RS Vwgh 2021/10/28 Ro 2021/09/0007

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BFGG 2014 §10 idF 2019/I/103
B-VG Art130
B-VG Art131
B-VG Art133
B-VG Art133 Abs1
B-VG Art133 Abs9
B-VG Art135 Abs1
B-VG Art144
B-VG Art87 Abs2
RStDG §209 Z3 idF 2012/I/120
RStDG §209 Z4 idF 2012/I/120
RStDG §209 Z5 idF 2012/I/120
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/09/0030

Rechtssatz

Der VwGH erkennt gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG über Erkenntnisse und Beschlüsse eines VwG wegen Rechtswidrigkeit. Eine Einschränkung auf Entscheidungen über eine bestimmte Materie, wie sie der VfGH in seinem Beschluss vom 1. März 2012, B 743/11, hinsichtlich des Asylgerichtshofes vorgefunden hat, besteht im Hinblick auf deren Zuständigkeit nach Art. 130 f B-VG für das Bundesfinanzgericht oder die anderen VwG nicht, und zwar weder für die Erhebung einer Revision an den VwGH nach Art. 133 B-VG, noch für die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH nach Art. 144 B-VG. Entscheidungen von kollegialen Justizverwaltungsorganen der VwG, obwohl es sich materiell betrachtet um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, können daher wie jede andere von einem VwG nach Art. 135 Abs. 1 B-VG erlassene Entscheidung als Erkenntnis oder Beschluss eines VwG beim VwGH mit Revision bzw. beim VfGH mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. VfGH 25.6.2021, E 1873/2021; VfGH 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10). Der VwGH schließt sich insoweit der bislang ausdrücklich nur vom VfGH judizierten Ansicht an, dass auch Entscheidungen eines Personalsenats eines VwG - im Konkreten: des Personalsenats des Bundesfinanzgerichts - mit Revision beim VwGH angefochten werden können. Dieses Ergebnis entspricht nach den Materialien (ErläutRV 2003 BlgNR 24. GP 20) auch dem Willen des Gesetzgebers. Wenngleich die Erläuterungen nur unter der Überschrift "§ 209 Z 4 und 5 RStDG" stehen, wird in diesen doch ausdrücklich ebenfalls auf den (in § 209 Z 3 RStDG geregelten) Personalsenat Bezug genommen. Auch der Wortlaut des § 209 RStDG steht dem nicht entgegen, ordnet dieser doch nur eine sinngemäße Anwendung der für Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen an, soweit in den Organisationsgesetzen nicht anderes bestimmt ist. Da jedoch gegen Entscheidungen der Personalsenate der VwG - anders als gegen jene der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. VwGH 8.11.1995, 92/12/0010; 14.6.1995, 95/12/0051; VfGH 12.10.1992, B 1030/92; G 174/92, VfSlg. 13.215) - Rechtsmittel an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erhoben werden können, ist die Sondervorschrift für Rechtsmittel gegen Gesamtbeurteilungen jener auf die Gesamtbeurteilungen durch Personalsenate der VwG nicht anzuwenden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090007.J04

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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