TE Vwgh Beschluss 2021/10/21 Ra 2021/09/0191

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
COVID-19-MaßnahmenG 2020
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch Mag. Robert Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. April 2021, LVwG-AV-558/001-2021, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbende Partei betreibt eine Raststation mit Beherbergung und Restaurant samt angeschlossener Tankstelle mit Shop und Gastronomie.

2        Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. Februar 2021 wurde der auf § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) gestützte Antrag der revisionswerbenden Partei vom 10. Juni 2020 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 14. Mai 2020 und auf Vergütung der von der revisionswerbenden Partei als Dienstgeberin geleisteten Entgeltfortzahlungen für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 28. Mai 2020 abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. Februar 2021 wurde der auf Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) gestützte Antrag der revisionswerbenden Partei vom 10. Juni 2020 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 14. Mai 2020 und auf Vergütung der von der revisionswerbenden Partei als Dienstgeberin geleisteten Entgeltfortzahlungen für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 28. Mai 2020 abgewiesen.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 19. April 2021, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 14. Mai 2020 und auf Vergütung der von der revisionswerbenden Partei als Dienstgeberin geleisteten Entgeltfortzahlungen für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 28. Mai 2020 richtete, als unbegründet ab. Unter einem fasste es einen Beschluss, mit dem die Beschwerde soweit sie sich gegen die Nichtgewährung einer Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 15. Mai 2020 bis zum 28. Mai 2020 richtete, gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 19. April 2021, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 14. Mai 2020 und auf Vergütung der von der revisionswerbenden Partei als Dienstgeberin geleisteten Entgeltfortzahlungen für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 28. Mai 2020 richtete, als unbegründet ab. Unter einem fasste es einen Beschluss, mit dem die Beschwerde soweit sie sich gegen die Nichtgewährung einer Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 15. Mai 2020 bis zum 28. Mai 2020 richtete, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

4        Dagegen erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 2021, E 1855/2021-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5        In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht wird, die mit der COVID-19 Maßnahmenverordnung verfügten Betretungsverbote seien auch Betriebsbeschränkungen im Sinn des § 20 EpiG gewesen, weshalb eine entsprechende Entschädigung (gemeint offensichtlich nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG) per grundrechtskonformer Auslegung der geltenden Bestimmungen in Entsprechung des Gleichheitsgebots zustehe. Die revisionswerbende Partei sei dadurch auch im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG in ihrem Erwerb behindert worden, weil die Mitarbeiter gemäß § 7 EpiG abgesondert worden seien. Sowohl die Mitarbeiter als auch die Kunden seien „quasi als generell krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt“ worden.In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht wird, die mit der COVID-19 Maßnahmenverordnung verfügten Betretungsverbote seien auch Betriebsbeschränkungen im Sinn des Paragraph 20, EpiG gewesen, weshalb eine entsprechende Entschädigung (gemeint offensichtlich nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG) per grundrechtskonformer Auslegung der geltenden Bestimmungen in Entsprechung des Gleichheitsgebots zustehe. Die revisionswerbende Partei sei dadurch auch im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG in ihrem Erwerb behindert worden, weil die Mitarbeiter gemäß Paragraph 7, EpiG abgesondert worden seien. Sowohl die Mitarbeiter als auch die Kunden seien „quasi als generell krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt“ worden.

6        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1 VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 24.2.2021, Ra 2021/03/0018, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, setzt ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG - ausgehend vom klaren Wortlaut - voraus, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“. Anspruchsvoraussetzung ist demnach eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach der Bestimmung des § 20 EpiG. Eine auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung oder -beschränkung erfolgte im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. bereits Ausführungen zum diesbezüglich identen Zulässigkeitsvorbringen im hg. Beschluss vom 1.9.2021, Ra 2021/03/0152; siehe zudem auch VwGH 23.3.2021, Ra 2021/09/0046, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 24.2.2021, Ra 2021/03/0018, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, setzt ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG - ausgehend vom klaren Wortlaut - voraus, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“. Anspruchsvoraussetzung ist demnach eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach der Bestimmung des Paragraph 20, EpiG. Eine auf Paragraph 20, EpiG gestützte Betriebsschließung oder -beschränkung erfolgte im vorliegenden Fall jedoch nicht vergleiche , bereits Ausführungen zum diesbezüglich identen Zulässigkeitsvorbringen im hg. Beschluss vom 1.9.2021, Ra 2021/03/0152; siehe zudem auch VwGH 23.3.2021, Ra 2021/09/0046, mwN).

10       Soweit in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, es lägen die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG vor, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 23.4.2021, Ra 2020/09/0070, und vom 8.6.2021, Ra 2021/09/0091, auf deren Begründungen gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG auf Grund von „generellen Quarantäneanordnungen“ verneint hat.Soweit in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, es lägen die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG vor, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 23.4.2021, Ra 2020/09/0070, und vom 8.6.2021, Ra 2021/09/0091, auf deren Begründungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG auf Grund von „generellen Quarantäneanordnungen“ verneint hat.

11       Im Übrigen haben Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-Maßnahmengesetzes bzw. der „COVID-19-Verordnungen“ die in Rede stehenden Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ (vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.7.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbare) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach § 32 EpiG vorgesehen wird (vgl. erneut VwGH 8.6.2021, Ra 2021/09/0091).Im Übrigen haben Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-Maßnahmengesetzes bzw. der „COVID-19-Verordnungen“ die in Rede stehenden Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ vergleiche , die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.7.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbare) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach Paragraph 32, EpiG vorgesehen wird vergleiche , erneut VwGH 8.6.2021, Ra 2021/09/0091).

12       Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090191.L00

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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