TE Vfgh Erkenntnis 2021/9/27 G22/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art12 Abs1 Z3
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
ForstG 1975 §66a Abs1, §66a Abs2, §67 Abs3
Güter- und Seilwege-GrundsatzG
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen Bestimmungen des ForstG 1975 betreffend dauernde Bringungsanlagen auf fremden Boden; Bringung in forstwirtschaftlichen Angelegenheiten kann unter dem Kompetenztatbestand des Forstwesens oder der Bodenreform geregelt werden; Subsumtion der konkreten forstgesetzlichen Bringungsanlagen unter den Kompetenztatbestand des Forstwesens auf Grund der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Waldes

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, §66a Abs1 und 2 sowie §67 Abs3 Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975, idF BGBl 576/1987, in eventu §66a Abs1 und §67 Abs3 Forstgesetz 1975, in eventu §66a Abs1 und 2 Forstgesetz 1975, in eventu §66a Abs1 Forstgesetz 1975, in eventu die Wortfolge "des Waldeigentümers oder" in §66a Abs1 Forstgesetz 1975 als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl 440/1975, idF BGBl 56/2016 lauten samt Überschriften wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen in §66a und §67 Forstgesetz 1975 – idF BGBl 575/1987 – sind hervorgehoben):

"§1 Nachhaltigkeit

(1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,

2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des §6 Abs2 nachhaltig gesichert bleiben und

3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

[...]

V. ABSCHNITT

BRINGUNG

A. Bringung zu Lande

§58 Bringung

(1) Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage.

(2) Die Bringung umfaßt auch die in ihrem Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte sowie den Transport der mit der Bringung befaßten Personen und der für diese notwendigen Geräte zum und vom Gewinnungsort.

(3) Die Bringung hat so zu erfolgen, daß

a) der Waldboden möglichst wenig beschädigt wird, neue Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen und die Wasserführung in bestehenden Runsen oder Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird,

b) der Bewuchs möglichst wenig Schaden erleidet, die Bringung die rechtzeitige Wiederbewaldung gemäß §13 nicht behindert und im Zuge der Bringung im Hochwasserbereich gelagerte Hölzer raschestmöglich weggeschafft oder sonstwie als Hindernis für den Hochwasserabfluß beseitigt werden.

(4) Schädigungen im Sinne des Abs3 sind nur insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar sind. Die Behebung hat sogleich nach Beendigung der Bringung zu erfolgen.

(5) Für die Behebung von Schädigungen gemäß Abs3 sind der Bringungsunternehmer und der Waldeigentümer, bei bestehenden Nutzungsrechten der Bringungsunternehmer und der Nutzungsberechtigte, gemeinsam verantwortlich.

(6) Sofern mit der Bringung eine Gefährdung von Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf die Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des §39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 70, nur im Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst vorgenommen werden. Dieser entscheidet über die Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorgans. Die Kosten des Aufsichtsorgans trägt die Eisenbahnverwaltung.

§59 Forstliche Bringungsanlagen

(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

(3) Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

[...]

B. Bringung über fremden Boden

§66 Befristete Bringung über fremden Boden

(1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter, sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.

(3) Das Recht der Bringung im Sinne der Abs1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (§68) zu.

(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs1 letzter Satz zu entscheiden.

(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.

(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.

(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat auch vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt werden kann, zu dulden.

§66a Bringungsanlagen

(1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; §483 ABGB findet Anwendung.

(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist das nach Abs1 eingeräumte Recht auf Antrag entsprechend abzuändern oder aufzuheben.

§67 Entschädigung

(1) Der nach §66 Bringungsberechtigte hat nach der Bringung den früheren Zustand – soweit dies möglich ist – wiederherzustellen und den Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

(2) Wurde dem Bringungsberechtigten die Benützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße eingeräumt, so tritt an Stelle der Entschädigung ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen Straße.

