TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/27 96/12/0080

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Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht;

Norm

ABGB §1090;
AVG §56;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
BDG 1979 §80 Abs7;
BDG 1979 §80 Abs9;
DVG 1984 §1;
GehG 1956 §24 idF 1959/094;
GÜG §23 idF 1956/055;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1996, Zl. 8560/59-II/5/96, betreffend Entzug einer (Natural)Wohnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 31. März 1994 als Abteilungsinspektor im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war der Gendarmerieposten G, den er leitete.

Bei den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich ein Schreiben der Dienstbehörde an den Beschwerdeführer vom 28. März 1990, mit dem ihm die strittige Wohnung als "be. Naturalwohnung" angeboten und er wegen der von ihm geplanten Wohnungsverbesserungsmaßnahmen eingeladen wurde, Kostenvoranschläge vorzulegen; weiters ein Schriftwechsel mit der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg über die geplante Überlassung dieser Naturalwohnung aus dem do. Ressortbereich an den Beschwerdeführer; ein Schreiben vom 23. Oktober 1990 an den Fachausschuß beim Landesgendarmeriekommando (LGK), in dem diesem mitgeteilt wird, daß beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer die freie Naturalwohnung in G zu überlassen, und letztlich der vom Landesgendarmeriekommandanten gezeichnete Entwurf eines Bescheides vom 24. Oktober 1990, mit dem dem Beschwerdeführer die strittige Wohnung mit Wirkung vom 1. September 1990 als Naturalwohnung überlassen wird.

Mit Bescheid des LGK für Vorarlberg vom 30. Juni 1995 wurde wie folgt entschieden:

"Nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 Z. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF wird Ihnen die mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg vom 24. Oktober 1990, GZ 8561/1-5/90, in G, HNr 193, Top 1, EG, zugewiesene Naturalwohnung mit Wirkung 31. Juli 1995 entzogen.

Die Räumungsfrist wird mit 3 Monaten festgesetzt. Sie haben daher die Ihnen überlassene Naturalwohnung bis 31. Oktober 1995 zu räumen und besenrein mit sämtlichen Schlüsseln an einen kompetenten Vertreter des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg (...) zurückzustellen."

In der Begründung dieses Bescheides wird auch erwähnt, daß nach dem jetzigen Stand der Dinge die vom Beschwerdeführer benützte Naturalwohnung dringend zur Wohnversorgung von aktiven Gendarmeriebeamten benötigt werde und somit die Voraussetzungen für den Entzug der Naturalwohnung vorlägen.

In der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung brachte dieser im wesentlichen vor, daß ihm die gegenständliche Wohnung nicht in der vom BDG 1979 geforderten Art und Weise zugewiesen worden sei. Da die Zuweisung nicht durch einen hoheitsrechtlichen Akt erfolgt sei, könne es sich bei der gegenständlichen Wohnung nicht um eine Naturalwohnung im Sinne des BDG 1979 handeln. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß zwischen dem Beschwerdeführer und dem LGK eine privatrechtliche, mündliche Vereinbarung getroffen worden sei. Offensichtlich habe das LGK diese Wohnung nicht mehr als Dienst- bzw. Naturalwohnung verwenden wollen und daher mit dem Beschwerdeführer die gegenständliche Vereinbarung getroffen. Dieser Vertrag habe keine Befristung enthalten und es sei auch in keinster Weise erwähnt worden, daß die Wohnung bei Bedarf für aktive Beamte zu räumen sei. Zudem seien auf derartige privatrechtliche Vereinbarungen die Bestimmungen des BDG 1979 nicht anzuwenden.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erging der angefochtene Bescheid mit nachfolgendem Spruch:

"Gemäß § 66, Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl Nr 51/1991 idgF in Verbindung mit § 80 Abs 5 Ziffer 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl Nr 333 idgF, wird Ihrer durch die Rechtsanwälte Dr. A und Dr. M eingebrachten Berufung vom 4. August 1995, gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos (LGK"s) für Vorarlberg vom 30. Juni 1995, GZ 8565/4-3/95 keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird jedoch dahingehend abgeändert, daß die Räumungsfrist mit Ablauf des Monats Mai 1996 endet.

Sie haben daher die bezeichnete Naturalwohnung bis zum vorangeführten Zeitpunkt zu räumen und in besenreinem Zustand einem Vertreter des LGK"s für Vorarlberg zurückzustellen und zu übergeben."

Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren wie folgt wiedergegeben:

1)

Es liege kein Entziehungstatbestand gegen den Beschwerdeführer vor, weil die Voraussetzungen für eine Zuweisung der gegenständlichen Naturalwohnung an den einzigen Bewerber nicht vorhanden seien. Bei den von diesem Bewerber vorgebrachten Gründen handle es sich ausschließlich um private, bei der Vergabe einer Naturalwohnung nicht zu berücksichtigende Interessen.

2)

Ein in der Verhandlungsschrift betreffend die Übergabe der Wohnung vom 4. März 1991 angeführter Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 12. Februar 1991 sei dem Beschwerdeführer unbekannt; um Übermittlung desselben werde ersucht.

3)

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er keinen Zuweisungsbescheid erhalten habe, würden durch die Nachforschungen des LGK verifiziert. Im Protokoll des Gendarmeriepostens G sei der Eingang des Zuweisungsbescheides nicht eingetragen, auch sonst seien keine Hinweise über das Einlangen dieses Bescheides eruierbar.

Dazu werde - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - festgestellt:

Zu Punkt 1): Die Dienstbehörde könne eine Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 entziehen, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheide. Da der Beschwerdeführer mit 31. März 1994 in den Ruhestand getreten sei, sei die vorher genannte Bestimmung anzuwenden gewesen. Die Dienstbehörde könne aber gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 einem Beamten des Ruhestandes so lange die Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt werde.

Da die gegenständliche Wohnung dringend für einen Beamten des Dienststandes benötigt werde, könne dem Beschwerdeführer die weitere Benützung der Naturalwohnung nicht gestattet werden.

Bei dem unter Punkt 2) angeführten "Bescheid" handle es sich offenbar um einen Irrtum des Hausverwalters, der auf einer vorgedruckten Verhandlungsschrift das Ersuchen der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 12. Februar 1991, ein Wohnungsprotokoll aufzunehmen und zu übermitteln, als Bescheid eintrug. Da von der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg für die gegenständliche Naturalwohnung kein Bescheid erlassen worden sei, sei der am Vordruck aufscheinende Terminus in dieser Angelegenheit gegenstandslos.

Zu den unter Punkt 3) angeführten Feststellungen: Am 24. Oktober 1990 sei vom LGK für Vorarlberg unter

GZ. 8561/1-5/90 ein Bescheid erlassen worden, mit dem dem Beschwerdeführer die strittige Naturalwohnung zugewiesen worden sei. Zwar könne die Zustellung des Bescheides nicht mehr nachgewiesen werden, weil sich der Beschwerdeführer als Kommandant des Gendarmeriepostens G generell alle Poststücke, insbesondere solche, die nicht protokolliert werden müßten, vorlegen habe lassen. Es sei auszuschließen, daß der Zuweisungsbescheid von einem anderen Bediensteten der Dienststelle bearbeitet worden sei. Weiters scheine in der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Dienstvorschreibung vom 1. Dezember 1990 auf, daß er zwischen 8.30 und 10.30 Uhr einen "Aktenvermerk über die Naturalwohnung verfaßt" habe. Aus dieser Eintragung gehe zwar nicht hervor, um welche Naturalwohnung es sich handle, es habe auch dieser Aktenvermerk nicht aufgefunden werden können, auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges zu dem Schreiben des LGK vom 28. November 1990, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, nach Erhalt des Wohnungszuweisungsbescheides mitzuteilen, ob er die in Aussicht genommenen Verbesserungen ausführen lasse, und der Tatsache, daß zu diesem Zeitpunkt in diesem Bereich keine zweite Naturalwohnng vergeben worden sei, könne aber angenommen werden, daß sich dieser Aktenvermerk auf die gegenständliche Wohnung bezogen habe.

Während der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. März 1995 angeführt habe, daß ihm vom LGK die schon seit mehr als zehn Jahre leerstehende Wohnung "ZUGEWIESEN" worden sei, werde erst in seiner Berufung vom 4. August 1995 festgestellt, daß davon auszugehen sei, daß zwischen ihm und dem LGK eine privatrechtliche, mündliche Vereinbarung getroffen worden sei. Dagegen spreche jedoch weiters

-

das Schreiben des LGK für Vorarlberg vom 28. März 1990, in dem das LGK dem Beschwerdeführer die gegenständliche Naturalwohnung angeboten habe. Darin sei ausgeführt, daß Aufwendungen, die der "Naturalwohnungsbenützer" zur Verbesserung der Wohnung gemacht habe, ersetzt würden. Weiters, daß er die angebotene "Naturalwohnung" käuflich habe erwerben wollen und an der Überlassung vorgenannter Wohnung als "Naturalwohnung" interessiert sei,

