TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/7 W211 2225445-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art5 Abs1 litc
DSGVO Art6 Abs1 lite
EuWEG §1 Abs3
EuWEG §6 Abs1
EuWO §13 §1
EuWO §13 §4
EuWO §14 §1

Spruch


W211 2225445-1/23E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des Magistrats XXXX , gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom XXXX 2019, Zl. DSB- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde des Magistrats XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom XXXX 2019 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:

„Die Beschwerde des XXXX wird als unbegründet abgewiesen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehr mitbeteiligte Partei (ein Bewohner einer Wohnanlage in XXXX ) brachte am XXXX 2019, ergänzt durch Eingabe vom XXXX 2019, gegen den Magistrat XXXX (den nunmehrigen Beschwerdeführer) eine Datenschutzbeschwerde gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG) bei der Datenschutzbehörde ein, in der sie ausführte, dass ihre Meldedaten aus Sicherheitsgründen im Zentralen Melderegister (ZMR) gesperrt seien. Dieser wichtige Schutz sei durch die Veröffentlichung ihres Namens bei den Wahlkundmachungen zur EU-Wahl unterlaufen worden, indem ihr vollständiger Name öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Sie sehe darin eine Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung. Während in Wien ein völlig anderes datenschutzkonformeres Konzept verwendet werde, bei dem nur die Top-Nummer und die Anzahl der Wahlberechtigten angegeben werden, sei in XXXX die schlechtestmögliche Variante im Einsatz, indem der vollständige Klarname verwendet werde. Dieser Zettel hänge öffentlich zugänglich für ganz XXXX einsehbar im Freien der Wohnanlage der mitbeteiligten Partei. Es liege ein wichtiger Grund vor, warum die Meldedaten der mitbeteiligten Partei gesperrt seien. Die rechtskräftig verhängte ZMR-Sperre dürfe nicht durch eine fehlerhafte und gedankenlose Ausführung der EU-Wahlkundmachung ausgehebelt werden. Es wäre für die Wahlbehörde problemlos möglich gewesen, anstelle des fehlerhaften datenschutzrechtlich unhaltbaren Modells (Familien- und Vorname) das „Wiener Modell“ (Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung) für EU-Wahlkundmachungen anzuwenden. Die mitbeteiligte Partei strebe aufgrund des schwerwiegenden Verstoßes gegen ihre Sicherheit und den Datenschutz ein Prüfungsverfahren bzw. eine Strafverfolgung gegen die verantwortlichen Personen bzw. Behörden an. Beigelegt wurde ein Lichtbild der Wahlkundmachung der mitbeteiligten Partei zur Europawahl 2019 und eine Kopie des Bescheides über die Auskunftssperre im ZMR.

2. In seiner Stellungnahme vom XXXX 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäß § 14 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO) in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern vor dem Beginn des Einsichtszeitraumes in jedem Haus an einer für die Hausbewohner_innen zugänglichen Stelle eine Kundmachung anzuschlagen sei, welche die Zahl der Wahlberechtigten nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Form der Hauskundmachung obliege zweifelsfrei der Gemeinde. Ausdrücklich werde darauf verwiesen, dass trotz einer Auskunftssperre gemäß Meldegesetz 1991 (MeldeG) eine Hauskundmachung rechtskonform sei, da anderenfalls ein Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben werden könnte, was auch seitens des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung III/6-Wahlangelegenheiten, mit einem Schreiben bestätigt worden sei. Das erwähnte Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde der Stellungnahme beigelegt. In diesem führte das Bundesministerium für Inneres aus, es bestehe kein Zweifel, dass die Sichtbarkeit eines Datensatzes im Wege der Einsichtnahme in ein Wählerverzeichnis oder im Weg einer Hauskundmachung gesetzeskonform sei, auch wenn für eine Person im Melderecht eine Auskunftssperre vorliege. Eine diesbezügliche Gesetzesänderung sei insofern problematisch, als sich der Mechanismus des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens nicht mehr aufrechterhalten ließe, wenn der Öffentlichkeit Datensätze vorenthalten und somit einer Beeinspruchung entzogen würden.

