RS Vwgh 2021/10/18 Ra 2018/22/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
41/02 Passrecht Fremdenrecht
61/01 Familienlastenausgleich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita
FamLAG 1967 §2 Abs2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0083 E 20. Mai 2021 RS 9

Stammrechtssatz

Der Grundbetrag der Familienbeihilfe wird zu dem Zweck gewährt, einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind. Die Familienbeihilfe dient ausschließlich der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung der Kinder (VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151). Demnach ist die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden, für die sie bezahlt wird. Es ist daher nicht erlaubt, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für einen Fremden die für ein Kind gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080). Diese Überlegungen sollen indes nicht für den im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe zustehenden Kinderabsetzbetrag gelten (vgl. VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220067.L05

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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