RS OGH 2021/5/27 6R65/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2021
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Norm

AußStrG 2005 §78
ZPO §54 Abs1

Rechtssatz

Wenn für eine Partei erkennbar ist, dass ein verfahrensbeendender Beschluss ergehen kann, hat sie - bei sonstigem Anspruchsverlust - sukzessive in jedem Schriftsatz und bei jeder Einvernahme ihre Kosten zu verzeichnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2021:RRI0000049

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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