3. Mit Schreiben vom XXXX 2019 brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass keine Notwendigkeit für eine Gesetzesänderung bestehe, da im Gesetz ohnehin bereits zwei Formen der Hauskundmachungen definiert würden, entweder die „Wiener Methode“ (Zahl der Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer) oder die „ XXXX Methode“ (Vorname und Nachname), wobei einzig die „Wiener Methode“ datenschutzrechtlich in Ordnung sei. Bei Personen ohne Meldeauskunftssperre könne die Gemeinde bzw. der Magistrat die Form der Hauskundmachung grundsätzlich frei wählen, auch wenn sich hier schon die Frage stelle, ob dies datenschutzrechtlich unproblematisch sei. Bei Personen mit einer rechtskräftigen Meldeauskunftssperre (und mit unbestreitbar größtmöglichem Interesse auf Geheimhaltung von sensiblen persönlichen Informationen aufgrund von Sicherheitserwägungen) obliege die Form der Hauskundmachung definitiv nicht der freien Entscheidung der Gemeinde oder des Magistrats. Hier müsse in jedem Fall die „Wiener Methode“ zum Einsatz kommen, da ansonsten die durch die Meldeauskunftssperre gewährte zusätzliche Sicherheit ausgehöhlt und unterwandert würde.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er vor der Europawahl 2019 eine Wahlkundmachung samt Vor- und Nachnamen der mitbeteiligten Partei an einer öffentlich einsehbaren Stelle ausgehängt habe (Spruchpunkt 1.). Der Antrag der mitbeteiligten Partei, die Datenschutzbehörde möge den Verstoß strafrechtlich verfolgen, wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei ausreichend dargelegt habe, dass sie ein schutzwürdiges Interesse iSd § 1 Abs. 1 DSG an der Geheimhaltung ihres Vor- und Nachnamens in Kombination mit ihrer Wohnadresse habe. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass ihrem Antrag auf Verfügung einer Auskunftssperre im ZMR mit Bescheid vom XXXX 2018 stattgegeben worden sei. Einem solchen Antrag werde gemäß § 18 Abs. 2 MeldeG stattgegeben, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse daran glaubhaft mache, dass Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden sollen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine staatliche Behörde iSd § 1 Abs. 2 DSG. Nach § 1 Abs. 2 DSG seien Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen durch eine staatliche Behörde nur zulässig, wenn es dafür eine qualifizierte gesetzliche Grundlage gebe. Die Gemeinde XXXX sei eine Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Grundsätzlich gebe es im gegenständlichen Fall somit eine gesetzliche Grundlage, Vor- und Nachnamen der mitbeteiligten Partei in der Wahlkundmachung anzuführen, sehe doch § 14 Abs. 1 EuWO zwei alternative Möglichkeiten, nämlich entweder die Auflistung der Zahl der Wahlberechtigten, nach Türnummer der Wohnung geordnet, oder der Familien- und Vornamen für eine Kundmachung vor. Bei Eingriffen, die von staatlichen Behörden vorgenommen würden, sei ein „Überwiegen“ der Eingriffsinteressen und damit die Zulässigkeit des Eingriffs nur dann gegeben, wenn der Eingriff aus einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründe notwendig und verhältnismäßig sei. Ziel der Wahlkundmachung (Auflegung des Wählerverzeichnisses) sei es, dass Wahlberechtigte rechtzeitig vor einer Wahl überprüfen können, ob sie im Wählerverzeichnis eingetragen seien, um gegebenenfalls innerhalb des Einsichtszeitraumes einen Berichtigungsantrag zu stellen, in welchem die Aufnahme eines/einer Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines/einer nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt werden könne. Der Eingriff diene somit dazu, dass Wahlberechtigte im Falle einer fälschlichen oder fehlenden Eintragung im Wählerverzeichnis dies berichtigen können, um sodann von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Dies stelle eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft dem Schutze der Rechte und Freiheiten anderer, nämlich der wahlberechtigten Personen in Österreich, diene, da deren politische Mitbestimmung dadurch gesichert werde. Der gegenständliche Eingriff sei auch geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG sehe vor, dass im Falle zulässiger Beschränkungen Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. Ebenso statuiere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Art. 5 Abs. 1 leg. cit. für die Verarbeitung personenbezogener Daten den Grundsatz der Datenminimierung, welcher besage, dass die Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssten. Im Lichte einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Auslegung der Bestimmung des § 14 Abs. 1 EuWO sei bei öffentlich einsehbaren Hauskundmachungen in jenen Fällen, in welchen ein besonderes Interesse von betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihres Namens in Kombination mit ihrer Adresse bestehe, jene Alternative zu wählen, die deren Vor- und Nachname nicht preisgebe. Bei der mitbeteiligten Partei bestehe solch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse. Ein Berichtigungsverfahren hinsichtlich des Wählerverzeichnisses könne überdies auch dann eingeleitet werden, wenn eine Hauskundmachung, anstatt Vor- und Nachnamen der Hausbewohner_innen, die Auflistung der Zahl der Wahlberechtigten, nach Türnummer der Wohnung geordnet, angebe.

