TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 W277 2241688-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1

Spruch


W277 2241688-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses wird gemäß § 88 Abs. 1 FPG 2005 abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.1. Der BF stellte am XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

1.2. Die dagegen am XXXX erhobene Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen.

1.3. Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , die aufschiebende Wirkung zu.

1.3.1. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) den Spruchpunkt III. des Bescheides des UBAS (Ausweisung in die Russische Föderation) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (in der Folge: AsylGH) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung in die Russische Föderation) stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

2. Dem BF wurde am XXXX eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bis zum XXXX erteilt, welche durch mehrere Verlängerungen bis zum XXXX genehmigt wurde.

2.1. Der zuletzt gestellte Antrag auf Verlängerung vom XXXX wurde nicht bewilligt.

3. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

4. Am XXXX stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der Volksgruppe der XXXX zu sein. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragsstellung auf internationalen Schutz brachte er im Wesentlichen vor, dass jene aus seinem ersten Verfahren noch aufrecht seien. Sein Vater und sein Onkel wären in den Jahren XXXX im „ XXXX “ tätig gewesen. Der BF habe ihnen damals dabei geholfen. Die russischen Behörden würden seit dem Jahre XXXX nach ihm fanden. Im Jahre XXXX sei seine Frau in XXXX gewesen und hätte dem BF gesagt, dass der XXXX nach ihm suche. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er verhaftet werden und im Gefängnis landen. Es gäbe keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit unmenschlicher Behandlung, unmenschlicher Strafe, der Todesstrafe oder mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte.

4.1. Der BF wurde am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an in der Russischen Föderation geboren, sowie Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an.

Am XXXX sei er erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Seither sei er einmal nach XXXX und ein paar Mal nach XXXX ausgereist um ebendort zu arbeiten.

Zu seinen Gründen der neuerlichen Antragsstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet befragt gab der BF an, dass die Probleme seit seinem ersten Asylverfahren immer noch aufrecht wären. Seine Probleme gäbe es seit XXXX und er werde seit XXXX gesucht. Seine Exfrau sei im Jahre XXXX in der Russischen Föderation gewesen und die Mitarbeiter vom XXXX hätten sie damals ebendort „besucht“. Sie hätten gefragt, was er in Österreich mache, sowie Bescheid gewusst, dass er sich in Österreich befinde. Er könne keine Angaben zu diesen „ XXXX “ machen. Diese hätten seine Familie belästigt. Zum Schluss sei das Haus auch gesprengt worden.

Bei einer Rückkehr würde dem BF vorgeworfen werden, „Mitglied einer illegalen Gruppierung mit einer bewaffneten Organisation“ zu sein. Ihm würden XXXX Jahre Gefängnis drohen.

Er habe XXXX zufällig im Internet auf einer russischen Homepage „wo man Personen ansehen kann“ entdeckt, dass nach ihm gefahndet werde. Den Namen dieser Internetseite kenne er jedoch nicht. Bei früheren Bekannten, welche dort arbeiten, hätte er nachgefragt und diese hätten ihm das dann bestätigt, dass nach ihm gefahndet werde. Vorgelegt wurde eine Kopie eines als „Bescheinigung“ titulierten Schreibens, datiert mit XXXX , versehen mit einem Rundsiegel folgenden Inhalts: „Ministerium des Innern für die XXXX “, welche ihm ein Freund aus der Russischen Föderation geschickt hätte. Dieser sei zu entnehmen, dass der BF auf der Fahndungsliste wäre. Aufgrund seiner Probleme könne er nicht zur russischen Botschaft gehen und einen Reisepass beantragen.

Er bekomme auch keinen russischen Reisepass, weshalb er nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne. Er habe einen Reisepass für XXXX gekauft. Es gäbe „Plätze wo man so ein Dokument für solche Pässe kaufen kann“. Offiziell habe er ich nicht zur einer russischen Botschaft gehen wollen, weil diese so eine Person „anlocken“ würden. Es gäbe Leute die zur Botschaft „gelockt“ worden wäre und die Situation sei „nicht gut ausgegangen“. Aus dem Grund traue er sich nicht zur russischen Botschaft zu gehen. Sein Reisepass sei ihm im Jahre XXXX von der XXXX abgenommen worden, wo er auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Eine Ärztin habe dem BF geholfen eine „Rot-Weiß-Rot Karte“ im Bundesgebiet zu erhalten.

