TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/2 LVwG 41.36-3028/2018

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Veröffentlicht am 02.09.2020
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Entscheidungsdatum

02.09.2020

Index

0020 Auskunftspflicht, Informationsweiterverwendung

Norm

AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §6 Abs2 litb
EMRK Art10
B-VG Art20 Abs4
EMRK Art10
GebG 1957 §14 TP6 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber
über die Beschwerde der AB GmbH, Hstraße , E, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Leoben vom 20.09.2018, GZ: ALS-2018-0025,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben,

der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde Leoben der AB GmbH innerhalb von acht Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses die Auskunft über Förderungen im Bereich Sport und Kultur für die Jahre 2015 bis 2017 aufgeschlüsselt je Förderempfänger und Förderhöhe zu erteilen hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die „Festsetzung“ der Gebühren auf Grundlage des Gebührengesetzes wird der

B E S C H L U S S

gefasst:

III. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 20.09.2018 wies der Stadtrat von Leoben das an die Stadtgemeinde Leoben gerichtete Auskunftsbegehren der AB GmbH betreffend Förderungen in den Bereichen Sport und Kultur für die Jahre 2015-2017, insoweit es Förderungen durch den Stadtrat betrifft, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Schreiben vom 06.03.2018 zusammenfassend die Auskunft gegeben worden sei, dass die diesbezüglich verfügbaren Rechnungsabschlüsse der Stadtgemeinde Leoben im Internet unter www.leoben.at abrufbar seien. Um die gegenständliche Anfrage beantworten zu können, müssten sämtliche, in den betroffenen Jahren 2015-2017 beschlossenen und gewährten, Förderungsangelegenheiten zusammengetragen und in weiterer Folge Listen hierzu erstellt werden. Dies würde über die Erteilung einer Auskunft deutlich hinausgehen und könnte nur nach umfangreichen Erhebungen, wie oben dargestellt, erfolgen. Das gegenständliche Auskunftsbegehren dürfe daher gemäß § 6 Abs. 2 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz verweigert werden. Der Beantwortung des gegenständlichen Auskunftsbegehrens stehe auch die Verpflichtung der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B-VG entgegen. Die Erteilung der Auskunft würden auch die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Seitens der diesbezüglichen Förderungsempfänger liege keine Einwilligung der Weitergabe ihrer Daten vor.