5. In seiner Beschwerde vom XXXX 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass sowohl betreffend die Richtigkeit von Europa-Wählerevidenzen, als auch die Richtigkeit von Verzeichnissen von Wähler_innen für die Europawahl die gesetzlich vorgesehene Einsichtnahme eine zwingende Voraussetzung für das jeweils im Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) bzw. in der EuWO vorgesehene Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sei. Eine allenfalls bestehende Auskunftssperre nach dem MeldeG ändere daran nichts. Eine zur melderechtlichen Auskunftssperre vergleichbare Regelung existiere im Bereich des Wahlrechts nicht. Wären die Daten einer Person, für die eine Auskunftssperre vorliege, nicht in der Europa-Wählerevidenz bzw. im Verzeichnis der Wähler_innen ersichtlich, so könne der Mechanismus des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens nicht mehr aufrechterhalten werden. Korrekte Wählerverzeichnisse, die lückenlose Aussagen über das aktive Wahlrecht der darin angeführten Personen zu treffen hätten, seien für die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen unverzichtbar und daher im allgemeinen Interesse. Ein schutzwürdiges Interesse iSd § 1 Abs. 1 DSG würde schon aufgrund der allgemeinen Verfügbarkeit dieser Daten nicht bestehen. Alle Unionsbürger_innen hätten nämlich Zugang zu den im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten. Zusätzlich sei ein schutzwürdiges Interesse, anders etwa als bei einer melderechtlichen Auskunftssperre, auch deswegen zu verneinen, weil im Gegensatz zur Abfragemöglichkeit im Melderegister eine Kundmachung in Form eines Papierausdrucks nicht abgefragt werde und nur von einem sehr begrenzten Personenkreis, nämlich von jenen Personen, die sich in jenem Bereich aufhielten, gesehen werden könne. Im Melderecht gehe es darum, dass die österreichweite Suche nach einem Menschen eingeschränkt werden könne, wenn der/die Betroffene einen Grund dafür glaubhaft mache. Dies könne jedoch nicht mit dem Interesse an einer allfälligen Unterlassung der Hauskundmachung gleichgestellt werden. Anzumerken sei weiter, dass die gewählte Form der Kundmachung deshalb dringend geboten sei, da in XXXX zahlreiche Wohnungen keine Türnummern hätten. Schließlich wurde auf die oberösterreichische Kommunalwahlordnung hingewiesen, die ausschließlich die Hauskundmachung mit den Namen der im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen vorsehe.

6. Mit Schreiben vom XXXX 2019 legte die Datenschutzbehörde den Akt vor und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.

7. Mit Schreiben vom XXXX 2020 wurde zu den parallel bestehenden Alternativen in § 14 Abs. 1 EuWO die mit Wahlangelegenheiten befasste Sektion des Bundesministeriums für Inneres („BMI“) befragt. Mit Stellungnahme vom XXXX 2020 wurde vom BMI zusammengefasst mitgeteilt, dass die auf größere Gemeinden abstellenden Bestimmungen in der NRWO und der EuWO den Zweck haben würden, dass Wahlberechtigte auf allfällige Fehler in den Wählerverzeichnissen rechtzeitig aufmerksam gemacht werden könnten, ohne hierfür eine Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nehmen zu müssen. Die demokratiepolitische Bedeutung der Kundmachungen in den Häusern sollte nicht unbeachtet bleiben. Während sich die Datenqualität der Wählerverzeichnisse sicher seit Inbetriebnahme des zentralen Registers verbessert habe, könne es in der Praxis immer noch zu Fehlern kommen. Auf den ersten Blick biete der Gesetzeswortlaut einer Gemeinde zwei alternative Möglichkeiten, wobei diese nicht als gleichwertige Alternativen angesehen werden könnten. Jene Gemeinden, in denen nach dem jeweiligen Landesbaurecht die Erfassung von Türnummern gesetzlich verankert sei, könnten auf jene Variante zurückgreifen, die als das „Wiener Modell“ betitelt werde. In anderen Gemeinden sei die Generierung von Kundmachungen in der beschriebenen Art jedoch nicht möglich, stünden diesen Gemeinden hierfür, mangels entsprechender Regelungen im Baurecht des Landes, Türnummern nicht oder nicht flächendeckend zur Verfügung. Bei entsprechenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen sei eine Gemeinde bei der Vollziehung des § 26 Abs. 1 NRWO bzw. 14 Abs. 1 EuWO daher sogar gezwungen, auf jene Variante der Kundmachung zurückzugreifen, bei der Familien- und Vornamen der in einem Haus wohnenden Wahlberechtigten anzugeben seien. Letztendlich wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, auf eine Verankerung der Verpflichtung zur Vornahme der Kundmachung, wie beschrieben, zu verzichten, wobei dabei in Kauf genommen werden müsste, dass eine größere Anzahl an Personen nicht zeitgerecht von Mängeln im Verzeichnis aufmerksam gemacht werden könnten. Aus datenschutzrechtlicher Betrachtung werde festgehalten, dass nicht vorgesehen sei, die Kundmachung an einem öffentlichen Ort anzuschlagen, sondern an einer für Hausbewohner_innen zugänglichen Stelle. Die Daten seien außerdem während des Zeitraums für die Einsicht in ein Verzeichnis in einer Gemeinde dort jeder Person zugänglich. Die in Rede stehenden Daten seien im Übrigen gemäß § 5 Abs. 1 WEviG auch sonst während der Amtsstunden einer Gemeinde für jedermann zugänglich, und zwar durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerevidenz.

