TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/27 L525 2232769-1

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Veröffentlicht am 27.10.2021
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Entscheidungsdatum

27.10.2021

Norm

AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L525 2232769-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER und Dr. DORRER über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 28.11.2019, betreffend die Rückzahlung der im Zeitraum vom 01.11.2018 bis 31.01.2019 empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.569,52 nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.08.2019 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe.

Mit Mitteilung vom 27.08.2019 wurde die Beschwerdeführerin - zwecks Klärung der Anspruchsvoraussetzungen - zur persönlichen Vorsprache geladen.

Zum Einkommen aus der Witwenpension befragt, erklärte die Beschwerdeführerin am 19.09.2019 niederschriftlich, sie habe Anfang des Jahres bei der Pensionsversicherungsanstalt (gemeint wohl „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“, in der Folge kurz: „SVS“) um Anpassung der Witwenrente aufgrund Ihres geringen Notstandshilfebezuges angesucht. Ab wann Sie genau eine höhere Rente bezogen habe, wissen Sie nicht und werde Sie hierüber umgehend einen Bescheid vorlegen.

Am 13.11.2019 legte die Beschwerdeführerin den Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (heute: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, SVS) vom 28.09.2019, sowie die Verständigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2019 vom Jänner 2019 vor. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.09.2018 ab 01.08.2018 eine Witwenpension in Höhe von monatlich EUR 388,28, ab 01.09.2018 in Höhe von monatlich EUR 547,05 und ab 01.01.2019 in Höhe von monatlich EUR 561,27 zuerkannt worden sei.

Mit Bescheid des AMS Salzburg vom 28.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe vom EUR 1.569,52 für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis 31.01.2019 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften – aus, der Beschwerdeführerin sei bereits ab Oktober 2018 eine Erhöhung der Witwenrente gewährt worden, weshalb ihr ab November 2018 nur ein Tagessatz in Höhe von EUR 10,18 gebühre.

Diese Veränderung habe sie jedoch nicht bekannt gegeben und wird der entstandene Übergenuss für den angeführten Zeitraum im Nachhinein nach Möglichkeit einbehalten.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16.12.2019, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Erhöhung der Witwenrente sei nur vorübergehend gewährt worden, weshalb sie keinen Bescheid erhalten habe, den Sie hätte vorlegen können. Den Bescheid habe sie erst im November 2019 erhalten und diesen folglich unverzüglich vorgelegt. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Am 07.07.2019 legte die belangte Behörde - aufgrund des Ablaufs der Frist für die Beschwerdevorentscheidung - die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe dem zuständigen AMS im Oktober 2019 (gemeint wohl: Oktober 2018) die Zuerkennung der Witwenrente gemeldet. Da die damals vorläufige Rente unter der Geringfügigkeitsgrenze für 2018 lag, sei es zu keiner Anrechnung der Rente auf die Notstandshilfe gekommen. Bei neuerlicher Antragstellung im August 2019 habe die Beschwerdeführerin überhaupt keine Rente als Einkommen angegeben. Das AMS habe erst durch Einsicht in den Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom Bezug einer Witwenpension erfahren. Aus dem – auf Verlangen der belangten Behörde - vorgelegten Nachweis über die Höhe der Witwenrente sei ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jänner 2019 eine höhere Rente (über die Geringfügigkeitsgrenze) bezogen habe. Im Telefonat mit der SVA (heute: SVS) vom 27.11.2019, bestätigte diese, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 10/2018 laufend eine höhere Witwenrente über die Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe, was die Beschwerdeführerin nicht gemeldet habe. Eine nicht anrechenbare Nachzahlung der Rente beziehe sich nur auf den Monat September 2018. Da laut SVS die Höhe der Rente für 2018 fix und nicht mehr nur vorläufig sei, sei gemäß den Anrechnungsbestimmungen die Witwenrente rückwirkend als eigenes Einkommen angerechnet, der tägliche Anspruch berichtigt und die Differenz zum Rückersatz vorgeschrieben worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde ab 01.08.2018 eine Witwenpension in Höhe von monatlich EUR 388,28 zuerkannt. Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin dem zuständigen AMS gemeldet.

Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2018 bis 31.01.2019 eine erhöhte Witwenpension in Höhe von EUR 519,00 (abzüglich Krankenversicherungsbeiträge).

Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2018 EUR 438,05 pro Monat.