In der dagegen behobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die erteilten Informationen unzureichend seien. Seitens anderer Gemeinden habe man die Informationen binnen weniger Tage, manchmal sogar binnen weniger Stunden, bereitgestellt. Das Argument, die Erteilung weiterer Auskünfte wäre mit einem zu hohen Aufwand verbunden und sei daher abzulehnen, sei aus nachfolgenden Gründen nicht haltbar. Die belangte Behörde verkenne nämlich eine äußerst effiziente Beantwortungsmöglichkeit. Gemäß der Steiermärkischen Gemeindeordnung sei die Vergabe von Subventionen Angelegenheiten des Gemeinderates und/oder des Gemeindevorstandes (Stadtrates). Nachdem nicht davon auszugehen sei, dass im Fall der Stadt Leoben von dieser gesetzlichen Bestimmung in der Form abgewichen wurde, dass Subventionen ohne Befassung der entsprechenden Gemeindeorgane vergeben werden, wäre eine Beantwortung auch durch vergleichsweise geringen Aufwand in Form von Durchsicht der jeweiligen Protokolle der Stadtratssitzungen der letzten Jahre möglich gewesen. Alternativ könnten auch die Protokolle der Beschwerdeführerin übermittelt werden, damit diese die Durchsicht selbst vornehme, sowie andere Gemeinden Sitzungsprotokolle ohnehin transparent auf der Webseite veröffentlichen würden. Weiters sei davon auszugehen, dass sowohl Tagesordnungen als auch Protokolle mittels Textverarbeitungsprogrammen erstellt würden und als Dateien abgelegt seien. Programme wie „Microsoft Word“ würden Funktionen zur Volltextsuche besitzen, die eine vollständige Durchsuchung praktikabel gestalten würden. Auch müsste ein Teil der angesagten Informationen, die monetären Förderungen, auch in einer Buchhaltung erfasst sein. Bei dieser sei davon auszugehen, dass diese elektronisch vorliege. Selbst wenn diese nicht vorliegen würde, so sei anzunehmen, dass Überweisungen von Konten der Gemeinde elektronisch vorliegen würden. Die Stadt betreibe ihrerseits bereits einen umfassenden Aufwand für die Förderabwicklung. Da die Förderung nur bei Nachweis der entsprechenden Logos bzw. Werbemittel (im Nachhinein) gewährt werde, könne von einer entsprechenden Dokumentation der ausbezahlten Subventionen ausgegangen werden. Es erscheine daher nicht plausibel, dass für die gegenständliche Anfrage ein großer zusätzlicher Aufwand oder das umfassende Erstellen neuer Listen erforderlich sein sollte. Es erscheine daher auch deshalb nicht plausibel, dass für die gegenständliche Anfrage ein großer zusätzlicher Aufwand oder das umfassende Erstellen neuer Listen erforderlich sein sollte. Es liege daher eine Einschränkung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Auskunft, und zwar sowohl auf eine richtige als auch dem Begehren entsprechende Antwort, vor. (vgl. Hengstschläger/Leeb, JBl. 2003, 269ff) Im Urteil 2017/02/0083-10 bestätige der VwGH ein Recht auf teilweisen Informationszugang. Auskünfte seien zu erteilen, soweit die verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlichen Einschränkungen nicht zutreffen würden. Die angefragten Informationen seien zumindest soweit zu beauskunften, soweit sie mit einem zumutbaren Aufwand zu beschaffen - also aktenkundig und elektronisch erfasst – seien und nicht unter andere (im Bescheid nicht näher bezeichnete) Verschwiegenheitspflichten fallen würden. Es liege eine Verletzung des Art 10 EMRK vor. Die Beschwerdeführerin sei als „social watchdog“ besonders schutzwürdig. Ein gewisser Aufwand sei für die Behörde in Kauf zu nehmen. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bedenken sei ebenfalls auf die Entscheidung des VwGH vom 29.05.2018 zu 2017/03/0083-10 zu verweisen, wonach die Bestimmungen der Auskunftspflichtgesetze eng auszulegen seien, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten zu sehen sei. Die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 sei nicht einzuheben, da die Eingabe ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.       Festgestellter Sachverhalt:

Zur Beschwerdeführerin:

Die AB GmbH wurde als Medien- und Rechercheplattform von der gemeinnützigen AB Stiftung gegründet. Sie agiert vollkommen unabhängig und verfolgt das Ziel, an der Wiederherstellung einer gemeinsamen Faktenbasis für eine qualifizierte politische Debatte zu arbeiten. Veröffentlicht werden die Ergebnisse dieser Arbeit unter der Medienmarke J im Internet und in Form der J-Zeitung beziehungsweise in Buchform im Verlag des Medienhauses K. Zuletzt produzierte AB auch das Reportageformat C und das Politmagazin D für E-TV. Die AB GmbH hat ihren Sitz in E, HStraße. Geschäftsführer sind FG (auch Chefredakteur) und HI. Die AB GmbH ist eine Organisation bestehend aus rund 60 Mitarbeitern, die mit den Ergebnissen investigativer Recherche verschiedene Medienkanäle von Web, TV, Audio und Social-Media Plattformen bespielen.

AB wird einerseits über Spenden, Zuwendungen der AB Stiftung, finanziert, andererseits aus der Produktion von TV-Formaten wie D oder C und der redaktionellen Betreuung des L.

Die konkret erfragten Daten sollen zur Erstellung einer Art „Transparenzdatenbank“ verwendet werden. Zu diesem Zweck wurden alle Gemeinden Österreichs angeschrieben und ersucht die Auskunft zu erteilen, welche Sport- und Kulturförderungen die Gemeinden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 vergeben haben. Ca. ein Drittel der Gemeinden hat die angefragten Informationen zur Verfügung gestellt. Die erhaltenen Daten sollen veröffentlicht werden. Der Zweck ist auch Doppelförderungen sichtbar zu machen. Förderempfänger von unter € 100,00 sollen nicht namentlich genannt werden, außer es besteht ein besonderes öffentliches Interesse.

