Baubewilligungsbescheid die Rechtsstellung des Nachbarn gegenüber dem der Bauverhandlung zugrunde gelegenen Projekt verschlechtert, so kann ihm insoweit nicht die Präklusion entgegengehalten werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1981, Slg. Nr. 10.621/A).

Durch die - wie oben aufgezeigt - vom mitbeteiligten Bauwerber vorgenommene, objektiv rechtswidrige Einschränkung des Antrages hinsichtlich der als im untrennbaren Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgebäude stehenden Düngerstätte hat die Behörde über einen im Verhältnis zur Kundmachung anderen Gegenstand entschieden. Der Parteistellung genießende Beschwerdeführer war daher rechtlich nicht daran gehindert, in der Berufung die durch die (hier als unzulässig erkannte) Projektseinschränkung bewirkte Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung durch Erhebung zusätzlicher Einwendungen bzw. Spezifizierung und Modifizierung bereits erhobener Einwendungen geltend zu machen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1982, Zl. 81/06/0029). Solche Einwendungen sind in der Berufung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis erhoben worden, daß die Entsorgung anfallender Fäkalien eine unabdingbare Voraussetzung eines Stallgebäudes ist und demnach die gesundheitlichen Belange des Beschwerdeführers nachteilig beeinflußt werden. Insoweit die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050169.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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