Norm
AußStrG 2005 §78Rechtssatz
Wenn für eine Partei erkennbar ist, dass ein verfahrensbeendender Beschluss ergehen kann, hat sie - bei sonstigem Anspruchsverlust - sukzessive in jedem Schriftsatz und bei jeder Einvernahme ihre Kosten zu verzeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2021:RRI0000049Im RIS seit
25.11.2021Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021