J wird nunmehr schrittweise eingestellt werden. Zumindest bis Mitte September werden laufende Recherchen fertig gestellt, zumindest bis Mitte Februar wird die AB GmbH als juristische Person weiterbestehen. Die Online-Publikation und ihre Kanäle werden weiter betrieben. Bis Mitte September wird die journalistische Tätigkeit der AB GmbH in voller personeller Besetzung fortgesetzt werden, danach wird eine Bearbeitung der Anfrageergebnisse mittels Werkvertrag ermöglicht. Eine Aktualisierung des Artikels zur „J-Transparenzdatenbank“ ist somit sichergestellt. Auch mit dem Ergebnis dieser Anfrage ist eine Aktualisierung der „J-Transparenzdatenbank“ geplant.

Zum Auskunftsbegehren:

Am 25.01.2018 erbat die AB GmbH per Mail bei der Stadtgemeinde Leoben Auskünfte hinsichtlich Sport- und Kulturförderungen der Jahre 2015 bis 2017.

Am 12.03.2018 erging seitens der AB GmbH ein Erinnerungsschreiben, wobei die Anfrage auf monetäre Förderungen, die buchhalterisch dokumentiert seien, eingeschränkt wurde.

Es erfolgte ein neuerliches Erinnerungsschreiben vom 24.04.2018 sowie widrigenfalls ein Antrag auf bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft gemäß § 7 Abs 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz.

Erwartbarer Aufwand für die Bereitstellung der erfragten Informationen:

Im konkreten Zeitraum 2015 bis 2017 wurden 294 Förderungen von Gemeinderat und Stadtrat im Bereich Sport und Kultur beschlossen, die an 130 Förderempfänger gingen.

Der Aufwand für die Aufbereitung und Zurverfügungstellung der Informationen durch Bereitstellung der relevanten Beschlüsse in den Sitzungsprotokollen des Stadtrates gestaltet sich wie folgt:

2015:

pro Protokoll 9 Minuten x 12 Sitzungen          108 Minuten

2016:

pro Protokoll 9 Minuten x 10 Sitzungen           90 Minuten

2017:

pro Protokoll 9 Minuten x 10 Sitzungen           90 Minuten

Summe                                                  288 Minuten (4 Stunden, 48 Minuten)

Dieser Aufwand führt zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde.

Auf der Homepage der Stadtgemeinde Leoben sind zwar Rechnungsabschlüsse vorhanden. Es scheinen jedoch weder Förderempfänger der jeweiligen erfragten Bereiche, noch die Höhe der Förderungen auf.

II.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 und 11.05.2020, den Akteninhalt – insbesondere die Stellungnahmen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin – sowie die Webseiten **** und ****.

Der erwartbare zeitliche Aufwand, der durch die Zurverfügungstellung der relevanten Beschlüsse in den Sitzungsprotokollen des Stadtrates entsteht, wurde von der Behörde nachvollziehbar dargestellt. Angesichts der Frist von 8 Wochen und dem Aufwand von 288 Minuten ist eine verzögerte Bearbeitung weiterer Förderanträge nicht zu erwarten. Die Behörde hat keine weiteren Argumente oder Beweismittel dafür vorgebracht, dass es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde kommt.

Die Beschwerdeführerin gab bekannt, dass ihrem Auskunftsbegehren mit der Zurverfügungstellung der relevanten Sitzungsprotokolle entsprochen wird.

III.    Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über die Erteilung von Auskünften (Stmk. AuskunftspflichtG), LGBl. Nr. 73/1990 idF LGBl. Nr. 87/2013, lauten (auszugsweise):

§ 1

Recht auf Auskunft

(1) Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.

(2) Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

§ 2

Inhalt und Umfang der Auskunft

(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.

(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 4

Form der Auskunft, Aufwand für die Auskunft

(1) Die Auskunft kann erteilt werden

-   mündlich,

-   durch Einsichtgewährung (in Akten, auf einen Bildschirm und dergleichen),

-   schriftlich,

-   in jeder anderen technisch möglichen Form.

(2) Die Auskunft ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall tunlich ist.

(3) Wird in einem schriftlich eingebrachten Auskunftsbegehren glaubhaft gemacht, dass der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse daran hat, den genauen Inhalt der Auskunft dokumentieren zu können, so ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Widrigenfalls gilt sie als nicht erteilt.

(4) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien von der Bezahlung von Selbstkosten abhängig gemacht werden.

§ 5

Frist für die Auskunftserteilung

Auskünfte sind möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen nach Einlangen eines fehlerfreien Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

§ 6

Nichterteilung der Auskunft

(1) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie mutwillig verlangt werden.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden,

a)   wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können;

b)   wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann.

