TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/28 96/11/0144

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf idF 1994/654;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Februar 1996, Zl. IIb2-K-3295/1-1996, betreffend Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 3 KFG 1967 die Entziehung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B angedroht.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18. Oktober 1995 wegen der Übertretungen des § 52 lit. a Z. 10a, des § 9 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Er habe gestanden, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten, die Sperrlinie überfahren und trotz Gegenverkehrs überholt zu haben. Im Hinblick auf die rechtskräftigen Bestrafungen stehe bindend fest, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Schon die Erstbehörde hat zutreffend § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994, zitiert. Nach dieser Gesetzesstelle hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung der maßgebenden Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten, udgl., auf Schutzwegen oder das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen.

Während es nach der vor der genannten Novelle geltenden Fassung darauf ankam, daß "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, genügt jetzt, daß durch Übertretung der maßgebenden Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt wird, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, wobei bestimmte Beispiele hiefür genannt werden. Der Grund dafür, auch ein Verhalten, das (bloß) geeignet ist, gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, als bestimmte Tatsache im Sinne der genannten Gesetzesstelle gelten zu lassen, lag darin, daß man auch Fälle, in denen gefährliche Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 nicht gegeben waren, erfassen wollte (siehe Erläuterungen zur RV zur 17. KFG-Novelle 1655 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP, siehe weiters das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0290).

Der Beschwerdeführer zitiert § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 in der Fassung vor der 17. KFG-Novelle und geht bei seinen weiteren Ausführungen von dieser Bestimmung aus. Er hat somit die oben beschriebene Änderung der Rechtslage nicht erkannt, sodaß seinen Ausführungen, soweit das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse, insbesondere eine konkrete Gefährdung des Gegenverkehrs, bestritten wird, der Boden entzogen ist.

Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers stand bindend fest, daß er am 30. Juni 1995 ein Überholmanöver durchgeführt hat, obwohl entgegenkommende Straßenbenützer zumindest behindert werden konnten. Dazu kommt, daß er im Rahmen des Überholmanövers die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten und trotz Gegenverkehrs eine Sperrlinie überfahren hat. Der Beschwerdeführer hat sich damit gleichzeitig über elementare Vorschriften, die das gefahrlose Benützen von Straßen mit öffentlichem Verkehr gewährleisten sollen, hinweggesetzt und damit ein Verhalten gezeigt, das im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Darauf, ob im konkreten Fall einzelne Straßenbenützer konkret gefährdet worden sind, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an, sodaß auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen.

Aus den genannten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110144.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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