(3) Dem Eigentümer und dem Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigten des durch ein Recht nach §66a in Anspruch genommenen Grundstückes gebührt für alle dadurch verursachten Vermögensnachteile eine Entschädigung. Werden durch die Rechtsausübung Schäden verursacht, die noch nicht abgegolten sind, gebührt nach ihrer Erkennbarkeit und Bewertbarkeit auch für sie eine Entschädigung.

(4) Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften der §§4 bis 9 Abs1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr 71, zu bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Abs2) strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.

(5) Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs4 kann jede der beiden Parteien die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß Abs4 erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.

(6) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ist sinngemäß anzuwenden."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10. September 2020 wurde der Antrag der beteiligten Partei auf Zuerkennung des Rechts zur Nutzung einer bestehenden Bringungsanlage über näher bezeichnete Grundstücke zum Zweck der Bewirtschaftung einer näher bezeichneten Parzelle abgewiesen. Dem zugrunde liegenden Antrag waren zahlreiche Anträge und Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Krems sowie des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vorangegangen. In der Begründung des Bescheids stützt sich die belangte Behörde auf §66a Forstgesetz 1975 und führt dazu aus, dass es zwei Varianten einer Zufahrtsmöglichkeit auf das Waldgrundstück des Antragstellers gebe, wobei die im Antrag gewünschte Variante mit 287 Metern länger als die alternative Bringungsanlage mit einer Länge von 248 Metern sei. Der Eingriff in fremdes Eigentum sei somit bei der alternativen Variante geringer, zudem sei der bestehende, ehemals öffentliche Weg, über den die Bewirtschaftung schon früher erfolgt sei, mit zumutbarem Aufwand sanierbar. Da die ausdrücklich beantragte Variante nicht jene sei, mit der in fremdes Eigentum im geringsten Ausmaß eingegriffen würde, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beteiligte Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte im Wesentlichen aus, dass die Sachverhaltsfeststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht zutreffen würden.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

2.1. Der Bundesgesetzgeber habe durch Erlassung des §66a sowie der Bestimmung des §67 Abs3 Forstgesetz 1975 idF BGBl 576/1987 seine ihm durch den Kompetenztatbestand "Forstwesen einschließlich des Triftwesens" (Art10 Abs1 Z10 B-VG) eingeräumte Befugnis überschritten, indem er eine im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen nur im Rahmen der Grundsatzgesetzgebung obliegende Angelegenheit der Bodenreform (Art12 Abs1 Z3 B-VG idF BGBl 490/1984) bzw eine der seit der B-VG-Novelle BGBl I 14/2019 ausschließlich dem Landesgesetzgeber (Art15 Abs1 B-VG) obliegende Kompetenz für sich in Anspruch genommen habe. Ungeachtet der Anführung der "Bringungsanlagen" in der Überschrift der Bestimmung ergebe sich aus dem Regelungsinhalt des §66a Abs1 Forstgesetz 1975 unzweifelhaft, dass es hiebei nicht bloß um die Errichtung von Bringungsanlagen (auf fremdem Grund) gehe, sondern um die Einräumung von Bringungsrechten zur Überwindung von Hindernissen für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung. Es stelle sich daher die Frage des Verhältnisses zum Kompetenztatbestand "Bodenreform", weil gerade die Behebung von Strukturmängeln, die der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen entgegenstehen, wie etwa das Fehlen von zur Bewirtschaftung erforderlichen Wegverbindungen, ein Hauptziel der Angelegenheit "Bodenreform" sei. Gerade dies scheine jedoch auch der Zweck der angefochtenen forstrechtlichen Bestimmung zu sein. Das Landesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Definition der "forstlichen Bringungsanlage" in §59 Forstgesetz 1975 und ergänzt, dass die Forststraße in der Praxis den Hauptanwendungsfall bilde.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 3649/1959 ausgesprochen, dass unter "Bodenreform" Maßnahmen zu verstehen seien, durch welche die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterzogen werden sollen. Weiters könnten sich Maßnahmen der Bodenreform auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erstrecken. Die forstrechtliche Kompetenz, abgeleitet aus dem Reichsforstgesetz, ermögliche lediglich die Bringung von gewonnenen Produkten, wogegen das – unter dem Kompetenztatbestand "Bodenreform" erlassene – Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz (im Folgenden: GSGG) auch die Bringung von gewinnbaren Erzeugnissen und von Sachen, die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlich sind, regle. Während das Bringungsrecht nach dem Reichsforstgesetz an die Voraussetzung gebunden sei, dass die Bringung ansonsten unmöglich ist oder doch mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, binde das GSGG das Bringungsrecht an die Voraussetzung, dass ansonsten eine zweckmäßige Bewirtschaftung unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird. Dem Verfassungsgerichtshof zufolge liege das Wesen der Unterschiede zwischen den Kompetenztatbeständen "Forstwesen" und "Bodenreform" darin, dass das Bringungsrecht nach dem Reichsforstgesetz nur eingeräumt werden dürfe, um es möglich zu machen, Produkte zum Zwecke der Verwertung aus dem Wald zu schaffen, während das auf Grundlage des Kompetenztatbestands "Bodenreform" erlassene GSGG Bringungsrechte vorsehe, die es ermöglichen sollen, die Bewirtschaftungsverhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe zweckmäßig zu gestalten.