§ 7

Bescheid über die Auskunftsverweigerung

(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muss das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

§ 8

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Die maßgebliche Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet (auszugsweise):

Artikel 10

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt
die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung
von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten
Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewähren.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), StF: idF BGBl. Nr. 14/2019 lautet (auszugsweise):

§ 9

(1) Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.

Die maßgebliche Bestimmung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO), LGBl. Nr. 115/1967 idF lautet (auszugsweise):

§ 59

Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit von Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, dass jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung und der Inhalt eines Beschlusses, soweit davon nicht Angelegenheiten betroffen sind, durch deren Veröffentlichung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden können.

Gemäß § 1 Abs 1 Stmk. AuskunftspflichtG hat jedermann das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen. Diese Organe sind nach § 1 Abs 2 verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.05.2018, GZ: Ra 2017/03/0083, ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Art. 10 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt (vgl. EGMR vom 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag v. Hungary Application no. 18030, insbesondere Ziffer 131 und 156 ff.). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zur Information hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen) und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.

Der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 4 B-VG, hier das Stmk. AuskunftspflichtG, eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist - ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens - aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen.

Zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag. Auch in diesem Fall ist nämlich die begehrte Auskunft „insoweit“ zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zu Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung in Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0009)

Es sind allgemeine Feststellungen über die Vorgangsweise bei der Nachforschung nach den Daten, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, und den Umfang des vorhandenen Datenmaterials für die ordnungsgemäße Begründung eines auf § 1 Abs 2 erster Satz AuskunftspflichtG 1987 beruhenden Bescheides erforderlich. (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0009)

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Rechercheplattform, die im Sinne des Urteils des EGMR vom 28.11.2013 (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, 39534/07) als „social watchdog“ zu sehen ist. Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Es besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin als Rechercheplattform als „social watchdog“ im Sinne der vorigen Ausführungen anzusehen ist und mit ihrem Ziel, eine Transparenzdatenbank (zunächst auf Gemeindeebene) mit Daten zu füllen, ein evidentes Interesse an der begehrten Auskunft hinsichtlich der Sport- und Kulturförderungen der Stadt Leoben hat. Die auf der Homepage der Stadt Leoben vorhandenen Informationen reichen dazu nicht aus. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Online-Auftritt werden zumindest noch einige Monate weiterbestehen. In dieser Zeit wird die „Transparenzdatenbank“ weiter mit Abfrageergebnissen gefüllt werden. Die begehrte Auskunft ist damit geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften beizutragen, sodass davon auszugehen ist, dass der Zugang zu den begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegt. Es sind daher - entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - gerade bei journalistischen Aktivitäten die Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht in den Auskunftspflichtgesetzen eng auszulegen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, handelt es sich hier um Steuergelder, die an Antragsteller für Förderungen ausbezahlt werden und besteht ein öffentliches Interesse an der Förderungsvergabe. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass - worauf die Beschwerdeführerin zu Recht verweist - einige Gemeinden ihre vergebenen Subventionen öffentlich machen.

Nach § 2 Abs 2 Stmk. AuskunftspflichtG sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigen.

Die belangte Behörde argumentiert in der Begründung ihrer Entscheidung, dass sämtliche in den betroffenen Jahren 2015 bis 2017 beschlossenen und gewährten Förderungsangelegenheiten zusammengetragen und in weitere Folge Listen hierzu erstellt werden müssten. Dies würde über die Erteilung einer Auskunft deutlich hinausgehen und könnte nur nach umfangreichen Erhebungen erfolgen. Genaue Sachverhaltsfeststellungen, welcher Aufwand tatsächlich erforderlich ist, enthält die Begründung der Entscheidung des Stadtrates jedoch nicht. Würde man sich dieser Ansicht anschließen, so würden allgemein gehaltene Angaben, der Aufwand wäre zu umfangreich, in jedem Fall zu einer Abweisung des Auskunftsbegehrens führen.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnte ein Weg gefunden werden, den Aufwand, der für die Behörde entsteht, möglichst gering zu halten, nämlich indem sie die relevanten Beschlüsse, die in den Sitzungsprotokollen des Stadtrates enthalten sind, zur Verfügung stellt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Wie unter I. festgestellt beläuft sich der Aufwand der belangten Behörde für die Auskunftserteilung – nach eigener Schätzung der Behörde - auf insgesamt 288 Minuten.

