TE Vfgh Erkenntnis 2021/9/27 G22/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art12 Abs1 Z3
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
ForstG 1975 §66a Abs1, §66a Abs2, §67 Abs3
Güter- und Seilwege-GrundsatzG
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen Bestimmungen des ForstG 1975 betreffend dauernde Bringungsanlagen auf fremdem Boden; Bringung in forstwirtschaftlichen Angelegenheiten kann unter dem Kompetenztatbestand des Forstwesens oder der Bodenreform geregelt werden; Subsumtion der konkreten forstgesetzlichen Bringungsanlagen unter den Kompetenztatbestand des Forstwesens auf Grund der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Waldes

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, §66a Abs1 und 2 sowie §67 Abs3 Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975, idF BGBl 576/1987, in eventu §66a Abs1 und §67 Abs3 Forstgesetz 1975, in eventu §66a Abs1 und 2 Forstgesetz 1975, in eventu §66a Abs1 Forstgesetz 1975, in eventu die Wortfolge "des Waldeigentümers oder" in §66a Abs1 Forstgesetz 1975 als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, §66a Abs1 und 2 sowie §67 Abs3 Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt 440 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 576 aus 1987,, in eventu §66a Abs1 und §67 Abs3 Forstgesetz 1975, in eventu §66a Abs1 und 2 Forstgesetz 1975, in eventu §66a Abs1 Forstgesetz 1975, in eventu die Wortfolge "des Waldeigentümers oder" in §66a Abs1 Forstgesetz 1975 als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl 440/1975, idF BGBl 56/2016 lauten samt Überschriften wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen in §66a und §67 Forstgesetz 1975 – idF BGBl 575/1987 – sind hervorgehoben):Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt 440 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 56 aus 2016, lauten samt Überschriften wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen in §66a und §67 Forstgesetz 1975 – in der Fassung Bundesgesetzblatt 575 aus 1987, – sind hervorgehoben):

"§1 Nachhaltigkeit

(1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,

2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des §6 Abs2 nachhaltig gesichert bleiben und

3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

[...]

V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT

BRINGUNG

A. Bringung zu Lande

§58 Bringung

(1) Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage.

(2) Die Bringung umfaßt auch die in ihrem Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte sowie den Transport der mit der Bringung befaßten Personen und der für diese notwendigen Geräte zum und vom Gewinnungsort.

(3) Die Bringung hat so zu erfolgen, daß

a) der Waldboden möglichst wenig beschädigt wird, neue Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen und die Wasserführung in bestehenden Runsen oder Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird,

b) der Bewuchs möglichst wenig Schaden erleidet, die Bringung die rechtzeitige Wiederbewaldung gemäß §13 nicht behindert und im Zuge der Bringung im Hochwasserbereich gelagerte Hölzer raschestmöglich weggeschafft oder sonstwie als Hindernis für den Hochwasserabfluß beseitigt werden.

(4) Schädigungen im Sinne des Abs3 sind nur insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar sind. Die Behebung hat sogleich nach Beendigung der Bringung zu erfolgen.

(5) Für die Behebung von Schädigungen gemäß Abs3 sind der Bringungsunternehmer und der Waldeigentümer, bei bestehenden Nutzungsrechten der Bringungsunternehmer und der Nutzungsberechtigte, gemeinsam verantwortlich.

(6) Sofern mit der Bringung eine Gefährdung von Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf die Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des §39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 70, nur im Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst vorgenommen werden. Dieser entscheidet über die Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorgans. Die Kosten des Aufsichtsorgans trägt die Eisenbahnverwaltung.(6) Sofern mit der Bringung eine Gefährdung von Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf die Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des §39 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr 70, nur im Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst vorgenommen werden. Dieser entscheidet über die Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorgans. Die Kosten des Aufsichtsorgans trägt die Eisenbahnverwaltung.

§59 Forstliche Bringungsanlagen

(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

(3) Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

[...]

B. Bringung über fremden Boden

§66 Befristete Bringung über fremden Boden

(1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter, sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.

(3) Das Recht der Bringung im Sinne der Abs1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (§68) zu.

(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs1 letzter Satz zu entscheiden.

(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.

(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.

(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat auch vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt werden kann, zu dulden.

§66a Bringungsanlagen

(1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; §483 ABGB findet Anwendung.

(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist das nach Abs1 eingeräumte Recht auf Antrag entsprechend abzuändern oder aufzuheben.

§67 Entschädigung

(1) Der nach §66 Bringungsberechtigte hat nach der Bringung den früheren Zustand – soweit dies möglich ist – wiederherzustellen und den Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

(2) Wurde dem Bringungsberechtigten die Benützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße eingeräumt, so tritt an Stelle der Entschädigung ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen Straße.

(3) Dem Eigentümer und dem Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigten des durch ein Recht nach §66a in Anspruch genommenen Grundstückes gebührt für alle dadurch verursachten Vermögensnachteile eine Entschädigung. Werden durch die Rechtsausübung Schäden verursacht, die noch nicht abgegolten sind, gebührt nach ihrer Erkennbarkeit und Bewertbarkeit auch für sie eine Entschädigung.