2.3. Die dem Forstgesetzgeber so gezogene kompetenzrechtliche Grenze sei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im §66a Abs1 Forstgesetz 1975 überschritten, weil sich die Bestimmung nicht auf die Bringung gewonnener Forstprodukte beschränke, sondern darüber hinaus die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald zum Ziel habe und somit das Spektrum typischer Bringungsrechte im Sinne des Güter- und Seilwegerechtes (für den Bereich der Forstwirtschaft) abdecke. Auch könne dies nicht mit einer "intrasystematischen Fortentwicklung" gerechtfertigt werden, weil es sich hiebei um keine sich neu entwickelnde Zielrichtung der Kompetenz "Forstwesen" handle, sondern um einen seit jeher im Kompetenztatbestand "Bodenreform" beheimateten Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftens. Abgesehen davon lasse die Regelung in §66a Abs1 Forstgesetz 1975 die Berücksichtigung der Kompetenzen des Bodenreformgesetzgebers gänzlich vermissen, weil diese vom Regelungsinhalt der angefochtenen Bestimmung weitestgehend überlagert werde.

2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt ergänzend aus, dass die Verletzung der Kompetenzbestimmungen sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bestimmungen als auch nach Änderung der Kompetenzbestimmungen durch BGBl I 14/2019 unverändert gegeben sei, zumal sich der Inhalt der betroffenen Kompetenzbestimmungen nicht verändert habe.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

3.1. Einleitend verweist die Bundesregierung in ihrer Äußerung auf die Rechtsentwicklung der forstrechtlichen Bestimmungen zum Bringungsrecht, beginnend mit dem Kaiserlichen Patent vom 3. Dezember 1852, RGBl 250/1852 (im Folgenden: Reichsforstgesetz), über das Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl 222/1967, und das Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975 bis hin zur Novelle BGBl 576/1987, mit der die angefochtene Bestimmung eingeführt wurde. Die Bundesregierung verweist darauf, dass sich einerseits der Begriff der Bringung im Laufe der Zeit geändert habe – so umfasse die ursprünglich auf die Beförderung von Holz und Forstprodukten aus dem Wald beschränkte Bringung nunmehr auch den Transport von Material und die Möglichkeit für Arbeiter und Forstpersonal, mit dem PKW in den Wald zu fahren, als Ersatz für die nicht mehr als zeitgemäß geltenden Holzknechthütten. In diesem Zusammenhang sei auch die rechtliche Regelung insoweit entsprechend angepasst worden, als zunächst ein Bewilligungsregime für Bringungsanlagen eingeführt und dieses in der Folge auf verschiedene Bringungsarten sowie befristete und dauernde Bringungsanlagen differenziert worden sei.