Eine derartige zeitliche Belastung für die Aufschlüsselung der Daten kann – vor allem angesichts der Frist von 8 Wochen - keinesfalls als so umfangreich angesehen werden, dass die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird. Es steht also der Erteilung der begehrten Auskunft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nichts entgegen.

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Auskunftsbegehrens über die zur Verfügung gestellten Rechnungsabschlüsse 2015 bis 2017 auch damit, dass der Erteilung der Auskunft auch die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen würden.

Einleitend ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber den Bestimmungen des Mediengesetzes in der Form einer Präambel ein einfachgesetzliches Bekenntnis zur Meinungs- und Informationsfreiheit und zur Medienfreiheit vorangestellt hat, das auf die entsprechende grundrechtliche Gewährleistung in Art. 10 EMRK Bezug nimmt. In der Präambel heißt es nämlich, dass dieses Bundesgesetz zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information die volle Freiheit der Medien gewährleisten soll. Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den im Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bezeichneten Bedingungen zulässig. Medien haben - worauf bereits hingewiesen wurde - als sogenannte „public watchdogs“ eine öffentliche Aufgabe und kann Art. 10 EMRK auch eine tragfähige Grundlage für die Ableitung von Informationsansprüchen sein, die sich an öffentliche Behörden richten.

Die DSGVO versucht das Spannungsverhältnis zwischen dem Datenschutz und der Meinungsfreiheit zu entspannen und ermächtigt die nationalen Gesetzgeber in der Form einer Öffnungsklausel dazu, durch entsprechende Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedstaaten Abweichungen und Ausnahmen von den substantiellen Bestimmungen der DSGVO vorsehen (Art. 85 DSGVO). Im österreichischen DSG ist der nationale Gesetzgeber diesem Auftrag in der Bestimmung des § 9 DSG nachgekommen. In § 9 Abs 1 DSG wird ein „Medienprivileg“ verankert, das Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens (Mediendienstes) bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von den meisten Bestimmungen der DSGVO ausnimmt. Diese weitreichende Bereichsausnahme kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn die Daten für die journalistischen Dienste eines Medienunternehmens (Mediendienstes) verarbeitet werden. Damit begünstigt das datenschutzrechtliche Medienprivileg nur die journalistische Tätigkeit im Rahmen eines Medienunternehmens, wobei nach der Judikatur des EuGH der Begriff der journalistischen Tätigkeit weit auszulegen ist (vgl. Erwägungsgrund 153 DSGVO und EuGH C-73/07-Sata Media). Davon abgesehen nimmt das Medienprivileg des § 9 Abs 1 die erfassten Medien in umfassender Weise von den Beschränkungen des Datenschutzrechtes aus: Von den Regelungen der DSGVO finden die Kapitel II bis VII und IX keine Anwendung. Das läuft praktisch auf eine Nichtanwendung der DSGVO hinaus. Die Anwendung des innerstaatlichen DSG ist ebenfalls zur Gänze ausgeschlossen (vgl. Berka in Berka/Höhne/Noll, Mediengesetz: Praxiskommentar4 (2019) 30 Rz 39b f, 360.lexisnexis.at).

Aufgrund des der Beschwerdeführerin einzuräumenden „Medienprivilegs“ im Sinne des § 9 Abs 1 DSG sieht das Verwaltungsgericht auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken bezüglich des Auskunftsbegehrens der Beschwerdeführerin.

Zur Beschwerde hinsichtlich der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957:

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich lediglich um einen Hinweis im Bescheid handelt, dem keine normative Wirkung zukommt und dieser damit nicht anfechtbar ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die Zuständigkeit für die Vollziehung des Gebührengesetzes liegt bei den Finanzbehörden des Bundes (§ 38 GebG). Gegen deren Entscheidungen besteht die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 510 f)

Zu Spruchpunkt II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sich der Verwaltungsgerichtshof bzw. der EGMR bereits mit den in diesem Verfahren zu lösenden Rechtsfragen beschäftigt haben und das Verwaltungsgericht bei seiner nunmehrigen Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Recht auf Zugang zu Informationen, Verweigerung der Auskunft, Aufwand, Hinweis auf Gebührenpflicht, Zuständigkeit, Finanzbehörde, keine normative Anordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.36.3028.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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