Mit Stellungnahme vom XXXX 2021 in Bezug auf das Schreiben des BMI sowie auf den Hinweis auf die XXXX Bauordnung, die in ihrem § 41a die Regelung enthält, dass Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung von den Gebäudeeigentümern bzw. -eigentümerinnen fortlaufend zu nummerieren sind, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass ein_e Bauwerber_in im Zuge des Baubewilligungsverfahrens in Gebäuden, in denen sich mehr als eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit befinde, diese zu nummerieren habe. Sollte ein_e Gebäudeeigentümer_in dem nicht nachkommen, so habe der/die Bürgermeister_in eine Türnummerierung mit Bescheid festzusetzen. Die Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 41a der XXXX Bauordnung stelle eine Verwaltungsübertretung gemäß § 50 Abs. 1 lit. d Z 1 der XXXX Bauordnung dar. § 41a der XXXX Bauordnung könne nur dann vollzogen werden, wenn ein Bauansuchen für einen Neu- oder Zubau, eine Zusammenlegung oder Teilung von Gebäuden oder sonstige bauliche Anlagen gestellt und entsprechend der geltenden Rechtslage umgesetzt werde. Dass im Verhältnis zu den bestehenden Gebäuden und der gegenständlichen Bestimmung noch keine lückenlose Umsetzung gegeben sein könne, ergebe sich aus der Möglichkeit der Vollziehung der Rechtsnorm, da § 41a XXXX Bauordnung erst mit 01.01.2012 in Kraft getreten sei. Türnummern stünden daher teilweise bzw. flächendeckend nicht zur Verfügung. Losgelöst von § 41a der XXXX Bauordnung liege es schließlich im Ermessen der Wahlbehörde, eine Alternative des § 14 Abs. 1 EuWO zu wählen.

Die mitbeteiligte Partei gab schließlich mit Schreiben vom XXXX 2021 soweit wesentlich bekannt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Türnummern maximal historischer Natur sein könnten, denn es habe wohl auch vor Inkrafttreten der Bestimmung mit der Zustellung von RSa-Briefen oder mit Wohnbeihilfeanträgen keine Probleme gegeben. Ein Anschlag zB im Hausflur stünde außerdem auch hausfremden Personen zur Einsicht offen. In Bezug auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerevidenz arbeite sie bereits an einer eigenen Anzeige.

8. Am XXXX 2021 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, an der Vertreterinnen des Beschwerdeführers, Vertreter der Datenschutzbehörde sowie die mitbeteiligte Partei (via Zoom) teilnahmen. In der Verhandlung führte – soweit wesentlich – insbesondere der Beschwerdeführer aus, dass es in XXXX noch keine lückenlose flächendeckende Wohnungsnummerierung geben würde. Es seien ca. 3.800 Wohnungen noch nicht nummeriert und damit sog. „Klärungsfälle“, was bedeute, dass daran gearbeitet werde, den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Bei Neueinreichungen werde im Rahmen des Bauverfahrens darauf geachtet; bei Altbestand gestalte sich die Annäherung an den gesetzeskonformen Zustand schwieriger.

9. Mit Schreiben vom XXXX 2021 wurde bei der MA 62 der Stadt Wien angefragt, wie denn diese mit „Klärungsfällen“ umgehen würde, da sie doch bereits das „Wiener Modell“ bei der Kundmachung anwenden würde.

Mit Schreiben vom XXXX 2021 gab die MA 62 bekannt, dass es zwar sein könne, dass in Bezug auf das ZMR noch sog. „Klärungsfälle“ in Wien bestehen würden, bei denen im ZMR zwar eine Türnummer vorhanden sei, für diese aber keine Zuordnung zu einer Nutzeinheit im Adress-, Gebäude- und Wohnregister (A-GWR) bestehe. Diese aktuell ca. 455.000 Klärungsfälle würden von der Baupolizei laufend bearbeitet werden. Dessen ungeachtet gebe es in Wien für jede relevante Wohnung eine Türnummer oder eine Nutzungslaufnummer, die eine eindeutige Zuordnung der Wohnung ermögliche. Für die Wählerevidenz in Wien bedeute dies, dass dort sehr wohl die Türnummern oder Nutzungslaufnummer aufgenommen seien; die allfälligen Klärungsfälle im A-GWR und damit im ZMR hätten keinen Einfluss auf die Wählerevidenz, weshalb das „Wiener Modell“ (die bloße Angabe der Türnummern und Anzahl der Wahlberechtigten) für die Kundmachungen in Wahlangelegenheiten in Wien bei allen Wahlen angewendet werden könne. Alle im ZMR eingetragenen Wahlberechtigten seien somit auch mit einer Adresse inklusive Türnummer in der Wiener Wählerevidenz eingetragen.