(4) Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften der §§4 bis 9 Abs1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr 71, zu bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Abs2) strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.(4) Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften der §§4 bis 9 Abs1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt , Nr 71, zu bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Abs2) strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.

(5) Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs4 kann jede der beiden Parteien die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß Abs4 erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.

(6) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ist sinngemäß anzuwenden."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10. September 2020 wurde der Antrag der beteiligten Partei auf Zuerkennung des Rechts zur Nutzung einer bestehenden Bringungsanlage über näher bezeichnete Grundstücke zum Zweck der Bewirtschaftung einer näher bezeichneten Parzelle abgewiesen. Dem zugrunde liegenden Antrag waren zahlreiche Anträge und Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Krems sowie des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vorangegangen. In der Begründung des Bescheids stützt sich die belangte Behörde auf §66a Forstgesetz 1975 und führt dazu aus, dass es zwei Varianten einer Zufahrtsmöglichkeit auf das Waldgrundstück des Antragstellers gebe, wobei die im Antrag gewünschte Variante mit 287 Metern länger als die alternative Bringungsanlage mit einer Länge von 248 Metern sei. Der Eingriff in fremdes Eigentum sei somit bei der alternativen Variante geringer, zudem sei der bestehende, ehemals öffentliche Weg, über den die Bewirtschaftung schon früher erfolgt sei, mit zumutbarem Aufwand sanierbar. Da die ausdrücklich beantragte Variante nicht jene sei, mit der in fremdes Eigentum im geringsten Ausmaß eingegriffen würde, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beteiligte Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte im Wesentlichen aus, dass die Sachverhaltsfeststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht zutreffen würden.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

2.1. Der Bundesgesetzgeber habe durch Erlassung des §66a sowie der Bestimmung des §67 Abs3 Forstgesetz 1975 idF BGBl 576/1987 seine ihm durch den Kompetenztatbestand "Forstwesen einschließlich des Triftwesens" (Art10 Abs1 Z10 B-VG) eingeräumte Befugnis überschritten, indem er eine im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen nur im Rahmen der Grundsatzgesetzgebung obliegende Angelegenheit der Bodenreform (Art12 Abs1 Z3 B-VG idF BGBl 490/1984) bzw eine der seit der B-VG-Novelle BGBl I 14/2019 ausschließlich dem Landesgesetzgeber (Art15 Abs1 B-VG) obliegende Kompetenz für sich in Anspruch genommen habe. Ungeachtet der Anführung der "Bringungsanlagen" in der Überschrift der Bestimmung ergebe sich aus dem Regelungsinhalt des §66a Abs1 Forstgesetz 1975 unzweifelhaft, dass es hiebei nicht bloß um die Errichtung von Bringungsanlagen (auf fremdem Grund) gehe, sondern um die Einräumung von Bringungsrechten zur Überwindung von Hindernissen für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung. Es stelle sich daher die Frage des Verhältnisses zum Kompetenztatbestand "Bodenreform", weil gerade die Behebung von Strukturmängeln, die der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen entgegenstehen, wie etwa das Fehlen von zur Bewirtschaftung erforderlichen Wegverbindungen, ein Hauptziel der Angelegenheit "Bodenreform" sei. Gerade dies scheine jedoch auch der Zweck der angefochtenen forstrechtlichen Bestimmung zu sein. Das Landesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Definition der "forstlichen Bringungsanlage" in §59 Forstgesetz 1975 und ergänzt, dass die Forststraße in der Praxis den Hauptanwendungsfall bilde.2.1. Der Bundesgesetzgeber habe durch Erlassung des §66a sowie der Bestimmung des §67 Abs3 Forstgesetz 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt 576 aus 1987, seine ihm durch den Kompetenztatbestand "Forstwesen einschließlich des Triftwesens" (Art10 Abs1 Z10 B-VG) eingeräumte Befugnis überschritten, indem er eine im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen nur im Rahmen der Grundsatzgesetzgebung obliegende Angelegenheit der Bodenreform (Art12 Abs1 Z3 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 490 aus 1984,) bzw eine der seit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2019, ausschließlich dem Landesgesetzgeber (Art15 Abs1 B-VG) obliegende Kompetenz für sich in Anspruch genommen habe. Ungeachtet der Anführung der "Bringungsanlagen" in der Überschrift der Bestimmung ergebe sich aus dem Regelungsinhalt des §66a Abs1 Forstgesetz 1975 unzweifelhaft, dass es hiebei nicht bloß um die Errichtung von Bringungsanlagen (auf fremdem Grund) gehe, sondern um die Einräumung von Bringungsrechten zur Überwindung von Hindernissen für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung. Es stelle sich daher die Frage des Verhältnisses zum Kompetenztatbestand "Bodenreform", weil gerade die Behebung von Strukturmängeln, die der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen entgegenstehen, wie etwa das Fehlen von zur Bewirtschaftung erforderlichen Wegverbindungen, ein Hauptziel der Angelegenheit "Bodenreform" sei. Gerade dies scheine jedoch auch der Zweck der angefochtenen forstrechtlichen Bestimmung zu sein. Das Landesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Definition der "forstlichen Bringungsanlage" in §59 Forstgesetz 1975 und ergänzt, dass die Forststraße in der Praxis den Hauptanwendungsfall bilde.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 3649/1959 ausgesprochen, dass unter "Bodenreform" Maßnahmen zu verstehen seien, durch welche die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterzogen werden sollen. Weiters könnten sich Maßnahmen der Bodenreform auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erstrecken. Die forstrechtliche Kompetenz, abgeleitet aus dem Reichsforstgesetz, ermögliche lediglich die Bringung von gewonnenen Produkten, wogegen das – unter dem Kompetenztatbestand "Bodenreform" erlassene – Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz (im Folgenden: GSGG) auch die Bringung von gewinnbaren Erzeugnissen und von Sachen, die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlich sind, regle. Während das Bringungsrecht nach dem Reichsforstgesetz an die Voraussetzung gebunden sei, dass die Bringung ansonsten unmöglich ist oder doch mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, binde das GSGG das Bringungsrecht an die Voraussetzung, dass ansonsten eine zweckmäßige Bewirtschaftung unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird. Dem Verfassungsgerichtshof zufolge liege das Wesen der Unterschiede zwischen den Kompetenztatbeständen "Forstwesen" und "Bodenreform" darin, dass das Bringungsrecht nach dem Reichsforstgesetz nur eingeräumt werden dürfe, um es möglich zu machen, Produkte zum Zwecke der Verwertung aus dem Wald zu schaffen, während das auf Grundlage des Kompetenztatbestands "Bodenreform" erlassene GSGG Bringungsrechte vorsehe, die es ermöglichen sollen, die Bewirtschaftungsverhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe zweckmäßig zu gestalten.