3.2. Die Bundesregierung teilt das Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht. Dazu verweist sie in ihrer Äußerung zunächst auf die Abgrenzung des Forstrechts vom zwischenzeitig aufgehobenen und damit in die Kompetenz der Länder gemäß Art15 Abs1 B-VG verschobenen Kompetenztatbestand des Art12 Abs1 Z3 B-VG ("Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung") und hält dazu fest, dass nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs unter diesen Kompetenztatbestand Maßnahmen auf dem Gebiet der Landeskultur fallen würden, die die gegebenen rechtlichen Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterziehen wollen (VfSlg 1390/1931; 3649/1959). Entsprechend der Versteinerungstheorie würden als agrarische Operationen nur die drei in den Reichsrahmengesetzen 1883, RGBl 92 bis 94/1883, geregelten Aktionen gelten, sohin die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven sowie die Teilung und Regulierung von Agrargemeinschaften. Das erst später mit dem GSGG, BGBl 259/1932, geregelte landwirtschaftliche Bringungsrecht erachte der Verfassungsgerichtshof nicht als agrarische Operation im engeren Sinn, aber auf Grund des Merkmals der planmäßigen Neuordnung der Besitzverhältnisse als „artähnliche Operation“ und damit letztlich als Maßnahme der Bodenreform (VfSlg 4027/1961).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könne ein landwirtschaftliches Bringungsrecht auch hinsichtlich forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke eingeräumt werden (VfSlg 3649/1959). Der Begriff "landwirtschaftlich" im Sinne des Güter- und Seilwegerechts enthalte auch den Teilbegriff "forstwirtschaftlich" (VfSlg 4206/1962). Die Bundesregierung merkt in diesem Zusammenhang an, dass das Erkenntnis VfSlg 3649/1959 festhalte, dass unter landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften im Sinne des §1 GSGG auch Waldgrundstücke zu verstehen seien, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden. Daraus könne abgeleitet werden, dass ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegerecht zwar nicht nur ein rein landwirtschaftliches, sondern auch ein gemischt land- und forstwirtschaftliches sein kann, ob die Kompetenzfeststellung aber auch rein forstliche Bringungsrechte umfasst, sei daraus nicht eindeutig ableitbar.

3.4. Die Bundesregierung führt zum Kompetenztatbestand "Forstwesen einschließlich des Triftwesens" (Art10 Abs1 Z10 B-VG), welcher bereits zum Versteinerungszeitpunkt 1. Oktober 1925, damals noch als Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes (Art12 Abs1 Z7 B-VG), bestanden habe, aus, dass dieser anhand der einfachgesetzlichen Rechtslage im Versteinerungszeitpunkt auszulegen sei, konkret anhand der Bestimmungen des Reichsforstgesetzes, das den Themenkomplex der Bringung in seinem zweiten Abschnitt ("Von der Bringung der Waldprodukte" – §§24 bis 43) geregelt habe. §24 Reichsforstgesetz habe vorgesehen, dass jeder Grundeigentümer die Bringung von Waldprodukten, die anders gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten aus dem Wald geschafft und weiterbefördert werden könnten, über seine Gründe zu dulden hat. Über die Notwendigkeit der Bringung hatte die Behörde unter Festlegung einer vorläufigen Entschädigung zu entscheiden. Nach dieser Bestimmung habe sich die Bringung auf die Beförderung von Waldprodukten aus dem Wald und deren Weiterbeförderung beschränkt. Der überwiegende Teil der Bestimmungen des zweiten Abschnitts habe sich auf die damals sehr bedeutende Bringungsmethode der Holztrift (Bringung des Holzes zu Wasser) bezogen und unter anderem ein detailliertes Bewilligungsregime für die Trift sowie zur Errichtung von Triftbauten vorgesehen. Infolge des technischen Fortschritts habe sich die forstliche Bringung grundlegend gewandelt. Die den wesentlichen Anteil der forstlichen Bringungsanlagen darstellenden Forststraßen würden nach der Legaldefinition des §59 Abs2 Z1 Forstgesetz 1975 daher nicht nur der Bringung, sondern auch dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz und damit ganz allgemein der Waldbewirtschaftung dienen, wie sie auch vom Kompetenztatbestand "Forstwesen" umschrieben ist, der "alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen" umfasse (VfSlg 2192/1951). Diese Entwicklung habe Regelungen im Forstrecht notwendig gemacht, die nach ihrem inhaltlichen Gehalt aber immer noch systematisch dem Kompetenztatbestand "Forstwesen" zuzuordnen seien und insofern eine intrasystematische Fortentwicklung dieses Kompetenztatbestandes darstellen würden (VfSlg 2658/1954). So enthalte Abschnitt V des geltenden Forstgesetzes sämtliche für den Bereich "Bringung" erforderlichen Bestimmungen. Nur die Gesamtheit dieser Hand in Hand gehenden Regelungen, darunter auch der Bestimmung des §66a Forstgesetz 1975 betreffend die Begründung eines dauernden Bringungsrechtes zur zweckmäßigen Waldbewirtschaftung, könne eine Waldbehandlung, die die Waldwirkungen im Sinne des §6 Abs2 leg. cit. nachhaltig sichert und eine nachhaltige Waldbewirtschaftung (§1 Abs2 Z2 und 3 leg. cit.) sicherstellt, gewährleisten.

