RS Lvwg 2021/6/14 LVwG 30.25-1786/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7
IO §78

Rechtssatz

Erfolgt die Zustellung eines Straferkenntnisses an den Insolvenzverwalter in dem das Vermögen des Beschwerdeführers betreffenden Insolvenzverfahren, obwohl die mit der Post beförderte Briefsendung mit dem amtlichen Vermerk „Zustellung trotz Postsperre“ iSd § 78 IO versehen ist und leitet dieser das Straferkenntnis per E-Mail an den Beschwerdeführer weiter, so handelt es sich dabei um keine elektronische Zustellung iSd ZustG und kann der Zustellmangel auch in Ermangelung des körperlichen Zukommens des Dokumentes nicht nach § 7 ZustG heilen. Auch die Erhebung einer Beschwerde bei Kenntnis des Inhaltes des Dokumentes kann daran nichts ändern, zumal eine Heilung eines Zustellmangels durch Einlassung verfahrensrechtlich nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Zustellung, Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Zustellung trotz Postsperre, Insolvenzordnung, E-Mail, elektronische Zustellung, Heilung Zustellmangel, Einlassung, Beschwerdeerhebung, körperliches Zukommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.1786.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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