Die Beschwerdeführerin hat dem zuständigen AMS die erstmalige Pensionserhöhung ab 01.08.2018 nicht gemeldet. Die Beschwerdeführerin führte am Antrag auf Notstandshilfe vom 22.8.2019 keinen Bezug von weiteren Leistungen an.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Salzburg. Sämtliche getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und werden sämtliche Aktenstücke bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrundgelegt:

Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2018 bis 31.01.2019 eine erhöhte Witwenpension bezog, ergibt sich zunächst aus dem Bezugsverlauf der Beschwerdeführerin und blieb im gegenständlichen Verfahren ebenso unbestritten, wie die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Witwenpension auf Leistungen der Notstandshilfe. Die festgestellte anrechenbare Höhe der Witwenpension ergibt sich ebenso aus dem Bezugsverlauf der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin es unterließ, die Pensionserhöhung dem zuständigen AMS zu melden, ergibt sich aus der Aktanlage und dem Vorbringen des AMS, wonach dieses erst durch Einsicht in den Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, sowie durch telefonische Auskunft von der SVS erfahren hat, dass eine höhere als zuletzt von der Beschwerdeführerin gemeldete Pension, bezogen wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und streitet auch nicht ab, dass sie die Meldung unterlassen hat. Abgesehen davon gestand die Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerde ja auch zu, dass sie bereits ab Oktober 2018 eine erhöhte Pension erhalten hat. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung im August 2019 überhaupt keine Einkünfte mehr angab, ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Antrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977:

§ 36 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2017 lautet auszugsweise wie folgt:

Ausmaß

§ 36.

[…]
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

[…]

(6) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt § 50 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2013 lautet auszugsweise wie folgt:

Anzeigen

?§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

?(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

§ 24 und 25 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

?§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des ?§ 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß ?§ 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

?[…]

?(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

?(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservicegesetzes.

Gemäß § 38 Abs. 1 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Art 1 § 2 Z 1 Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2018, BGBl. II Nr. 339/2017 lautete:

"§ 2. Für das Kalenderjahr 2018 werden die festen Beträge nach dem ASVG auf Grund des § 108 Abs. 6 ASVG wie folgt festgestellt:

1. im § 5 Abs. 2 statt 425,70 € mit 438,05"

3.2. zur Frage der Anrechenbarkeit:

Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin nicht abstreitet, dass die Witwenpension grundsätzlich anzurechnen ist. Dahingehend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken. So stellte das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren bereits fest, dass eine bezogene Witwenpension als eigenes Einkommen angerechnet wird und daher dem Anspruch auf Notstandshilfe angerechnet wird (vgl. das hg Erkenntnis vom 3.5.2021, Zl. W229 2216197-1, mwN). Das erkennende Gericht schließt sich den dort angestellten Überlegungen vollinhaltlich an und verweist zu dieser Rechtsfrage auf die dort angestellten Überlegungen. Eine Witwenpension ist eine Hinterbliebenenleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung, was vom Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG mitumfasst ist (vgl. dazu § 25 Abs 1 Z 3 lit a) und daher auch auf die Notstandshilfe anzurechnen.

3.3 zur Rückforderung des Übergenusses

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist erhielt die Beschwerdeführerin ab Oktober 2018 eine Pension über der Geringfügigkeitsgrenze. Das bestreitet die Beschwerdeführerin nicht und war die belangte Behörde bereits aus diesem Grund berechtigt, die Leistungen aus der Notstandshilfe im angeführten Zeitraum (November 2018 bis Ende Jänner 2019) neu zu bemessen. Die im angefochtenen Bescheid angeführte Höhe von € 10,18 täglich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist nicht ersichtlich, dass die Berechnung falsch wäre. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, ihr wäre die Erhöhung der Pension vorrübergehend gewährt worden und sie daher keinen Bescheid erhalten hätte, den sie hätte vorlegen können, so hat dies keine Auswirkungen auf die Berichtigung. Das erkennende Gericht hält aber bereits hier fest, dass – sollte diese Argumentation darauf abzielen, dass die Beschwerdeführerin einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Meldeverpflichtung unterlegen wäre – es von der Meldepflichtigen zu vertreten ist, wenn sie irrtümlich davon ausgeht, dass sie gegen keine Meldepflicht verstoßen hätte. Die Berichtigung – gegen die sich die Beschwerde auch nicht konkret richtet – begegnet daher keinen Bedenken.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0117 uva). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 99/03/0015 uva). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150; vgl. auch VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343, mwN).