3.5. Nach Ansicht der Bundesregierung überschreite §66a Forstgesetz 1975 somit nicht den Rahmen des Kompetenztatbestandes "Forstwesen einschließlich des Triftwesens", sondern stelle ein Instrument dar, welches im inhaltlichen und systematischen Zusammenhang mit dem forstlichen Bringungsrecht insgesamt stehe.

3.6. In diesem Sinn habe auch bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 6848/1972 festgehalten, dass der Umstand, dass der Forstweg auch dem Transport zur Bringung der notwendigen Geräte zum Gewinnungsort (§1 Abs2 Forstrechts-Bereinigungsgesetz) und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Waldungen dienen soll (§2 Abs2 leg. cit.), nicht bewirkt, dass es sich um eine Angelegenheit der Bodenreform handle. Der umschriebene nichtöffentliche Waldbewirtschaftungsverkehr werde vielmehr vom Begriff "Forstwesen" erfasst; die zitierte Regelung gehöre nämlich nach ihrem inhaltlichen Gehalt systematisch zum "Forstwesen", es handle sich um eine Weiterentwicklung des Bringungsrechts, das schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel des B-VG (1. Oktober 1925) im Reichsforstgesetz geregelt gewesen war.

3.7. Auch wenn §66a Abs1 und 2 Forstgesetz 1975 inhaltlich eine ähnliche Systematik wie die landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend landwirtschaftliche Bringungsrechte aufweise, indem sie insbesondere auch begrifflich an eine "zweckmäßige Bewirtschaftung" anknüpfe und eine Regelung zur Abänderung oder Aufhebung vorsehe, sei die Zielrichtung dieser Bestimmung keine planmäßige Neuordnung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne einer Agrarstrukturverbesserung, sondern die Ermöglichung einer umfassenden und nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung der multifunktionalen Wirkungen des Waldes. Nach Auffassung der Bundesregierung erschiene es zudem systemwidrig, ein einzelnes Instrument des forstlichen Bringungsrechtes (§66a Forstgesetz 1975) aus dem Kompetenzgefüge herauszulösen und der Kompetenz Bodenreform zuzuordnen. §66a Forstgesetz 1975 stehe vielmehr in untrennbarem Zusammenhang mit den forstgesetzlichen Bestimmungen über die Bringungsanlagen, diene er doch dazu, einem allfälligen Bewirtschaftungsnotstand durch die Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes bzw Bringungsrechtes zu begegnen.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

1.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich begehrt mit seinem Hauptantrag, den gesamten §66a sowie §67 Abs3 Forstgesetz 1975 als verfassungswidrig aufzuheben. Das antragstellende Gericht führt dazu aus, dass es im vorliegenden Fall §66a Abs1 Forstgesetz 1975 anzuwenden habe, die anderen Bestimmungen allerdings im Fall der Aufhebung des §66a Abs1 unanwendbar würden.