10. In einer Replik zu diesen Ausführungen vom XXXX 2021 (eingelangt) wiederholte der Beschwerdeführer bereits eingebrachte Vorbringen, ohne näher auf die ergänzende und relevante Information einzugehen.

Die mitbeteiligte Partei führte mit Schreiben vom XXXX 2021 soweit wesentlich und ergänzend aus, dass die Stadt Wien trotz einer statistisch wesentlich höheren Anzahl an Klärungsfällen als der Beschwerdeführer in der Lage wäre, das „Wiener Modell“ umzusetzen, und der Beschwerdeführer nicht, was einer Ausrede gleichkomme. Der Beschwerdeführer scheine sich dagegen zu wehren, das Modell auf das datenschutzrechtlich einzig akzeptable Modell umzustellen.

Die Datenschutzbehörde brachte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX 2018 wurde einem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Verfügung einer Meldeauskunftssperre durch den Beschwerdeführer stattgegeben, und eine Auskunftssperre für die Dauer von fünf Jahren veranlasst.

1.2. Der Beschwerdeführer hängte vor der Europawahl 2019 eine Kundmachung mit Vor- und Nachnamen von Wahlberechtigten in der öffentlich zugänglichen Wohnanlage der mitbeteiligten Partei, in der mehrere Personen wohnhaft sind, aus.

Die Daten der mitbeteiligten Partei wurden in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Zweck verwendet.

Die verwendeten Daten (Vor- und Nachname sowie Hauptwohnsitz) der mitbeteiligten Partei sind für jede_n Unionsbürger_in in der Europa-Wählerevidenz der XXXX einsehbar. Weiter wurden die verwendeten Daten der mitbeteiligten Partei während des Einsichtszeitraums vom Beschwerdeführer in Amtsräumen zur öffentlichen Einsicht ins Wähler_innenverzeichnis aufgelegt.

1.3. In XXXX hatte bis XXXX 2013 eine Türnummerierung und Kennzeichnung von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten iSd § 41a XXXX Bauordnung zu erfolgen. Zur Zeit verfügen in XXXX noch ca. 3.800 Wohnungen über keine Türnummern, auch nicht im ZMR.

Im Gegensatz dazu gibt es in Wien sog. „Klärungsfälle“, in denen zwar im ZMR Türnummern enthalten sind, für diese aber keine Zuordnung zu einer Nutzeinheit im Adress-, Gebäude- und Wohnregister besteht. Diese werden von der Baupolizei laufend bearbeitet. Diese Fälle haben aber in Wien keinen Einfluss auf die Wählerevidenz, denn alle im ZMR eingetragenen Wahlberechtigten sind mit einer Andresse inklusive einer Türnummer in der Wählerevidenz eingetragen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien.

In Bezug auf die Feststellungen zu 1.1. wird insbesondere auf die mit Eingabe vom XXXX 2019 vorgelegte Kopie des Bescheides vom XXXX 2018, bei den Feststellungen zu 1.2. auf das der Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2019 beigefügte Lichtbild der Wahlkundmachung der mitbeteiligten Partei zur Europawahl 2019 verwiesen.

Die Feststellungen unter 1.3. gründen sich auf § 41a Abs. 1 XXXX Bauordnung sowie die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Vertreterinnen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der MA 62 in ihrer schriftlichen Eingabe. Diese Feststellungen sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) lautet:

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), lauten:

Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) – b) […]

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) – f) […]

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

(a) – (d) […]

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; […]

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) […]

§ 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes (EuWEG) lauten:

Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 1. (1) – (2) […]

(3) Die Europa-Wählerevidenz ist im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.

[…]

Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

§ 6. (1) In die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jeder Unionsbürger, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.

[…]

§ 13 Abs. 1 und 4 sowie 14 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO) lauten:

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) […]

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen

(4) – (5) […]

Kundmachung in den Häusern

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

[…]

§ 41a und Artikel V Z 7 der XXXX Bauordnung lauten:

§ 41a: Türnummern

(1) Enthalten Gebäude, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, mehr als eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit, sind die Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten von den Gebäudeeigentümern fortlaufend in arabischen Ziffern, beginnend mit der Nummer Eins im untersten Geschoß, zu nummerieren und in gut lesbarer Weise an den Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls hat eine zusätzliche Unterteilung durch Anfügen eines Kleinbuchstabens an die Ziffern zu erfolgen.