Hat die Leistungsbezieherin durch Verschweigung maßgebender Tatsachen einen Überzug bewirkt, so kommt es nur darauf an, ob sie die Umstände, die zu melden gewesen wären, gekannt hat, nicht aber darauf, ob sie auch das Vorliegen eines Überbezugs gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284, mwN).

Verschweigung nach § 25 Abs. 1 AlVG setzt zumindest bedingten Vorsatz - dolus eventualis - voraus. Der auch für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen erforderliche bedingte Vorsatz (dolus eventualis) liegt nur dann nicht vor, wenn der betroffenen Person der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das AMS ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088 mwN).

Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es nicht an (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284, mwN).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hat – ausweislich den obengenannten Feststellungen - die Zuerkennung der Witwenpension ab 01.08.2018 ordnungsgemäß gemeldet. Allein daraus kann abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich über die Meldepflicht maßgeblicher einkommensrelevanter Tatsachen im Klaren war. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, ihr wären die erhöhten Pensionsleistungen nur vorübergehend gewährt worden exkulpiert sie das nicht von ihrer Meldeverpflichtung gegenüber der belangten Behörde, bedenkt man, dass es sich dabei um Sozialleistungen handelt, die die Allgemeinheit zu tragen hat. Das erkennende Gericht kann nicht erkennen, dass die beweiswürdigenden Überlegungen seitens der belangten Behörde unzutreffend sind und ist von einer Meldeverletzung auszugehen.

Mit Schreiben des SVS vom 05.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese ab 01.10.2018 vorläufig eine monatliche Leistung von EUR 519,15 (abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages) erhalten wird.

Indem die Beschwerdeführerin die unterlassene Meldung der vorumschriebenen Pensionserhöhung damit begründete, dass die Erhöhung der Witwenrente lediglich vorübergehend gewesen sei und sie daher keinen Bescheid erhielt, den sie habe vorlegen können, räumt sie mit anderen Worten ein, die gewährte Pensionserhöhung mit Sicherheit gemeldet zu haben, hätte Sie den Bescheid früher erhalten. Die Beschwerdeführerin war sich daher der Meldepflicht dieses Umstandes bewusst.


Die Beschwerdeführerin hat somit - indem sie die ab 01.10.2018 zuerkannte Pensionserhöhung dem zuständigen AMS nicht gemeldet hat - die Meldepflichtverletzung zumindest ernstlich für möglich gehalten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge bei neuerlicher Antragstellung im August 2019 überhaupt keine Rente als Einkommen angab, fügt sich in das Bild, die Beschwerdeführerin habe durch subjektiv vorwerfbare Verschweigung maßgeblicher Tatsachen einen erhöhten Bezug der Notstandshilfeleistungen zumindest billigend in Kauf genommen.

Dass die Beschwerdeführerin offenbar einem Rechtsirrtum über den Modus der Meldung erlegen war (vermeintliches Erfordernis der Vorlage eines Bescheides), ist – ausweislich der vorgenannten Rechtsprechung über die Unbeachtlichkeit der Motive für die Unterlassung – belanglos.

Schließlich erfüllt die dem AMS nicht gemeldete Pensionserhöhung jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die rechtzeitige Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Mehrleistung verhindert hätte können (vgl. VwGH 29. 6. 2016, ?Ra 2016/08/0100).

Im Übrigen bestritt die Beschwerdeführerin die Höhe des Rückforderungsanspruches auch nicht substantiiert.

3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.


Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Die Beschwerdeführerin beantragte auch keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ist der Beschwerdegegenstand rein die Lösung einer Rechtsfrage, zumal der Sachverhalt unstrittig ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.

Zu B) Aufschiebende Wirkung:

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die Vorheriger aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine Vorheriger ausschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde vom 16.12.2019 einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der gegenständliche Bescheid enthält jedoch keinen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, sodass – ausweislich der oben zitierten Bestimmung des § 13 Abs 1 VwGVG – von einer bereits von Gesetzes wegen eingetretenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auszugehen ist.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.


Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über die Anrechnung des Partnereinkommens gemäß § 36 AlVG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Erhöhung ex lege - Wirkung Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Witwenrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2232769.1.00

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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