TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/29 LVwG-S-2387/001-2020

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Veröffentlicht am 29.10.2021
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Entscheidungsdatum

29.10.2021

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs1
ASVG §111 Abs4
ASVG §111a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die von der (im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung:) Finanzpolizei Team ***, für das Finanzamt ***, ***, ***, im Folgenden: Beschwerdeführerin, mit Schriftsatz vom 26. November 2020, FA-GZ: ***, erhobene und mit Telefax bei der Behörde am 27. November 2020 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. November 2020, Zl. ***, (betreffend Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Bestrafung von Herrn A wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 33 Abs. 1 leg. cit. sowie betreffend die Zurückweisung des Antrages des Finanzamtes *** vom 23. Oktober 2020, den Verfahrensstand bzw. den Ausgang des Verfahrens bekannt zu geben, dies mangels Parteistellung, wie folgt:

I.

Der Beschwerde des (im Einbringungszeitpunkt:) Finanzamtes *** (FA***), Finanzpolizei Team ***, ***, ***, nunmehr: Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ***, wird teilweise Folge gegeben.

Der erste Satz des Ausspruches des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. November 2020, Zl. ***, mit welchem der Antrag der Finanzpolizei, Team ***, für das Finanzamt *** vom 19. Mai 2020, FA-GZ. ***, auf Bestrafung von Herrn A wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 33 Abs. 1 ASVG wegen Beschäftigung von Frau C ohne rechtzeitige Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 111a ASVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

Die ordentliche Revision gegen Spruchteil I. dieses Erkenntnisses an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

II.

Der zweite Satz des Ausspruches des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. November 2020, Zl. ***, mit welchem der Antrag des Finanzamtes *** (nunmehr: Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ***) vom 23. Oktober 2020, den Verfahrensstand bzw. den Ausgang des Verfahrens bekannt zu geben, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass

?    die Geschäftszahl dieses Antrages nach dem Datum mit „FA-GZ. ***“ eingefügt wird und

?    anstelle der Wortfolge „als unzulässig zurückgewiesen“ zu stehen hat „abgewiesen“.

Die ordentliche Revision gegen Spruchteil II. dieses Erkenntnisses an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

Rechtsgrundlagen zu Spruchteile I. und II.:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12.11.2020, Zl. ***, wurde der Antrag der Finanzpolizei, Team ***, für das Finanzamt ***, vom 19.05.2020, Zl. ***, auf Bestrafung von Herrn A wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen Beschäftigung von C ohne rechtzeitige Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 111a ASVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Weiters wurde der Antrag des Finanzamtes *** vom 23.10.2020, Geschäftszahl dieses Antrages „FA-GZ. ***“, den Verfahrensstand bzw. den Ausgang des Verfahrens bekannt zu geben, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.11.2020 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dagegen mit Telefax vom 27.11.2020, somit fristgerecht, Beschwerde erhoben, im Wesentlichen auf den in Beschwerde gezogenen Bescheid und dessen Begründung verwiesen (welcher großteils wiedergegeben wurde) und darüber hinaus ausgeführt, dass die Behörde die Zurückweisung des Antrages der Abgabenbehörde auf Parteistellung vom 23.10.2020 damit begründe, dass auf Grund des Wortlautes des § 111a ASVG sich die Parteistellung der Abgabenbehörde nicht ableiten lasse und auf eine näher bezeichnete VwGH- Entscheidung sowie auf einige LVwG - bzw. UVS – Entscheidungen verweise, die über diese Thematik bereits in der Vergangenheit abgesprochen hätten.

Nach Wiedergabe des § 111a Abs. 1 ASVG verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sowohl im Antrag der Abgabenbehörde vom 23.10.2020 als auch im gegenständlichen Straferkenntnis der erkennenden Behörde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019 verwiesen werde.

Der nach Ansicht der Abgabenbehörde relevante Rechtssatz dazu laute:

„Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben. Eine solche Begegnung zweier Personen hat mit dem Begriff eines »Ertappens auf frischen Tat« nichts zu tun. Die Durchführung einer Arbeit (bzw. die Beschäftigung des Dienstnehmers bei einem Dienstgeber iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und die daraus resultierende Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG) bildet nur ein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des § 111 Abs. 1 ASVG. Die Abgabenbehörde des Bundes gewinnt durch die unmittelbare Wahrnehmung eines Sachverhaltselementes einer (möglichen) Übertretung durch ihr Prüforgan ein die Führung des Verfahrens erleichterndes Naheverhältnis zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 111 ASVG. Dass der Gesetzgeber mit der Wendung »deren Prüforgane Personen betreten haben« in § 111a Abs. 1 ASVG ein unmittelbares Zusammentreffen zweier Personen im oben umschriebenen Sinn zum Ausdruck bringen will, bestätigt er auch durch die daran anknüpfende Regelung des Beitragszuschlags in § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, in der ein pauschalierter Beitragszuschlag (Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers iHv EUR 500,-- sowie Kosten des Prüfeinsatzes iHv EUR 800,--) von einer »unmittelbaren Betretung iSd § 111a« ASVG abhängig gemacht wird.“

Wie dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen sei, sei für die Parteistellung der Abgabenbehörde primär das physische Antreffen einer Person von Relevanz. Zu dieser Schlussfolgerung komme bereits auch das LVwG Salzburg in seiner - von der belangten Behörde zitierten - Entscheidung vom 30.08.2018 zu

GZ: 405-7/608/1/5-2018.