-

der vom Beschwerdeführer am 15. August 1990 unterschriebene "Antrag auf Zustimmung zur Festsetzung der Vergütung für eine bundeseigene Wohnung", in dem festgehalten worden sei, daß dem Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung "mit Wirkung vom 1. September 1990 gemäß § 80 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als Naturalwohnung zur Verfügung gestellt werden soll", die monatliche Grundvergütung mit 75 % festgelegt worden sei, wie dies im § 24a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) ausschließlich für Naturalwohnungen vorgesehen sei, und die "Erklärung des Bediensteten", worin er die Dienstbehörde ersucht habe, ihm die vorgenannte Wohnung als Naturalwohnung zu überlassen,

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die vom Beschwerdeführer unterfertigte Meldung des Gendarmeriepostens G vom 30. August 1990, in der festgehalten worden sei, daß der Beschwerdeführer an der Überlassung der Naturalwohnung interessiert sei,

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das Schreiben des LGK für Vorarlberg vom 25. Oktober 1990, in dem der Gendarmerieposten G angewiesen worden sei, beigeschlossenen Bescheid samt Beilage (Nutzungsbedingnisse für Naturalwohnungen) gegen Bestätigung auf dem Zustellschein an den Beschwerdeführer auszufolgen,

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die vom Beschwerdeführer unterfertigte Meldung des Gendarmeriepostens G vom 6. Februar 1991, in der mitgeteilt worden sei, daß er die "Grobarbeiten zur Beziehung der Naturalwohnung beendet habe",

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das Schreiben des LGK für Vorarlberg vom 17. April 1991, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, "im Zusammenhang mit der Zuweisung der be. Naturalwohnung" einige Fragen zu beantworten,

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die vom Beschwerdeführer unterfertigten Meldungen des Gendarmeriepostens G vom 26. Mai und vom 24. Juli 1991, in denen jeweils unter dem Übertitel "E,

AbtInsp - Naturalwohnung" Meldungen über die Renovierung bzw. den Bezug der Wohnung erstattet wurden, und

-

das Schreiben des LGK für Vorarlberg vom 18. Juli 1991, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, "im Zusammenhang mit der an Sie in G überlassenen

be. Naturalwohnung" zu melden, ob G sein Haupt- oder Zweitwohnsitz sei.

Die Tatsache, daß die strittige Wohnung in den vorher genannten Schreiben und Meldungen wiederholt auch vom Beschwerdeführer als Naturalwohnung bezeichnet worden sei, daß die Höhe der festgelegten Vergütung dem für Naturalwohnungen festgelegten Tarif entspreche und dies erst in der Berufung vom 4. August 1995 anders dargestellt worden sei, seien klare Indizien dafür, daß dem Beschwerdeführer die strittige Wohnung als Naturalwohnung im Sinne des § 80 BDG 1979 zugewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat mit 21. November 1996 eine Ergänzung zur Beschwerde eingebracht und mit dieser eine Bestätigung vorgelegt, nach der der Beamte, für den die Naturalwohnung vorgesehen war, an dieser kein Interesse mehr habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, "bei Nichtvorliegen des Entziehungstatbestandes des § 80 Abs. 5 Z. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz bzw. bei Nichtvorliegen einer Naturalwohnung und sohin Unanwendbarkeit des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, die G 193, EG, gelegene Wohnung nicht räumen zu müssen".

§ 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, lautet (auszugsweise):

"(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.

...

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1.

der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,

2.

ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z. 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,

3.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,

4.

der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

...

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß."

In Ausführung des Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, da die Zuweisung der strittigen Wohnung nicht durch Bescheid erfolgt sei, handle es sich hiebei nicht um eine Naturalwohnung, sondern um eine Mietwohnung. Auch im angefochtenen Bescheid werde eingeräumt, daß eine Zustellung des Zuweisungsbescheides an den Beschwerdeführer nicht erfolgt sei. Die Beweiswürdigung entspreche nicht der Vorgangsweise bei der Bundesgendarmerie, weil der Bescheid samt Zustellschein mit der Dienstpost an die Dienststelle gebracht und dort vom Kommandanten ausgefolgt werde. Sei der Empfänger der Postenkommandant selbst, erfolge die Übergabe durch das Bezirksgendarmeriekommando, wobei der unterschriebene Zustellschein sofort wieder mitgenommen werde. Auch im Hinblick auf die nach drei Wochen übliche Urgenz der Vorlage des Zustellscheines durch das Gendarmeriekommando wäre es dem Beschwerdeführer als Postenkommandant unmöglich gewesen, einen Bescheid ohne Zustellschein in Empfang zu nehmen. Weiters sei die Wohnung nicht ausgeschrieben gewesen, weil sie weder bewohn- noch benutzbar gewesen sei.