Der BF habe Kontakt zu seinen Angehörigen in der Russischen Föderation und in Österreich.

4.1.2. Der russische Inlandsreisepass des BF wurde zur Überprüfung der Echtheit sichergestellt.

4.2. Am XXXX wurde der BF ein weiteres Mal vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Seine Mutter und sein Bruder wären anerkannte Flüchtlinge, seine Ex-Frau und Kinder „im Besitz von Rot-Weiß-Rot-Karten“. Die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ des BF sei abgelaufen, da er einen Reisepass für dessen Verlängerung brauche. Im Jahre XXXX habe er bereits einen Pass gehabt, welcher ihm in XXXX weggenommen worden sei. Seither habe er keinen russischen Reisepass. Die Ausstellung eines Reisepasses sei ihm jedoch nicht möglich, da er sich auf einer Fahndungsliste der russischen Behörden befinde, weshalb er „das Territoriums der russischen Botschaft“ nicht betreten dürfe. Er sei „zu 100% sicher“, dass er auf dem „Territorium der russischen Botschaft“ festgenommen werden würde.

Als seine Ex-Frau in der Russischen Föderation gewesen wäre, habe der XXXX nach dem BF gefragt. Es sei auch geäußert worden, dass er „nie mehr einen russischen Reisepass bekommen“ werde.

Das Original der in der letzten niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten Kopie der „Bescheinigung“ mit Rundsiegel des folgenden Inhalts: „Ministerium des Innern für die XXXX , befinde sich „zu Hause“. Er habe vergessen, wie er es erhalten habe und glaube, dass es ihm ein Bekannter gebracht habe. Er sei auf der Fahndungsliste, weil er aktiv seinem Onkel und seinem Vater geholfen habe und „gegen die russischen Truppen“ gekämpft hätte. Er habe niemanden getötet, jedoch seien der Name seines Vaters und seines Onkels sehr bekannt. Beide seien ermordet worden. Es sei selbstverständlich, dass er ebenfalls weiterhin gesucht werde. In der Russischen Föderation sei er nie in Haft gewesen. Zu seinen ebendort wohnhaften Cousins und Cousinen bestehe selten Kontakt.

Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde der BF festgenommen werden oder spurlos verschwinden. Nicht nur die russischen Behörden, sondern besonders die XXXX Behörden würden auf ihn warten. Er wäre für die XXXX Behörden eine „ XXXX “. Die XXXX Behörden hätten ihn „sicherlich nicht vergessen“.

4.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt.

Festgestellt wurden im Wesentlichen die Staatsangehörigkeit des BF zur Russischen Föderation, seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX und zum sunnitischen Islam. Die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst. Weiters wurden seine familiären Verhältnisse zu seinem Bruder XXXX , seiner Mutter XXXX , sowie der Ex-Frau XXXX , XXXX und seinen vier Kindern XXXX , festgestellt. Der BF habe in der Russischen Föderation die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Im Jahre XXXX sei er aus XXXX ausgereist.

Es könnte nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde oder den Verlust seiner Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Der BF könne in der Russischen Föderation wieder Fuß fassen, zumal er über ausreichende Bildung und über soziale Anknüpfungspunkte verfügen.

Der BF habe sich im Bundesgebiet in familiärer, sprachlicher, beruflich und sozialer Hinsicht integriert.

Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass der BF -ebenso wie bereits im Jahre XXXX - nicht glaubhaft habe machen können, dass er von einer Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention betroffen wäre.

Der BF habe einen Fluchtgrund aus dem Jahre XXXX vorgebracht und angegeben im Jahre XXXX davon erfahren zu haben, dass er auf der Fahndungsliste der Russischen Föderation stehe. Die letzte inhaltliche Entscheidung sei im Jahre XXXX erfolgt. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass es sich bei der vorgelegten Bescheinigung betreffend sein Aufscheinen auf einer Fahndungsliste um ein gekauftes Dokument handle. Es sei den Länderberichten nämlich zu entnehmen, dass solche Dokumente im Staatsgebiet der Russischen Föderation gekauft werden könnten, zumal darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Innenministerium im Herkunftsstaat Fahndungsbestätigungen aushändigen sollte, wenn ein solches Verhalten einer ordentlichen Polizeiarbeit zuwiderlaufe. Diese Annahme werde zudem durch die teilweise grob widersprüchlichen Aussagen des BF untermauert. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde oder den Verlust seiner Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Jedoch sei davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens darstelle, die auf Umständen beruhe, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer seien.

5. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich und begründete diesen mit der Z1 des § 88 Abs. 1 FPG „Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen“. Weiters wurde unter „Ergänzende Angaben“ angeführt, dass der BF seinen Aufenthaltstitel verlängern wolle und hierfür einen Reisepass brauche, er habe „aber nicht die Möglichkeit, den russischen Reisepass zu kriegen“ (AS 1).

5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG „zurückgewiesen“. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF Staatsbürger der Russischen Föderation sei, über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfüge und in Österreich nur befristet aufenthaltsberechtigt sei. Der BF sei weder staatenlos noch wäre seine Staatsangehörigkeit ungeklärt. Er erfülle zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nach § 45 NAG. Der BF habe nicht die Absicht auszuwandern. Es läge auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, wonach die Ausstellung eines Passes im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Es habe kein Interesse der Republik Österreichs für die Ausstellung eines Fremdenpasses erkannt werden können.

Der rechtlichen Beurteilung ist zu entnehmen, dass der BF aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses unter Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 1 FPG im gegenständlichen Fall mangels Erfüllung der Voraussetzungen ausscheide. Der BF sei weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit und komme ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Weder verfüge er über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, noch seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gegeben. Es liege auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, wonach die Ausstellung eines Passes im Interesse des Bundes oder des Landes liegen würde. Schließlich habe auch kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten seiner Person festgestellt werden können. Da der BF nicht die Voraussetzungen erfülle, sei die Beschwerde „abzuweisen“.

5.1.1. Dem BF wurde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5.2. Dagegen erhob der BF, vertreten durch die XXXX , rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF seit XXXX über eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ verfüge und er einen Fremdenpass benötige, da er bei der Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt habe. Es sei ihm nicht möglich, ein Reisedokument von der Botschaft der Russischen Föderation ausstellen zu lassen, da er auf einer Fahndungsliste stehe und im Herkunftsstaat gesucht werde. Dies sei bereits im Asylverfahren thematisiert worden. Die belangte Behörde habe in keiner Weise die individuelle Situation des BF ermittelt. Schließlich sei die Gesetzmäßigkeit des § 88 FPG aufgrund seiner Unbestimmtheit in Frage zu stellen. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG zu bewilligen. In eventu wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen bzw. den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5.3. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde eine Vollmacht zur XXXX nachgereicht (OZ 2).

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zu den Vorverfahren

1.1.1. Der BF stellte erstmalig am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom UBAS mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen.

Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , Zlen. XXXX , wurde der Spruchpunkt III. des Bescheides des UBAS (Ausweisung in die Russische Föderation) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des BAA vom XXXX (Ausweisung aus dem Bundesgebiet) stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

1.1.2. Dem BF wurde am XXXX eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bis zum XXXX erteilt, welche durch mehrere Verlängerungen bis zum XXXX genehmigt wurde. Der zuletzt gestellte Antrag auf Verlängerung vom XXXX wurde nicht bewilligt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX abgewiesen. Dem BF wurde eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses und begründete diesen mit der Z1 des § 88 Abs. 1 FPG „Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Weiters wurde angeführt, dass der BF seinen Aufenthaltstitel verlängern wolle und hierfür einen Reisepass brauche, er habe „aber nicht die Möglichkeit, einen Reisepass zu kriegen“.

Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt.

Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, einschließlich der Vorverfahren, fest.

2.1. Zum bisherigen Verfahren des BF

In die Vorverfahren wurde Einsicht genommen und die bereits dort zugrunde gelegten Feststellungen herangezogen, und zwar insbesondere aus dem Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , Zl. XXXX , und dem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX .

2.2. Zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Das Antragsbegehren ergibt sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses (AS 1).