1.3. Der Hauptantrag umfasst somit auch Bestimmungen, die im Anlassfall nicht präjudiziell sind. Wie das antragstellende Gericht zutreffend vorbringt, stehen die Bestimmungen der angefochtenen §§66a Abs2 sowie 67 Abs3 Forstgesetz 1975 jedoch vor dem Hintergrund der vorgebrachten kompetenzrechtlichen Bedenken mit dem im Ausgangsverfahren präjudiziellen §66a Abs1 leg. cit. in einem so konkreten Regelungszusammenhang, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte. Der Hauptantrag auf Aufhebung des gesamten §66a sowie §67 Abs3 Forstgesetz 1975 ist daher zulässig.

1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag daher als zulässig. Bei diesem Ergebnis ist auf die Eventualanträge nicht einzugehen.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.

2.3. Das antragstellende Gericht ist der Auffassung, die in §66a Abs1 Forstgesetz 1975 enthaltenen Bestimmungen über Bringungsanlagen würden keine Angelegenheiten des Forstwesens (Art10 Abs1 Z10 B-VG) behandeln. Es handle sich dabei um eine Angelegenheit der Bodenreform, die seit BGBl I 14/2019 in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist. Begründend führt das antragstellende Gericht aus, dass gerade die Behebung von Strukturmängeln, die der zweckmäßigen, mit modernen Mitteln möglichen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen entgegenstehen, wie etwa das Fehlen von zur Bewirtschaftung mit modernen Fahrzeugen und Maschinen erforderlichen Wegverbindungen, ein Hauptziel der Angelegenheit "Bodenreform" sei. Dabei wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 3649/1959 verwiesen, demzufolge sich Maßnahmen der Bodenreform auch auf forstwirtschaftliche Grundstücke erstrecken können; umgekehrt habe sich die forstrechtliche Kompetenz betreffend Bringungsanlagen entsprechend der aus dem Reichsforstgesetz entwickelten Begrifflichkeit auf die Wegschaffung von Produkten aus dem Wald zum Zweck ihrer Verwertung beschränkt. Die angefochtene Bestimmung des §66a Abs1 Forstgesetz 1975 habe die so gezogene kompetenzrechtliche Grenze überschritten, als sie die Grundlage für jedwede zur zweckmäßigen Waldbewirtschaftung erforderliche Benutzung fremden Eigentums und damit typische Bringungsrechte im Sinn des Güter- und Seilwegerechts abdecke.

2.4. Damit ist das antragstellende Gericht im Ergebnis nicht im Recht:

2.4.1. Der Verfassungsgerichthof hat gegen die hier präjudiziellen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 keine kompetenzrechtlichen Bedenken. Der Begriff "Bodenreform" war bis zum 1. Jänner 2020 im B-VG enthalten (Art12 Abs1 Z3 B-VG in der Fassung vor BGBl I 14/2019: "Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung"). Im Zuge der angeführten Änderung des B-VG wurde die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern (Art15 Abs1 B-VG) übertragen; der Inhalt der kompetenzrechtlichen Materie wurde dabei, wie auch das antragstellende Gericht zutreffend ausführt, nicht verändert (vgl EB RV 301 BlgNR 26. GP, 3).

