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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §154 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0190 E 10. März 1999 RS 1Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des
BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat
(Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320),
ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren
zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem
wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber
klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein
Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet
wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet
wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung
bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm
entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und
inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der
Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der
Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine
Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das
nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem
Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser
Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem
Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene
Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass
unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand
des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher
nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass
keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem
Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der
Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im
anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf.
Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen
Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten
angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090075.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021