2.3. Die dem Forstgesetzgeber so gezogene kompetenzrechtliche Grenze sei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im §66a Abs1 Forstgesetz 1975 überschritten, weil sich die Bestimmung nicht auf die Bringung gewonnener Forstprodukte beschränke, sondern darüber hinaus die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald zum Ziel habe und somit das Spektrum typischer Bringungsrechte im Sinne des Güter- und Seilwegerechtes (für den Bereich der Forstwirtschaft) abdecke. Auch könne dies nicht mit einer "intrasystematischen Fortentwicklung" gerechtfertigt werden, weil es sich hiebei um keine sich neu entwickelnde Zielrichtung der Kompetenz "Forstwesen" handle, sondern um einen seit jeher im Kompetenztatbestand "Bodenreform" beheimateten Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftens. Abgesehen davon lasse die Regelung in §66a Abs1 Forstgesetz 1975 die Berücksichtigung der Kompetenzen des Bodenreformgesetzgebers gänzlich vermissen, weil diese vom Regelungsinhalt der angefochtenen Bestimmung weitestgehend überlagert werde.

2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt ergänzend aus, dass die Verletzung der Kompetenzbestimmungen sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bestimmungen als auch nach Änderung der Kompetenzbestimmungen durch BGBl I 14/2019 unverändert gegeben sei, zumal sich der Inhalt der betroffenen Kompetenzbestimmungen nicht verändert habe.2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt ergänzend aus, dass die Verletzung der Kompetenzbestimmungen sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bestimmungen als auch nach Änderung der Kompetenzbestimmungen durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2019, unverändert gegeben sei, zumal sich der Inhalt der betroffenen Kompetenzbestimmungen nicht verändert habe.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

3.1. Einleitend verweist die Bundesregierung in ihrer Äußerung auf die Rechtsentwicklung der forstrechtlichen Bestimmungen zum Bringungsrecht, beginnend mit dem Kaiserlichen Patent vom 3. Dezember 1852, RGBl 250/1852 (im Folgenden: Reichsforstgesetz), über das Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl 222/1967, und das Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975 bis hin zur Novelle BGBl 576/1987, mit der die angefochtene Bestimmung eingeführt wurde. Die Bundesregierung verweist darauf, dass sich einerseits der Begriff der Bringung im Laufe der Zeit geändert habe – so umfasse die ursprünglich auf die Beförderung von Holz und Forstprodukten aus dem Wald beschränkte Bringung nunmehr auch den Transport von Material und die Möglichkeit für Arbeiter und Forstpersonal, mit dem PKW in den Wald zu fahren, als Ersatz für die nicht mehr als zeitgemäß geltenden Holzknechthütten. In diesem Zusammenhang sei auch die rechtliche Regelung insoweit entsprechend angepasst worden, als zunächst ein Bewilligungsregime für Bringungsanlagen eingeführt und dieses in

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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