Als weitere Voraussetzung sei nach Ansicht der Abgabenbehörde relevant, ob die bei einer Kontrolle physisch angetroffene Person entsprechend dem Wortlaut des § 111a Abs. 1 ASVG entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Dazu sei nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die verfahrensgegenständliche Person von Organen der Abgabenbehörde bei einer Kontrolle körperlich angetroffen worden sei.

Wann die Feststellung getroffen worden sei, dass die angetroffene Person nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, erscheine ebenso irrelevant, wie der Umstand, dass diese zum Kontrollzeitpunkt angemeldet gewesen sei, weil gemäß den Bestimmungen des § 111a Abs. 1 ASVG die Parteistellung der Abgabenbehörde ausschließlich davon abhänge, ob der betretene Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden sei oder nicht.

Auch die „nicht rechtzeitig erstattete Anmeldung" impliziere, dass ein Arbeitnehmer nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden sei.

Dazu führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2018,

Ro 2018/08/0019, aus:

„Ob die Beurteilung der aus dem (behaupteten) Arbeitsantritt resultierenden Verwaltungsstrafsache ergibt, dass die betretene Person tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Arbeit angetreten hat, ob sie bei einem Dienstgeber als Dienstnehmer beschäftigt war, ob sie deswegen der Krankenversicherungspflicht unterlag, ob der Dienstgeber gegen seine Meldepflichten verstoßen hat etc., ist für die Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes nach § 111a Abs. 1 ASVG irrelevant. Vielmehr schafft allein die durch die Betretung iSd § 111a Abs. 1 ASVG bewirkte Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes die Voraussetzung dafür, bei der Klärung eben dieser Fragen mitzuwirken und die prozessualen Rechte wahrzunehmen".

Die Behörde verweise ebenfalls auf zwei Entscheidungen - einerseits des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23.08.2010, Senat-AM-09-0280, andererseits des LVwG Niederösterreich vom 25.08.2015, LVwG-AM-14-0 168 –, die sich ausführlich mit der Auslegung des Wortlautes des § 111a Abs. 1 ASVG befassten.

Dazu werde wiederum zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019, verwiesen, der zur Interpretation von Normen folgendes festgestellt habe:

„Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Es ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0204, mwN)."

Wenn daher der Wortlaut der relevanten Norm laute „Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung ", impliziere dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass damit all jene Fälle umfasst seien, in denen eine Person „nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet“ worden sei, unabhängig davon, ob die betretene Person zum Zeitpunkt der Betretung zur Sozialversicherung bereits angemeldet gewesen sei oder nicht.

Wesentlich sei vielmehr, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt erfolgt sei oder nicht.

Diese Intention entspreche nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch jener des Gesetzgebers, der in den parlamentarischen Materialien zu den §§ 111, 111a und 113 ASVG (77 der Beilagen XXIII. GP) folgendes erörtert habe:

„Einerseits soll diese Strafbestimmung textlich modernisiert werden (übersichtliche Aufzählung der Tatbestände, korrekte Formulierung der Subsidiaritätsklausel, Umbau der Satzstruktur zur Erhöhung des Verständlichkeitsgrades, geschlechtergerechter Sprachgebrauch), andererseits sollen die Krankenversicherungsträger und Prüfbehörden bezüglich der von den Bezirksverwaltungsbehörden zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten im Betretungsfall jedenfalls anzeigepflichtig sein bzw. Parteistellung in dem nach einer Betretung eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren haben.“

Das LVwG Steiermark habe sich in seiner Entscheidung vom 29.10.2018,

LVwG 41.12-2645/2018-2, ebenfalls mit dieser Thematik befasst und sei zu folgenden Schlussfolgerungen gekommen:

„Unstrittig hat vorliegendenfalls die Finanzpolizei eine Kontrolle im Betrieb der mitbeteiligten Partei durchgeführt, anlässlich welcher sich der Verdacht ergab, dass eine mehrbezeichnete Person nicht bereits vor Arbeitsantritt, sondern verspätet zur Sozialversicherung gemeldet wurde. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde mit Strafantrag vom 18.10.2017 angezeigt und gemäß § 111a ASVG auf die Parteistellung im Verfahren verwiesen, welche von dem Bürgermeister der Stadt *** verneint wurde.

Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß § 33 ASVG ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. z.B. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 77 BlgNr. 23.GP,3, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialbetrugsgesetz, mit denen eine derartige Verpflichtung erstmals grundsätzlich vorgesehen wurde, 698 BlgNr. 22.GP,11).

Die in diesem Sinne eine Kontrolle durchführenden Organe des Finanzamtes haben hierbei eine Person angetroffen und kontrolliert, bezüglich welcher sich der oben angeführte Verdacht der Verletzung einer Meldepflicht ergab, wobei die der Abgabenbehörde in § 111a ASVG eingeräumte Befugnis im Sinne des Willens des Gesetzgebers und der Interpretation des Wortes „Betreten" in der zitierten Bestimmung durchaus den Schluss zulässt, dass eine Person von den Organen des Finanzamtes angetroffen und einer Kontrolle unterzogen wird, wobei sich anlässlich der Durchführung dieser Kontrolle der Verdacht auf das Vorliegen eines Meldeverstoßes ergibt. Die direkte Kontrolle einer Person durch die Organe des Finanzamtes für die Zuerkennung der Parteistellung nach § 111a ASVG reicht somit aus, um dem Finanzamt eine Parteistellung gemäß § 111a ASVG zukommen zulassen.“

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin decke sich die Entscheidung des LVwG Steiermark mit der zuvor dargelegten Intention des Gesetzgebers.

Die Beschwerdeführerin verwies weiters auf eine vom LVwG Niederösterreich geäußerte Rechtsansicht, wonach in Abkehr zur bisherigen Rechtsprechung des LVwG Niederösterreich zum Thema Parteistellung der Abgabenbehörde bei einem identischen Sachverhalt, wie dem verfahrensgegenständlichen, folgendes festgestellt worden sei:

„Anmerkung zur Parteistellung: Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde die Abgabenbehörde offenbar nicht als Partei im Sinne des § 111a ASVG behandelt - vermutlich, weil die angelastete Tat im Kontrollzeitpunkt bereits abgeschlossen war. Der jüngeren Rechtsprechung zu § 111a ASVG zufolge genügt jedoch zur Begründung der Parteistellung die tatsächliche Kontrolle vor Ort – ein Betreten auf frischer Tat ist nicht erforderlich (VwGH Ro 2018/08/0019).“

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht davon aus, dass diese Parteistellung auch im Fall einer Betretung besteht, nach deren Feststellungen die betretene Person verspätet, somit nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurde (LVwG Stmk LVwG 41.12-2645/2018). Soweit Ihre Stellungnahme nichts Anderes erfordert geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im weiteren Verfahren von der Parteistellung der Abgabenbehörde aus…“ (Aufforderung des LVwG Niederösterreich an das Finanzamt *** vom 04.11.2020 zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren zu LVwG-S-20 11/00 1-2020).

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass auf Grund der aktuellen Rechtsprechung einerseits und der Entscheidung des LVwG Steiermark vom 29.10.2018,

LVwG 41.12-2645/2018-2, bzw. der Rechtsansicht des LVwG Niederösterreich vom 04.11.2020 zu LVwG-S-20 11/001-2020 andererseits, beantragt werde, den Zurückweisungsbescheid der BH Amstetten vom 12.11.2020 aufzuheben und die Abgabenbehörde als Partei iSd § 111a Abs. 1 ASVG am gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu beteiligen.

Der Eingabe wurde von der Beschwerdeführerin u.a. der Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-211/001-2020 an das Finanzamt Amstetten *** (FA***), Finanzpolizei, angeschlossen.

Vorweg wird festgestellt, dass für das oben bezeichnete Verfahren zur

Zahl LVwG-S-211/001-2020 nach der zu Grunde zu legenden Geschäftsverteilung nicht die Zuständigkeit der zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung nach der Geschäftsverteilung berufenen Richterin gegeben war und dass die im Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-211/001-2020 sowie die in der Entscheidung des LVwG Steiermark vom 29.10.2018,

LVwG 41.12-2645/2018-2, jeweils geäußerte Rechtsansicht hinsichtlich der Parteistellung der Abgabenbehörde nach § 111a Abs. 1 ASVG von der verfahrensgegenständlich zur Entscheidung berufenen Richterin nicht geteilt werden kann (dies unbeschadet des uneingeschränkten Rechtes bzw. sogar der Verpflichtung u.a. der Abgabenbehörde des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung zur Anzeigeerstattung gemäß § 111 Abs. 4 ASVG in den in § 111 Abs. 1 ASVG bezeichneten Fällen).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte auf Grund des vorliegenden Aktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Zl. ***, von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:

A meldete am 04.05.2020, um 15:45 Uhr, Frau C, geb. ***, für einen Arbeitsbeginn ab 04.05.2020 als geringfügig Beschäftigte beim zuständigen Sozialversicherungsträger an. In der Anmeldung war irrtümlich der Name „D“ angeführt, wobei die richtige Sozialversicherungsnummer *** angegeben war.