Der BF ist nicht staatenlos. Vielmehr legte der BF in seinem ersten Asylverfahren seinen Inlandsreisepass der Russischen Föderation im Original vor. Auch gab er stets an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein und wurde dies zu keinem Zeitpunkt bestritten. So ist der im Antrag konkludent bestrittenen russischen Staatsangehörigkeit (arg. der BF stützte seinen Antrag auf die Z1 des § 88 Abs. 1 FPG) die Rechtskraftwirkung der zuletzt in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheidung (Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX ), welche auch von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde, und deren Rechtskraftwirkung zu verweisen, mit welcher festgestellt wurde, dass der BF russischer Staatsangehöriger ist. Änderungen in der Sach- oder Rechtslage, welche diese Rechtskraftwirkung durchbrechen würden, wurden nicht substantiiert behauptet. In diesem Zusammenhang ist vollständigkeitshalber auch darauf zu verweisen, dass der BF im Zuge der Ausfolgung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht nur die Übernahme, sondern ausdrücklich auch die Richtigkeit seiner persönlichen Daten – und damit auch seine russische Staatsangehörigkeit– bestätigte. Auch ist im Beschwerdeschriftsatzkopf angeführt, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist.

Eine generelle Unmöglichkeit der Erlangung eines russischen Reisepasses für den BF ist nicht erkennbar. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass es dem BF nicht möglich sei, sich an die russischen Behörden zwecks Ausstellung eines Reisepasses zu wenden ist ebenso auf die bereits in Rechtskraft erwachsene asylrechtliche Entscheidung und deren Rechtskraftwirkung zu verweisen, zumal auch in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführt wird, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgelegte „Bescheinigung“ betreffend seinem Aufscheinen auf einer Fahndungsliste auch bereits im Asylverfahren „thematisiert“ worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , als nicht glaubhaft erachtet.

Dass der BF versucht hätte, einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu stellen und dazu persönlich bei der Botschaft oder dem Konsulat seines Herkunftsstaates vorstellig wurde, ist nicht zu erkennen. Dies wurde auch vom BF nicht behauptet.

Es ist davon auszugehen, dass es dem BF möglich und zumutbar ist, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen bzw. ein solches zumindest zu beantragen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zum Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses

3.1.1.1. § 88 FPG (Ausstellung von Fremdenpässen) lautet:

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

3.1.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.01.2014, 2013/21/0043, unter anderem aus, dass wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279; und vom 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2009, 2007/18/0659, eröffnet Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa VwGH vom 29.01.2008, 2007/18/0601, sowie vom 06.09.2007, 2005/18/0505).

Kein solches öffentliches Interesse liegt beispielsweise im Wunsch des Beschwerdeführers, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. VwGH vom 03.05.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm. 1 mwN). Im Rahmen der gebotenen restriktiven Auslegung können auch diesfalls die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann vorliegen, wenn das Unterbleiben der Geschäfts- oder Dienstreise durch die konkrete Partei einen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen würde.

3.1.1.3. Im gegenständlichen Fall ist vorweg anzuführen, dass der BF die Voraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG (subsidiär Schutzberechtigte) nicht erfüllt und – mangels Staatenlosigkeit des BF bzw. mangels ungeklärter Staatsbürgerschaft – auch kein Anwendungsfall des § 88 Abs. 2 FPG vorliegt.

Der BF begründete seinen gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit der Z1 des § 88 Abs. 1 FPG „Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Weiters wurde angeführt, dass der BF seinen Aufenthaltstitel verlängern wolle und hierfür einen Reisepass brauche, er habe „aber nicht die Möglichkeit, einen Reisepass zu kriegen“. Wie beweiswürdigend dargelegt hat sich – weder im gegenständlichen, noch in den Vorverfahren- ergeben, dass der BF staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit ist. Vielmehr legte der BF in seinem ersten Asylverfahren seinen Inlandsreisepass der Russischen Föderation im Original vor. Auch gab er stets an, Russischer Staatsangehöriger zu sein und wurde dies zu keinem Zeitpunkt bestritten. Weshalb der BF nun in seinem Antragsformular die Z1 des § 88 Abs. 1 FPG angekreuzt hat, ist daher nicht nachvollziehbar. Auch im Beschwerdeschriftsatz wird die Staatsangehörigkeit des BF nicht bestritten, sondern vielmehr angeführt, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist. Der BF erfüllt somit unzweifelhaft nicht die Z1 des § 88 Abs. 1 FPG.