(2) Kommt ein Gebäudeeigentümer der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat der Bürgermeister eine Türnummerierung mit Bescheid festzusetzen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten mit den vom Bürgermeister festgesetzten Türnummern zu kennzeichnen.

Artikel V:

[…]

(7) Eine von § 41a Abs. 1 K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes abweichende Türnummerierung in Gebäuden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, kann weiterhin verwendet werden, wenn eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gegeben ist. Ist eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung nicht gegeben oder wurden keine Türnummern vergeben, hat eine Türnummerierung und Kennzeichnung nach § 41a Abs. 1 K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 zu erfolgen. […]

2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

2.1. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten verletzt hat, indem er den Vor- und Nachnamen der mitbeteiligten Partei trotz Meldeauskunftssperre im ZMR in der in der Wohnanlage der mitbeteiligten Partei öffentlich ausgehängten Wahlkundmachung zur Europawahl 2019 anführte.

2.2. Bei den vom Beschwerdeführer verwendeten Daten aus der Europa-Wählerevidenz handelt es sich zweifelsfrei um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO.

Anwendungsbereich § 1 DSG: Allgemeine Verfügbarkeit der Daten

2.3. Die belangte Behörde fußte ihre Entscheidung auf eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der mitbeteiligten Partei gemäß § 1 Abs. 1 DSG:

Nach § 1 Abs. 1 DSG ist das Bestehen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf Betroffene einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Gemäß § 1 Abs. 3 EuWEG ist die Europa-Wählerevidenz im Zentralen Wählerregister zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen zu enthalten. Gemäß § 6 Abs. 1 EuWEG kann in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde jede_r Unionsbürger_in, der/die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 1 Abs. 3 leg. cit. angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des zentralen Wählerregisters erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.

Aus den Erläuterungen zu § 6 EuWEG (19 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.GP) ergibt sich, dass die Bestimmung über die Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz jener des § 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 entspricht. Jedoch wurde die Zahl der zu einer Einsichtnahme Berechtigten auf alle Unionsbürger_innen ausgedehnt, zumal zumindest theoretisch jede_r Unionsbürger_in betroffen sein kann.

Gemäß § 13 Abs. 3 EuWO kann innerhalb des Einsichtszeitraums jede_r in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

Öffentlich zugänglich sind Daten, wenn sie der Allgemeinheit oder zumindest einem größeren Personenkreis zur Verfügung stehen, also allgemein verfügbar sind. Die allgemeine Verfügbarkeit ist dabei als rechtliche und nicht als faktische zu verstehen. Entscheidend ist, ob ein entsprechend großer Kreis von Personen auf Daten zugreifen darf, nicht, ob er es kann. Ein entsprechend großer Kreis von Abfrageberechtigten und die Tatsache, dass im Einzelfall nicht geprüft wird, ob ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht, reichen aus, um Daten als öffentlich zugänglich zu qualifizieren (siehe Löffler in Knyrim, DatKomm Art 89 DSGVO Rz 65 (Stand 1.10.2018, rdb.at)).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den verarbeiteten, aus der Europa-Wählerevidenz entnommenen Daten, in die gemäß § 6 Abs. 1 EuWEG jede_r EU-Bürger_in Einsicht nehmen kann und die überdies gemäß § 13 Abs. 3 EuWO während des Einsichtszeitraums vom Beschwerdeführer in Amtsräumen zur öffentlichen Einsicht ins Wählerverzeichnis aufgelegt wurden, um allgemein verfügbaren Daten iSd § 1 Abs. 1 DSG.

In weiterer Folge wird nicht übersehen, dass die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar erscheint. Etwa bejahte der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2008 für öffentlich zugängliche Daten einen Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzregimes – hier gemäß Richtlinie 95/46/EG (vgl. EuGH 16.12.2008, C73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; wobei dieser Fall die öffentlichen Daten von Steuerbehörden betraf, nämlich den Namen und Vornamen von ca. 1,2 Mio natürlichen Personen, deren Einkommen aus Kapital und Erwerbstätigkeit und Angaben zur Besteuerung ihres Vermögens). Falls durch die Datenanwendung öffentlicher Daten ein informationeller Mehrwert erzeugt wird, und sei es auch nur zB durch eine neue Systematik des Informationsangebots oder durch Kombination von unterschiedlichen öffentlich zugänglichen Daten oder von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten, und dadurch "neue" Daten entstehen, ist die Zulässigkeit ihrer Verwendung neu nach den Bestimmungen des DSG zu prüfen (vgl. zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und EGovernment Jahrbuch 2012, S. 46f).