Der Arbeitsantritt der Dienstnehmerin C war nach den Angaben dieser Dienstnehmerin am 04.05.2020, um 08:00 Uhr, erfolgt. In den Arbeitszeitaufzeichnungen in Bezug auf diese Dienstnehmerin ist der Begin deren Tätigkeit mit „04.05.2020, um 08:45 Uhr“ vermerkt.

Weder vor 08:00 Uhr noch vor 08:45 Uhr des 04.05.2020 war seitens des Dienstgebers (verfahrensgegenständlich: A) eine Anmeldung dieser Dienstnehmerin beim zuständigen Sozialversicherungsträger vorgenommen worden.

Am 16.05.2020, um 10:45 Uhr, somit nach der vom Dienstnehmer in Bezug auf diese Dienstnehmerin – verspätet – erstatteten Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger, wurde durch Organe der Finanzpolizei, (damals:) für das Finanzamt ***, an einem Verkaufsstand bei der Kreuzung Volksschule, ***, ***, in ***, eine Arbeitnehmerkontrolle durchgeführt.

Dabei wurden zwei Dienstnehmerinnen angetroffen. Es handelte sich dabei um Frau C, geb. ***, welche – zum Zeitpunkt der Kontrolle – lautend auf den Dienstgeber A beim Sozialversicherungsträger als geringfügig Beschäftigte angemeldet war und um Frau B, geb. ***, welche lautend auf die Dienstgeber E und F zur Sozialversicherung angemeldet war.

Frau C gab bei der Kontrolle in einem von ihr ausgefüllten Personenblatt an, dass sie für A arbeite und seit 04.05.2020, 08:00 Uhr, nicht selbständig tätig sei.

Von der Finanzpolizei wurden Unterlagen angefordert und wurden dazu ein Dienstvertrag zwischen A und C vom 04.05.2020 sowie Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt, auf welchen ein Arbeitsbeginn mit „04.05.2020, 08:00 Uhr“ angeführt war.

Mit Anzeige vom 19.05.2020, GZ-P: ***, beantragte die Finanzpolizei, Team ***, für das Finanzamt ***, die Bestrafung von A wegen Übertretung gemäß § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 33 Abs. 1 ASVG wegen Beschäftigung von C, geb. ***, ohne rechtzeitige Anmeldung zur Sozialversicherung, in Höhe von € 730.-.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2020, FA-GZ: ***, ersuchte die Finanzpolizei, Team ***, für das Finanzamt ***, um Mitteilung des Verfahrensstandes.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erfolgte dazu mit E-Mail vom 05.10.2020 der Hinweis, dass entsprechend der Rechtsprechung des LVwG NÖ vom 25.08.2015, LVwG-AM-14-0168, keine Parteistellung gemäß § 111a ASVG bestehe, wenn bei der Kontrolle bereits alle Anmeldungen vorhanden seien.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2020, FA-GZ: ***, beantragte die Finanzpolizei, Team ***, für das Finanzamt ***, den Verfahrensstand bzw. den Ausgang des Verfahrens bekannt zu geben.

Im Fall einer gegenteiligen Rechtsansicht wurde die Ausfertigung eines Bescheides beantragt.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergab sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt der Behörde, Zl. ***.

Eine weitergehende Beweisführung hatte, da die Beurteilung der Beschwerde in der Lösung einer Rechtsfrage bestand, und die zur rechtlichen Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltselemente bereits nach dem Verfahren vor der Behörde feststanden, nicht zu erfolgen.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Zu Spruchteil I.:

Die Finanzpolizei ist seit 1. Jänner 2021 ein Geschäftsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung, dies auf Grund der Aufhebung der Regelungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010) und Neuregelung im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020 (Neuregelung in §§ 49 bis 64 Bundesabgabenordnung - BAO; vgl. § 323b BAO, BGBl.Nr. 194/1961 idF

BGBl. I Nr. 99/2020). Auch davor war die Finanzpolizei eine besondere Organisationseinheit der Finanzbehörde und als solche zur Aufdeckung von (u.a.) Verstößen gegen die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berufen, daher zur Anzeigelegung, dies unabhängig von einer allfällig kraft Gesetzes normierten Parteistellung im behördlichen Verfahren in bestimmten Fällen, auch berechtigt. Auf die gemäß § 111 Abs. 4 ASVG normierte Verpflichtung der Versicherungsträger und der Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 ASVG bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, ist dazu zu verweisen.

Die Organe der Finanzbehörde waren verfahrensgegenständlich somit nicht nur berechtigt, sondern gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 111 Abs. 4 ASVG auch verpflichtet, betreffend die ihnen zur Kenntnis gelangte Ordnungswidrigkeit nach

§ 111 Abs. 1 ASVG eine entsprechende Anzeige zu erstatten.