Darüberhinaus bestreitet der Beschwerdeführer das dienstliche Interesse an der Entziehung, weil der Beamte, für den die Wohnung vorgesehen sei, zwar in G wohne, aber in N Dienst zu verrichten habe.

Dem ist primär entgegenzuhalten, daß mit dem angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde nicht eingeräumt wurde, der Zuweisungsbescheid vom 24. Oktober 1990 sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden, sondern nur, daß darüber kein Zustellnachweis vorliege. Auch wenn der Zustellnachweis nicht aufgefunden werden konnte, besteht auf Grund des in der Aktenlage dokumentierten Sachverhaltes beim Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel, daß über die strittige Wohnung bescheidmäßig verfügt worden ist. Das Fehlen des Zustellnachweises ist im Hinblick auf die nicht unschlüssigen Darlegungen der belangten Behörde über das gesamte Verwaltungsgeschehen im Zusammenhang mit der strittigen Wohnung nicht dafür entscheidend, einen anderen Rechtstitel an deren Benützung anzunehmen. Im Rahmen der beschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. die diesbezügliche Rechtsprechung zu § 41 VwGG bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3) hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Darlegungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang keine Bedenken. Bedauerlicherweise sind Schwierigkeiten und Versehen bei der Rückübermittlung von Zustellnachweisen nicht selten. Darüberhinaus könnte aus dem Fehlen der Bescheidform bei der Zuweisung allein jedenfalls noch nicht geschlossen werden, daß ein konkludent abgeschlossener Mietvertrag vorliegt. Auch ein solcher "Vertrag" hätte nämlich als Voraussetzung die übereinstimmende Absicht der "Vertragspartner", einen solchen Vertrag zu schließen (vgl. dazu nähere Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/12/0257). An einer derartigen Willensübereinstimmung mangelt es im Beschwerdefall ebenfalls.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. März 1988, Slg. N. F. Nr. 12.669/A, zum Verhältnis zwischen dem Entziehungstatbestand nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 und der Gestattungsermächtigung nach Abs. 9 leg. cit. ausgesprochen, daß die Gestattung nach dieser Bestimmung voraussetzt, daß dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung (mehr) zusteht. Durch die Gestattung soll vielmehr ein eigener öffentlich-rechtlicher - wenn auch zeitlich begrenzter - Titel für die weitere Benützung der Naturalwohnung geschaffen werden. Insofern besteht zwischen § 80 Abs. 9 und Abs. 7 BDG 1979 eine inhaltliche Ähnlichkeit:

Beide Bestimmungen regeln nämlich Fälle, in denen eine Naturalwohnung nach Entziehung (allenfalls Erlöschen) des subjektiv öffentlich-rechtlichen Benützungsrechtes rechtlich zulässig, zeitlich begrenzt, tatsächlich weiter benützt werden darf.

Daraus folgerte der Gerichtshof, daß die "Weiterbelassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides keine Gestattung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 war, weil dem (damaligen) Beschwerdeführer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund des Zuweisungsbescheides ein subjektiv-öffentliches Recht auf Benützung der Naturalwohnung zustand. Dem Gesetz läßt sich - so das Vorerkenntnis - nicht entnehmen, daß durch diese Art der "Weiterbelassung" (durch vorläufige Nichterlassung eines Entziehungsbescheides) der Zuweisungsbescheid außer Kraft tritt oder der im Beschwerdefall angewandte Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 gegenstandslos wird. Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 verpflichtet die Dienstbehörde keinesfalls bei sonstiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides sofort Gebrauch zu machen (im gleichen Sinne vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1988, Zl. 86/12/0155, und vom 17. Mai 1995, Zl. 94/12/0216).

Die Entziehung der Naturalwohnung ist nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 erfolgt, weil der Beschwerdeführer aus dem Dienststand ausgeschieden ist. Das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienststand lag zwar zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein Jahr zurück, doch hat die belangte Behörde im Sinne des vorher dargelegten Erkenntnisses nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 24. Oktober 1990 zugewiesene Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 entzogen hat. Davon ausgehend war eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers schon deshalb entbehrlich, weil dieses nicht geeignet ist, den maßgebenden Entziehungstatbestand (§ 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979) in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Räumungsfrist hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht; seitens des Verwaltungsgerichtshofes bestehen gegen sie auch keine Bedenken.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120080.X00

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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