2.4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung sind unter Maßnahmen der Bodenreform jene nicht unter Art10 B-VG fallenden Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur zu verstehen, durch welche die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regelung unterzogen werden sollen (vgl VfSlg 1390/1931, 3649/1959, 4027/1961, 9173/1981). Im Hinblick auf das landwirtschaftliche Bringungsrecht, das in dem auf Grundlage des Art12 Abs1 Z3 B-VG idF vor BGBl I 14/2019 erlassenen Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz geregelt war, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Regelung von Voraussetzungen, unter denen den Eigentümern landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften das Recht zusteht, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderliche Sachen über fremde Liegenschaften ohne Wegeanlage zu befördern oder zum Zweck der Bringung landwirtschaftliche Güterwege oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen oder zu benützen, eine Angelegenheit des Kompetenztatbestandes "Bodenreform" gemäß Art12 Abs1 Z3 B-VG idF vor BGBl I 14/2019 ist (VfSlg 1390/1931).

2.4.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 3649/1959 festgehalten, dass Maßnahmen der Bodenreform nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinne beschränkt sind, sondern sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erstrecken. Waldgrundstücke können daher sowohl Gegenstand forstrechtlicher Maßnahmen als auch Gegenstand von Maßnahmen der Bodenreform sein (vgl ebenso VwGH 17.12.2008, 2007/07/0107). Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des zur Auslegung des Kompetenztatbestandes "Forstwesen" herangezogenen Reichsforstgesetzes sollten es forstrechtliche Bringungsrechte lediglich möglich machen, Waldprodukte zum Zwecke der Verwertung aus dem Wald zu schaffen.

2.4.4. In seinem Erkenntnis VfSlg 6848/1972 führt der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit Bestimmungen des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl 222/1962, zur Bringung aus, dass der Umstand, dass ein Weg auch dem Transport zur Bringung der notwendigen Geräte zum Gewinnungsort (§1 Abs2 leg. cit.) und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Waldungen dienen soll (§2 Abs2 leg. cit.), nicht bewirkt, dass es sich um eine Angelegenheit der Bodenreform handelt. Der damit umschriebene nicht-öffentliche Waldbewirtschaftungsverkehr ist vielmehr vom Begriff "Forstwesen" erfasst; es handelt sich dabei um eine Weiterentwicklung des Bringungsrechtes, das schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel des B-VG (1. Oktober 1925) im Reichsforstgesetz geregelt gewesen war.

2.4.5. §66a Forstgesetz 1975 regelt die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung dauernder Bringungsanlagen unter der Voraussetzung, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald auf Grund fehlender oder unzulänglicher Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Bestimmung steht dabei systematisch im Kontext des Abschnitts V ("Bringung") sowie des Unterabschnitts B ("Bringung über fremden Boden") des Forstgesetzes 1975. Dabei wird nicht verkannt, dass die Bringung – abhängig davon, ob sie sich auf land- oder forstwirtschaftliche Angelegenheiten bezieht – jeweils unter dem Gesichtspunkt des Forstwesens bzw der Bodenreform geregelt werden kann. Folglich können Waldgrundstücke, wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 3649/1959 bereits ausgeführt hat, sowohl Gegenstand forstrechtlicher Maßnahmen als auch von Maßnahmen der Bodenreform sein.

Die Voraussetzungen, unter denen §66a Forstgesetz 1975 die Zulässigkeit dauernder Bringungsanlagen regelt, sind im systematischen Zusammenhang mit dem V. Abschnitt des Forstgesetzes 1975 zu interpretieren. Dieser Abschnitt regelt die forstrechtliche Bringung. Dabei ist insbesondere auf den vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Umfang des Kompetenztatbestands "Forstwesen" und das damit verbundene Verständnis der forstrechtlichen Bringung Bedacht zu nehmen. §66a Forstgesetz 1975 steht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Waldes und ist im Hinblick auf die notwendigen Zielsetzungen des Forstgesetzes 1975 unter den Kompetenztatbestand "Forstwesen" zu subsumieren.

2.5. Vor diesem Hintergrund begegnet die angefochtene Bestimmung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

V. Ergebnis

Die ob der Verfassungsmäßigkeit der §§66a und 67 Abs3 Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975, idF BGBl 576/1987 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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