Im vorliegenden Fall wurden die aus der Europa-Wählerevidenz entnommenen Daten der mitbeteiligten Partei (Vor- und Nachname sowie Hauptwohnsitz) jedoch ausschließlich dazu verwendet, um vor der Europawahl 2019 eine Kundmachung mit Vor- und Nachnamen in der öffentlich zugänglichen Wohnanlage der mitbeteiligten Partei, in der mehrere Personen wohnhaft sind, auszuhängen. Damit erfolgte aber nur eine bloße Reproduktion der aus der Europa-Wählerevidenz erhobenen Daten der mitbeteiligten Partei ohne Änderung des Verwendungszwecks und ohne Erzeugung "neuer" Daten, womit die verfahrensgegenständliche Verarbeitung auch keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG darstellen kann.

Daran vermag auch der Umstand, dass mit Bescheid vom XXXX 2018 hinsichtlich der mitbeteiligten Partei eine Auskunftssperre gemäß § 18 Abs. 2 MeldeG in der Dauer von fünf Jahren verfügt wurde, nichts zu ändern, da eine solche ausschließlich zur Folge hat, dass die Meldebehörde keine Auskunft erteilen darf. Sie bewirkt jedoch keine Streichung bzw. Löschung aus der öffentlich einsehbaren Wählerevidenz bzw. dem Wählerverzeichnis.

Grundsatz der Datenminimierung

2.4. Wenngleich, wie zuvor dargelegt wurde, eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG aufgrund der allgemeinen Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten der mitbeteiligten Partei nicht vorliegt, unterliegt eine Verarbeitung solcher Daten dennoch den Bestimmungen der DSGVO (siehe Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 Rz 5 (Stand 12.6.2018, rdb.at)).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die mitbeteiligte Partei in ihrer Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2019 nicht ausschließlich auf das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG bezieht, sondern sich ganz allgemein gegen die aus ihrer Sicht datenschutzwidrige Veröffentlichung ihres Vor- und Nachnamens in der von ihr bewohnten öffentlich zugänglichen Wohnanlage bei der Kundmachung zur EU-Wahl wendet.

Art. 77 DSGVO, der das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde enthält, bedarf keiner Umsetzung in das nationale Recht und ermöglicht es, dass sich eine betroffene Person unmittelbar darauf gestützt an die Datenschutzbehörde wendet, wenn sie der Ansicht ist, dass durch die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten die Bestimmungen der DSGVO verletzt werden. Er normiert ein eigenständiges Recht auf Beschwerde, das nicht an formelle oder inhaltliche Vorgaben geknüpft ist. Die notwendigen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Beschwerde sind, dass die beschwerdeführende Person selbst durch die Verarbeitung betroffen ist, und die Verarbeitung gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt, sowie die angerufene Behörde zum Kreis der zuständigen Behörden gehört. Art. 77 DSGVO legt nicht fest, welche Darlegungsverpflichtung die beschwerdeführende Person hat, wobei sämtliche Verletzungen der Bestimmungen der DSGVO für eine Beschwerde infrage kommen, sohin etwa auch Verstöße gegen die Grundprinzipien des Art. 5 DSGVO und Verletzungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6, Art. 9 Abs 2 DSGVO) (siehe Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO Rz 8-12 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).

Die erfolgte Veröffentlichung des Vor- und Nachnamens der mitbeteiligten Partei in der von ihr bewohnten öffentlich zugänglichen Wohnanlage im Rahmen der Kundmachung zur EU-Wahl gemäß § 14 Abs. 1 EuWO ist daher weiter anhand der Vorgaben der DSGVO zu prüfen:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen die verarbeiteten personenbezogenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).

Nach diesem Grundsatz der Datenverarbeitung dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Daraus ergibt sich, dass auf personenbezogene Daten nur dann zurückgegriffen werden darf, wenn keine alternative Methode zur Verfügung steht, um den mit der Verarbeitung angestrebten Zweck zu erreichen. Dem Zweck angemessen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn deren Zwecke nicht durch den Rückgriff auf anonyme oder anonymisierte Daten erreicht werden können. Aus dem Erfordernis, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für diese Zwecke erheblich sein müssen, ergibt sich, dass keine Daten erhoben werden dürfen, die nicht oder nicht mehr geeignet sind, zur Erreichung der mit der Verarbeitung verfolgten Zwecke beizutragen. Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit nicht nur die Erhebung von Daten, die keinen Bezug zum Verarbeitungszweck haben oder nicht geeignet sind, zur Erreichung des Zwecks beizutragen, sondern auch die Erhebung personenbezogener Daten, die für die in diesem Zeitpunkt festgelegten Zwecke nicht erforderlich sind (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO Art. 5 Rz 22).

Vor diesem Hintergrund betrachtet ermöglicht § 14 Abs. 1 EuWO die Wahl zwischen der Variante einer Kundmachung in den Häusern mit den Familien- und Vornamen von Wahlberechtigten und jener mit der Zahl der Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet.