Soweit der Beschwerdeführer weiters angab, dass er aufgrund der im Verfahren vorgelegten und mit „Bescheinigung“ titulierten Schreibens (AS 5) nicht in der Lage sei, ein Dokument von der russischen Botschaft zu erlangen, ist zusammenfassend auf die bereits in Rechtskraft erwachsene asylrechtliche Entscheidung, und deren Rechtskraftwirkung zu verweisen, mit der festgestellt wurde, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht. Das Fluchtvorbringen des BF wurde als nicht glaubhaft erachtet. Soweit auch im gegenständlichen Verfahren moniert wird, dass in der Russischen Föderation nach dem BF gefahndet werde, ist dem zu entgegnen, dass – wie im Beschwerdeschriftsatz selbst angeführt – dieses Vorbringen bereits gewürdigt und eine Verfolgung eindeutig verneint wurde. Weder das BFA, noch das Bundesverwaltungsgericht haben fallgegenständlich eine asylrelevante Verfolgung des BF zu prüfen. Es sind keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der BF nicht den Versuch unternommen hat, ein russisches Reisedokument zu erlangen.

Im gegenständlichen Fall ist es dem BF sohin möglich und auch zumutbar, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen bzw. ein solches zumindest zu beantragen. Der BF hat keinen Versuch unternommen bei der russischen Botschaft in XXXX einen Reisepass zu erhalten.

Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsreiche des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde, nachweislich kein Reisedokument erhalten kann, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen. Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

Der BF wird demnach ein gültiges Reisedokument bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu beantragen haben.

Im gegenständlichen Fall ergab sich schließlich aus dem Vorbringen, dass die Ausstellung des Reisepasses aufgrund des gewollten Erlangung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erfolgen sollte (Beschwerdeschriftsatz S. 2). Dieses ausschließliche persönliche Interesse kann kein öffentliches Interesse begründen. Ein Interesse der Republik an der Ausstellung des Reisepasses aufgrund eines Antrages auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ kann bereits aus dem Grund nicht erkannt werden, wenn – gemäß der zitierten höchstrichterlichen Judikatur (Pkt.II.3.1.1.2.) – ein solches Interesse nicht einmal zwecks Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft erblickt wird.

Weitere Gründe sind weder aus dem Vorbringen des BF noch aus sonstig bekannten Tatsachen, dass ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliege, ersichtlich. Die Pflicht der Behörde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts bedeutet weiters auch nicht ohne entsprechendes Vorbringen in alle erdenklichen Richtungen zu ermitteln und jegliche nur denkbaren Sachverhalte ergründen zu müssen.

Die Republik Österreich übernimmt durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen gegenüber den Gastländern, weshalb dem Gebot der restriktiven Auslegung der genannten Bestimmung bezüglich des öffentliche Interesses zu folgen ist. Ein öffentliches Interesse der Republik ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Nach einer Gesamtbetrachtung kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass beim BF die Voraussetzungen des § 88 FPG nicht vorliegen.

3.1.1.4. Das BFA wies im Spruch des angefochtenen Bescheides die Beschwerde zurück.

Bedient sich eine Behörde im Bescheidspruch ihrer Berufungsentscheidung des Ausdruckes "zurückgewiesen" statt des Ausdruckes "abgewiesen", so liegt in der Verwendung dieser Formulierung kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodass nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde (VwGH 27.04.2012, 2009/02/0239).

Da das BFA im angefochtenen Bescheid eine vollständige Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG vornahm und in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Schluss kam, dass der gegenständliche Antrag mangels Erfüllens der Voraussetzungen abzuweisen war (AS 31), stellt dies daher lediglich ein Verfehlen in der Bezeichnung dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.

Es ist daher die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch „Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses wird gemäß § 88 Abs. 1 FPG 2005 abgewiesen.“, zu lauten hat.

3.1.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Aus dem entscheidungswesentlich vollständig ermittelten, nicht (substantiiert) bestrittenen Akteninhalt ergeben sich insgesamt keine offenen und mit dem BF zu klärenden Fragen, die eine mündliche Erörterung des Falles erforderlich gemacht hätten.

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt.

3.2. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ablehnungsgrund Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Reisedokument Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W277.2241688.1.00

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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