Es war daher der erste Satz des Ausspruches der verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Entscheidung spruchgemäß aufzuheben.

Dass sich aus einer Anzeigelegung per se ohne das Hinzutreten der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, gegenständlich jener nach § 111a Abs. 1 ASVG, im Verwaltungsstrafverfahren eine die Parteirechte begründende Rechtstellung nicht ableiten lässt, ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 14.01.1983, Zl. 82/02/0237).

Zu Spruchteil II.

§ 111a Abs. 1, erster Satz, ASVG idF BGBl. I Nr. 87/2013:

Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen

§ 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet (Z 1) oder Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt (Z 2) oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt (Z 3) oder gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt (Z 4).

Gemäß § 111 Abs. 4 ASVG sind die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 33 ASVG:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1.   vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

1.   die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Jede Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 ASVG kann Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sein und besteht die Anzeigepflicht der Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes im Fall einer „Betretung“ hinsichtlich sämtlicher in Frage kommender Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 ASVG.

Demgegenüber räumt § 111a ASVG den Abgabenbehörden Parteistellung in den dort genau bezeichneten Fällen ein, nämlich mit der Einschränkung, dass im betreffenden Verfahren eine „Betretung“ von Personen, die – entgegen § 33 Abs. 1 ASVG – nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurden, erfolgt ist. Die Parteistellung ist daher auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des § 111 Abs. 1 Ziffer 1, erster Fall, ASVG beschränkt, da lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut des § 111a ASVG umfasst ist. Dies erhellt aus § 111a ASVG, der, im Gegensatz zu § 111 Abs. 1 Ziffer 1 ASVG, nicht von einer „Betretung“ von Personen, die nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig gemeldet sind, spricht. Der Gesetzessystematik des § 111 Abs. 1 Ziffer 1 ASVG folgend, die ausdrücklich sowohl die Nichtmeldung als auch die nicht rechtzeitige Meldung als Ordnungswidrigkeit unter Strafe stellt, ist unter dem Begriff der „Nichtmeldung“ im Sinne des § 111a ASVG somit nur die gänzliche Unterlassung der Meldung (bis zum Betretungszeitpunkt) anzusehen.

Diese bereits durch die Entscheidung des UVS Niederösterreich vom 23.08.2010, Senat-AM-09-0280, als auch durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.08.2015, LVwG-AM-14-0168, vertretene Rechtsauffassung wurde auch durch die Ausführungen von Franz Schrank in der ZAS 2008/2 zum Themenkreis „Neue Melde- und Sanktionsprobleme im ASVG – Überlegungen zu den Neuerungen durch BGBl. I Nr. 2007/31.“ untermauert.

Zitation daraus:

„Seit 1.1.2008 sind die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben (…), gemäß § 111 Abs. 4 ASVG verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 leg. cit. bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Voraussetzung für die Anzeigepflicht ist somit die Betretung von Personen durch Prüforgane der Versicherungsträger und Abgabenbehörden. Eine sonstige Kenntniserlangung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 leg. cit. verpflichtet e contrario nicht zur Anzeige (vgl. Schrank in ZAS 2008/2).

Daraus folgt zunächst, dass die Betretung nicht zufällig passiv, sondern im Zuge zielgerichteter Prüfaktionen erfolgt sein muss. Eigenaktive prüfungsunabhängige Nachmeldungen oder Meldekorrekturen durch Dienstgeber oder sonst Meldepflichtige erfüllen daher Abs. 4 leg. cit. ebenso wenig wie Offenlegungen noch vor Beginn einer Prüfungshandlung (ebd. aaO.).

Schwieriger gestaltet sich die Frage der Auslegung, welche Personen der Gesetzgeber meint, die die Prüforgane „betreten haben“. Sind es die Dienstgeber oder sonst Meldepflichtigen? Oder sind es nicht angemeldete Personen, die bei der Arbeit angetroffen werden?

Gegen erstere Auslegung sprechen Schrank zufolge jedenfalls die besondere, von Abs. 1 und den Meldebestimmungen abweichende Diktion und die Schwarzarbeitsbekämpfung als einziger ausdrücklicher Zweck der Verschärfung der Meldebestimmungen. Nur mit der Schwarzarbeitsbekämpfung ist die ungewöhnliche Diktion "Betretung" - also eine Art "Erwischen in flagranti" - "von Personen" (natürlichen Personen und nicht von Unterlagen oder Akten, wie bei den üblichen Sozialversicherungsprüfungen!) zwanglos in Einklang zu bringen. Die andere Auslegung müsste erklären, warum in Abs. 4 nicht auch in Bezug auf die Personen auf Abs. 1 verwiesen wird (etwa: "[...] Personen bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 betreten haben") oder statt "Personen [...]" "Dienstgeber oder sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)" formuliert wurde, wie dies sonst im Gesetz geschieht (ebd. aaO).

Eine solche Auslegung müsste aber an der völlig gleichlautenden Grundformulierung in § 111a Satz 1 ASVG scheitern, die eindeutig auf die nicht vor Arbeitsantritt angemeldeten Pflichtversicherten abstellt und damit klargestellt hat, dass die Dienstgeber oder Meldepflichtigen nicht mit den betretenen Personen gemeint sind. Da nicht bloß ein Formulierungsgleichklang besteht, sondern auch ein enger Sach- und Systemzusammenhang mit der in § 111a ASVG verbrieften Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren, kann § 111 Abs. 4 ASVG Schrank zufolge kein anderer Sinn zugemessen werden. Dazu kommt, dass die in § 111a ASVG gemeinte Betretung durch Prüforgane in § 113 Abs 2 Satz 1 auf die "unmittelbare Betretung" präzisiert und im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 auf die fehlende Vorausanmeldung eingeengt ist (ebd. aaO).

Die Anzeigepflicht nach § 111 Abs. 4 ASVG kann daher nur unmittelbare Betretungsfälle im Sinne des § 111a ASVG meinen, also Fälle, in denen noch nicht angemeldete, aktiv Tätige im Betrieb bzw. bei betrieblicher Arbeit durch Prüforgane unmittelbar betreten wurden. Sie umfasst dann aber, um die Begleitumstände für die Strafbemessung sicherzustellen, auch alle sonst in Bezug auf diese Nichtangemeldeten bestehenden Ordnungswidrigkeiten, wie falsche Auskünfte.

Dass dies auch die Sozialversicherungsträger selbst so sehen, bestätigt das MVB-Besprechungsergebnis im Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 23. 10. 2007 zu TO-Pkt 15, wonach für im Zuge der sog GPLA aufgedeckte, nicht mehr aktive Nichtanmeldefälle keine Anzeigepflicht bestehe. Ein Recht zur Anzeige ist in diesen Fällen aber selbstverständlich nicht ausgeschlossen, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht (ebd. aaO).“

In Kenntnis des von der Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Schriftsatzes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich

(LVwG-S-211/001-2020 vom 04.11.2020) zur Rechtssache Zl. ***, divergierende richterliche Zuständigkeit gemäß geltender Geschäftsverteilung zum verfahrensgegenständlichen Fall, kann sich die zur Entscheidung im gegenständlichen Verfahren berufene Richterin den im Bezug habenden Schriftsatz getroffenen Äußerungen hinsichtlich der Parteistellung, dies gerade (auch) im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur, nämlich VwGH vom 19.12.2018,

Zl. Ro 2018/08/0019, nicht anschließen.

Zu den im dort anhängig gewesenen Verfahren erhobenen Einwendungen des revisionswerbenden Finanzamtes, wonach im Sinne des § 111a ASVG jegliches Aufdecken einer Tat nach den §§ 33, 111 ASVG durch die (damals:) Finanzpolizei zur Parteistellung führen müsse, unabhängig davon, ob sich der Tatverdacht bei einer Kontrolle vor Ort oder erst bei anschließender Ermittlung erhärte, und dem Hinweis, dass die konkret festzustellenden Rechtsfragen zufolge einer möglichen Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes im § 111a ASVG sich „direkt aus dem Gesetz selbst“ ergeben würden sowie zu den Feststellungen des (dort) erkennenden Verwaltungsgerichtes, wonach § 111a ASVG den Abgabenbehörden des Bundes eine eingeschränkte Parteistellung in Betretungsfällen einräume, in denen sie Personen im Rahmen einer Kontrolle angetroffen (betreten) hätten, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden seien sowie zur weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass die entsprechende Person „persönlich“ angetroffen werden müsse, da das persönliche Antreffen im Rahmen einer Kontrolle entweder bei der Tätigkeit oder zumindest im Betrieb und damit in einem gewissen Naheverhältnis mit deren (nicht gemeldeter) Tätigkeit erfolge und wonach die bloße Durchführung von Ermittlungen, wie z.B. nachträgliche Befragungen des Arbeitnehmers (Datenbankabfragen) kein „Betreten“ im Sinn des

§ 111a ASVG darstellten und keine Parteistellung begründeten, weshalb eine Parteistellung der revisionswerbenden Partei nicht gegeben sei und zu der gegen dieses Erkenntnis seitens der Abgabenbehörde erhobenen Revision, bezüglich welcher seitens des Höchstgerichtes mit Abweisung der Revision (als unbegründet) vorgegangen wurde, wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß

§ 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat in den Rz 16 bis 22 Folgendes erwogen und ausgeführt:

„§ 111a Abs. 1 ASVG macht die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes und deren Beschwerde- und Revisionslegitimation in Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG davon abhängig, dass „deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

17         Strittig ist die Auslegung dieser Wendung. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Es ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0204, mwN).

18         Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben. Eine solche Begegnung zweier Personen hat mit dem Begriff eines „Ertappens auf frischen Tat“ nichts zu tun. Die Durchführung einer Arbeit (bzw. die Beschäftigung des Dienstnehmers bei einem Dienstgeber iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und die daraus resultierende Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG) bildet nur ein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des § 111 Abs. 1 ASVG. Die Abgabenbehörde des Bundes gewinnt durch die unmittelbare Wahrnehmung eines Sachverhaltselements einer (möglichen) Übertretung durch ihr Prüforgan ein die Führung des Verfahrens erleichterndes Naheverhältnis zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG. Dass der Gesetzgeber mit der Wendung „deren Prüforgane Personen betreten haben“ in § 111a Abs. 1 ASVG ein unmittelbares Zusammentreffen zweier Personen im oben umschriebenen Sinn zum Ausdruck bringen will, bestätigt er auch durch die daran anknüpfende Regelung des Beitragszuschlags in § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, in der ein pauschalierter Beitragszuschlag (Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers iHv € 500,-- sowie Kosten des Prüfeinsatzes iHv € 800,--) von einer „unmittelbaren Betretung iSd § 111a“ ASVG abhängig gemacht wird.

19         § 111a Abs. 1 ASVG bzw. die Wendung „deren Prüforgane Personen betreten haben“ ist somit nicht - die Grenzen des Wortsinns weit überschreitend - dahin zu verstehen, dass bereits die Vornahme von Ermittlungen durch die Finanzpolizei bzw. die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei zur Parteistellung der Abgabenbehörde für Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG führt, zumal § 111a Abs. 2 ASVG eine aus der Anzeigenerstattung resultierende Parteistellung dem Versicherungsträger vorbehält.

20         Ob die Beurteilung der aus dem (behaupteten) Arbeitsantritt resultierenden Verwaltungsstrafsache ergibt, dass die betretene Person tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Arbeit angetreten hat, ob sie bei einem Dienstgeber als Dienstnehmer beschäftigt war, ob sie deswegen der Krankenversicherungspflicht unterlag, ob der Dienstgeber gegen seine Meldepflichten verstoßen hat etc., ist für die Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes nach § 111a Abs. 1 ASVG irrelevant. Vielmehr schafft allein die durch die Betretung iSd § 111a Abs. 1 ASVG bewirkte Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes die Voraussetzung dafür, bei der Klärung eben dieser Fragen mitzuwirken und die prozessualen Rechte wahrzunehmen.

21         Im vorliegenden Fall hat unstreitig keine Betretung in diesem Sinn stattgefunden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich die Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes nur auf jenes ununterbrochene Beschäftigungsverhältnis (und die diesbezüglichen Meldepflichtverletzungen) bezieht, in dessen Verlauf die Betretung erfolgte, oder auch auf solche abgetrennte Beschäftigungsverhältnisse zwischen denselben Personen, die allenfalls davor oder danach bestanden haben.

22         Da das Verwaltungsgericht die Parteistellung des revisionswerbenden Finanzamtes in Ermangelung eines „Betretens“ zu Recht verneint hat (auch wenn der Feststellungsantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wäre), war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.“

§ 111a Abs. 1 ASVG regelt die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes und macht diese (u.a.) davon abhängig, dass deren Prüforgane „Personen betreten haben“.

Die zitierte höchstgerichtliche Judikatur (VwGH vom 19.12.2018, Zl. Ro 2018/08/0019) enthält rechtliche Ausführungen und eine sachliche Definition des Begriffes „unmittelbare Betretung“, hat jedoch mit der in § 111a ASVG darüber hinaus enthaltenen Regelung der Parteistellung nichts zu tun. (vgl. dazu- dort: zu § 113 Abs. 2 ASVG- sinngemäß: VwGH vom 08.05.2019, Zl. Ra 2019/08/0017).

Aus der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich in Übereinstimmung mit den klaren gesetzlichen Vorgaben, dass § 111a Abs. 1 ASVG die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes und deren Beschwerde- und Revisionslegitimation in Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG davon abhängig macht, dass deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Änderung der bereits oben wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen, wonach ein die Parteistellung und die daraus erfließenden Rechte begründender Sachverhalt im Sinn des § 111a Abs. 1 ASVG nur vorliegt, wenn Personen im Zuge einer Kontrolle betreten werden, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVVG nicht vor dem Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, – nicht jedoch jene Fälle erfasst sind, in welchen eine Person verspätet zur Sozialversicherung oder falsch zur Sozialversicherung angemeldet wurde –, nicht herbeigeführt.

Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019, mit welcher die Revision eines Finanzamtes als unbegründet abgewiesen wurde, wird lediglich klargestellt, dass mit der Wendung „deren Prüforgane Personen betreten haben“ im Sinn des § 111a Abs. 1 ASVG nicht jene Sachverhalte zu verstehen sind, bei welchen bloß die Vornahme von Ermittlungen durch die Finanzpolizei bzw. die Erstattung einer Anzeige erfolgt, vielmehr nur jene Fälle eine Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes und deren Beschwerde- und Revisionslegitimation in Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG (gemäß den Vorgaben des § 111a Abs. 1 ASVG) begründen, in welchen ein physisches Zusammentreffen zwischen dem Prüforgan und dem/der Dienstnehmer/in im Zuge der Kontrolle erfolgt, dies nach dem Arbeitsantritt des/der Dienstnehmer(s), während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen.

Wie sich aus der bezeichneten höchstgerichtliche Judikatur ergibt, bildet die Beschäftigung des Dienstnehmers bei einem Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und die daraus resultierende Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG nur ein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des § 111 Abs. 1 ASVG.

Maßgebliche Aussage in der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist, dass die Abgabenbehörde des Bundes durch die unmittelbare Wahrnehmung des Sachverhaltselementes (einer möglichen) Übertretung durch ein Prüforgan ein die Führung des Verfahrens erleichterndes Naheverhältnis zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 111 ASVG bekommt und wird dezidiert festgestellt, dass allein durch die durch die Betretung im Sinne des § 111a Abs. 1 ASVG bewirkte Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes die Voraussetzung dafür geschaffen wird, bei der Klärung offener Fragen mitzuwirken.

Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist (VwGH vom 29.04.2021, Ra 2021/08/0046).

Die in § 111a Abs. 1 ASVG normierte Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes wird nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf jene Fälle des § 111 ASVG beschränkt, bei denen Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen

§ 33 Abs. 1 ASVG nicht vor dem Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Die in § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG weiters genannten Fälle der ordnungswidrigen Handlungen, nämlich einer falschen Anmeldung zur Pflichtversicherung oder einer nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung, sind nicht erfasst.

Diesbezüglich wird Kraft der ausdrücklichen Regelung in § 111a Abs. 1 ASVG die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes nicht begründet.

Ausgehend von diesen Darlegungen und rechtlichen Erwägungen war somit sachverhaltsbezogen im verfahrensgegenständlichen Fall, in welchem es bei einer Kontrolle zur Feststellung einer (bereits erfolgten) verspäteten Anmeldung der Dienstnehmerin beim zuständigen Sozialversicherungsträger gekommen ist, im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlich durchgeführten Kontrolle eine Feststellung, dass die Dienstnehmerin beim zuständigen Sozialversicherungsträger als pflichtversicherte Person nicht angemeldet worden ist, nicht erfolgen konnte, der die Parteistellung begründende Fall einer Nichtanmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger nicht gegeben, auf welchen Fall kraft gesetzlicher Anordnung des § 111a Abs. 1 ASVG jedoch die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes vom Gesetzgeber eindeutig eingeschränkt ist.

Im Lichte der der zitierten rechtswissenschaftlichen Literatur und der dargelegten Ausführungen war davon auszugehen, dass der gegenständliche Fall des Antreffens einer Dienstnehmerin, die vom Dienstgeber verspätet beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde, im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle, wenn auch verspätet, jedoch angemeldet war, vom Wortlaut des § 111a ASVG und der in dieser gesetzlichen Normierung klar enthaltenen und einer weitläufigen Auslegung nicht zugänglichen Festlegung, welche eine Beschränkung der Parteistellung der Finanzbehörde ausschließlich für jene Fälle vorsieht, in welchen bei Betreten des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin (dies im Zeitpunkt der Kontrolle) entgegen § 33 Abs. 1 ASVG vor dem Arbeitsantritt eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erfolgt ist, nicht erfasst ist.

Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eine Parteistellung nicht zukommt.

Es war daher mit der Maßgabe der verfügten Spruchänderung (Abweisung anstelle Zurückweisung, vgl. dazu VwGH vom 19.12.2018, Zl. Ro 2018/08/0019, Rz 22 sowie Konkretisierung des Antrages nach der Geschäftszahl) der zweite Satz der in Beschwerde gezogenen Entscheidung spruchgemäß zu bestätigen.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des Aktes der Behörde feststand, eine Beweisführung nicht erforderlich war, die Beurteilung der Beschwerde in der Lösung einer Rechtsfrage bestand und keine der Parteien die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung beantragt hat.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu Spruchteil I.:

Die ordentliche Revision zu Spruchteil I.ist nicht zulässig, da hierzu keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der dazu zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Spruchteil II.:

Die ordentliche Revision zu Spruchteil II. ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren zu Spruchteil II. eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des

Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum maßgeblichen strittigen Bereich der Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes in den in

§ 111 Absatz 1, Z 1, zweiter und dritter Fall, ASVG bezeichneten Fällen fehlt.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Parteistellung; Prüforgane; Betretung; Anzeigepflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2387.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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