RS Lvwg 2021/10/29 LVwG-S-2387/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2021
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

29.10.2021

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs1
ASVG §111 Abs4
ASVG §111a

Rechtssatz

Die in § 111a Abs 1 ASVG normierte Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes wird nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf jene Fälle des § 111 ASVG beschränkt, bei denen Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor dem Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Die in § 111 Abs 1 Z 1 ASVG weiters genannten Fälle der ordnungswidrigen Handlungen, nämlich einer falschen Anmeldung zur Pflichtversicherung oder einer nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung, sind nicht erfasst. Diesbezüglich wird Kraft der ausdrücklichen Regelung in § 111a Abs 1 ASVG die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes nicht begründet.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Parteistellung; Prüforgane; Betretung; Anzeigepflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2387.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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