RS Vwgh 2021/9/29 Ra 2021/01/0181

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art133 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs6 Z3
B-VG Art144
MRK Art11
StGG Art12
VwGG §28 Abs3

Rechtssatz

Der VfGH hat (mit Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH) klargestellt, dass, gerade weil die Amtspartei nicht legitimiert ist, die Verfassungswidrigkeit mittels Beschwerde beim VfGH geltend zu machen, die Behauptung der Verfassungswidrigkeit umso weniger die Zulässigkeit der Revision vor dem VwGH bewirken kann (VfGH 7.10.2020, G 196/2020). Damit ist für die Zuständigkeitsabgrenzung nach Art. 133 Abs. 5 B-VG (in einer materiellen Betrachtungsweise) entscheidend, dass Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, vor dem VwGH nicht behandelt werden dürfen. In diesem Sinne obliegt die Entscheidung in Fragen der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in den Kernbereich des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit nach Art. 11 MRK allein dem VfGH (vgl. VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0370). Aus diesen Erwägungen sieht der VwGH keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, nach der Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L10

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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