RS Lvwg 2021/10/29 LVwG-S-2387/001-2020

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Veröffentlicht am 29.10.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.10.2021

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs1
ASVG §111 Abs4
ASVG §111a

Rechtssatz

§ 111a ASVG räumt den Abgabenbehörden Parteistellung in den dort genau bezeichneten Fällen ein, nämlich mit der Einschränkung, dass im betreffenden Verfahren eine „Betretung“ von Personen, die – entgegen § 33 Abs 1 ASVG – nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurden, erfolgt ist. Die Parteistellung ist daher auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des § 111 Abs 1 Z 1, erster Fall, ASVG beschränkt, da lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut des § 111a ASVG umfasst ist.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Parteistellung; Prüforgane; Betretung; Anzeigepflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2387.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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