Der erkennende Senat schließt sich jedenfalls den Angaben in der Stellungnahme des BMI vom XXXX 2020 dahingehend an, dass das Instrument der Kundmachung in den Häusern in größeren Gemeinden zur Kontrolle und allenfalls Berichtigung der Wählerevidenz von großer demokratiepolitischen Bedeutung und auch in der Lage ist, zB im Kontext des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung, die in Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die einem/einer Verantwortlichen übertragen wurde) ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse darzustellen. Die rechtskonforme, fristgerechte Durchführung von Europawahlen steht im allgemeinen öffentlichen Interesse; die gesetzlich vorgesehene Verarbeitung der betreffenden Daten ist daher zur Erfüllung der der Behörde übertragenen Aufgaben – bis zu deren gesetzlich vorgesehenen Löschung – zu jedem Zeitpunkt erforderlich (siehe Erläuterungen zu § 11 Abs. 5 EuWO, 65 der Beilagen zum Materien-Datenschutzanpassungsgesetz, XXVI. GP).

Ebenso folgt der erkennende Senat den Argumenten des Beschwerdeführers, die auch in der Stellungnahme des BMI vom XXXX 2020 aufgenommen wurden, dass die Kundmachung in Häusern mit mehr als einer Wohneinheit durch den Anschlag von Familien- und Vornamen grundsätzlich überall dort iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO angemessen, erheblich und vor allem auch auf das notwendige Maß beschränkt ist, wo die Bauordnungen oder andere gesetzliche Bestimmungen eine durchgehende Nummerierung von Türen in Gebäuden, die mehr als eine Wohnung enthalten, nicht vorsehen, und solche auch nicht durchgehend bestehen.

Es wird gegenständlich nicht übersehen, dass § 41a Abs. 1 XXXX Bauordnung vorsieht, dass gemäß Übergangsbestimmung bereits bis XXXX 2013 eine durchgehende Türnummerierung im Bereich des Beschwerdeführers zu bestehen gehabt hätte. Bei Bestehen einer durchgehenden Türnummerierung im Gebiet des Beschwerdeführers wäre auf Basis des oben Gesagten der Schluss zu ziehen, dass die Kundmachung in den Häusern von Familien- und Vornamen der wahlberechtigten Personen iZm einer Europawahl dem Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, Datenminimierung, widerspricht, da sie zur Zweckerreichung nicht notwendig ist, und eine weniger invasive Alternative zur Verfügung steht.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX 2021 und XXXX 2021 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf verweist, dass es im Rahmen des § 14 Abs. 1 EuWO im Ermessen der Behörde liege, welche Alternative sie verwende, ist darauf aufmerksam zu machen, dass von Ermessen nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht werden darf, und es sich bei einer Ermessensentscheidung um einen Verwaltungsakt in Vollziehung des Gesetzes handelt, für den das Prinzip der Rechtstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat, wie bei einer gebundenen Entscheidung. Die Schlussfassung muss daher auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruhen und die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls im Vorfeld berücksichtigen (vgl. VwSlg 12440 A/1987). Demnach sind datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen jedenfalls in eine allfällige Ermessensentscheidung miteinzubeziehen.

Gegenständlich und zum aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung ist es aber so, dass nachweislich im Gebiet des Beschwerdeführers für ca. 3.800 Wohnungen keine Türnummerierung, und damit keine Zuordnung von Wohnungen in einem Mehrparteienhaus, besteht. Im Lichte der Bedeutung der Hauskundmachung für die Möglichkeit der Wahrnehmung demokratischer Rechte und Pflichten muss daher – zur Zeit und solange für eine maßgebliche Anzahl von Wohnungen keine entsprechende Zuordnungsmöglichkeit besteht – die Anwendung der Alternative des § 14 Abs. 1 EuWO mit der Variante einer Kundmachung in den Häusern mit den Familien- und Vornamen von Wahlberechtigten als iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt angesehen werden. Diese Einschätzung widerspricht auch nicht der Situation in Wien, da aus den Feststellungen zu Wien hervorgeht, dass dort für jede_n im ZMR eingetragene_n Wahlberechtigte_n eine Türnummer besteht und es dort „nur“ zu Diskrepanzen zwischen dem ZMR und der Zuordnung einer Nutzeinheit im Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister kommt. Für die Zwecke der Kundmachung des „Wiener Modells“ iSd § 14 Abs. 1 EuWO liegen daher in Wien alle Voraussetzungen, anders als beim Beschwerdeführer, wo ZMR und Wählerevidenz für ca. 3.800 Wohnungen keine Türnummern vorsehen, vor.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: so fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Grundsatz der Datenminimierung in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Verfügbarkeit Datenminimierung Datenschutz Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Kundmachung Melderegister öffentliches Interesse personenbezogene Daten Revision zulässig Wählerevidenz Wählerverzeichnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2225445.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten