TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/7 L511 2192257-1

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

ASVG §412a
ASVG §412b
ASVG §412c
B-VG Art133 Abs4
GSVG §194
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch


L511 2192257-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) Landesstelle XXXX vom 19.12.2017, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 194b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) teilweise stattgegeben, so dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

„Sie unterliegen aufgrund Ihrer Tätigkeit als Trainer am XXXX , soweit diese Tätigkeit gemäß § 30 ASVG idF BGBl. I Nr. 144/2015 in die örtliche Zuständigkeit der Wiener und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse fällt, von 07.11.2017 bis 31.01.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG idgF.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.       Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA]

1.1.    Der Beschwerdeführer übermittelte der SVA am 06.11.2017 eine „Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“ samt Einkommensteuerbescheiden 2014, 2015 und 2016, wonach er seit 2014 eine Lehrtätigkeit ausübe, und erstmals 2016 die Versicherungsgrenze überschritten habe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsverfahrensaktes [AZ] 1-18).

1.2.    Im Zuge des Ermittlungsverfahrens teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2017 mit, dass für das Jahr 2016 eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliege, für das Jahr 2017 von 01.01.2017 bis 06.11.2017 eine Einbeziehung gegebenenfalls erst nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides erfolge und auf Grund der Versicherungserklärung die gesetzlich vorgesehene Vorabprüfung der Versicherungszuordnung ab 07.11.2017 mit der zuständigen Gebietskrankenkasse eingeleitet wurde (AZ 19-22).

1.2.1.  Der Beschwerdeführer übermittelte am 28.11.2017 einen ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung im Hinblick auf seine Lehrtätigkeit (OZ 33-36, 28), welcher in der Folge im Rahmen der Vorabprüfung am 28.11.2017 zunächst der OÖGKK zur Stellungnahme übermittelt wurde. Diese leitete die Anfrage auf Grund unterschiedlicher Zuständigkeiten an die NÖGKK und die WGKK weiter (AZ 25-26, OZ 5; StN).

1.2.2.  Die WGKK verneinte am 18.12.2017 eine ASVG Zuordnung (AZ 40), die NÖGKK am 16.01.2018 (AZ 46). Die OÖGKK bejahte die ASVG-Zuordnung der Lehrtätigkeit am 23.01.2018 (OZ 5, AZ 67-68).

1.3.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.12.2017, Zahl: XXXX , stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Trainer am XXXX seit 07.11.2017 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (AZ 43-44).

Begründend führte die SVA aus, der Beschwerdeführer sei seit 01.01.2014 als Trainer selbständig erwerbstätig und habe in der Versicherungserklärung angegeben, die Versicherungsgrenze für 2017 zu überschreiten. Die Ansicht, dass es sich um eine Versicherungspflicht nach dem GSVG handle werde auch von der zuständigen GKK vertreten.

1.4.    Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA (AZ 48-50).

Darin führt er aus, er sei ausnahmslos in der Erwachsenenbildung tätig, bereits nach dem ASVG versichert und es könne keine Versicherungspflicht nach dem GSVG vorliegen.

2.       Am 12.04.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1-3 [= AZ 1-82) sowie im Zuge des Verfahrens über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile (OZ 5, 6) vor.

2.1.    Die SVA beantragte in einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage (StN) die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem GSVG von 07.11.2017 bis 31.01.2018, weil der Beschwerdeführer die Einkommensprognose am 16.01.2018 widerrufen habe und daher die GSVG-Pflichtversicherung zu beenden sei.

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer übt seit 01.01.2014 eine Lehrtätigkeit bei mehreren Instituten der Erwachsenenbildung aus (AZ 17).

1.2.    Am 06.11.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der SVA eine „Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“ samt Einkommensteuerbescheiden 2014, 2015 und 2016 (AZ 1-18). Er gab dabei an, die maßgebende Versicherungsgrenze für das Kalenderjahr 2016 überschritten zu haben, sowie dass er diese im Kalenderjahr 2017 wahrscheinlich überschreiten werde (AZ 16).

1.3.    Auf Grund der Versicherungserklärung leitete die SVA die Vorabprüfung mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger [KVTr] ein und übermittelte am 28.11.2017 den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung im Hinblick auf seine Lehrtätigkeit samt der Annahme, dass es sich aus Sicht der SVA um eine Versicherungspflicht nach dem GSVG handle, an die OÖGKK (OZ 33-36, 28; 19-22, OZ 5).

1.4.    Die OÖGKK leitete die Anfrage auf Grund unterschiedlicher Zuständigkeiten an die NÖGKK und die WGKK weiter, ohne die SVA davon in Kenntnis zu setzen (AZ 25-26, StN).

1.5.    Die WGKK verneinte am 18.12.2017 eine ASVG-Zuordnung (AZ 40).

1.6.    Am 19.12.2017 erließ die SVA einen Feststellungsbescheid wonach der Beschwerdeführer ab 07.11.2017 mit seiner Lehrtätigkeit der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege (AZ 43-44).

1.7.    Die NÖGKK verneinte eine ASVG-Zuordnung am 16.01.2018 (AZ 46).

1.8.    Die OÖGKK bejahte die ASVG-Zuordnung der Lehrtätigkeit am 23.01.2018 (OZ 5, AZ 67-68).

1.9.    Am 16.01.2018 widerrief der Beschwerdeführer die Überschreitung der Versicherungsgrenze für das Jahr 2018 (AZ 47-50).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-3 [=AZ 1-82]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Versicherungserklärung vom 07.11.2017 samt Einkommensteuerbescheiden 2014-2016 (AZ 1-18)

?        Einleitung Vorabprüfungsverfahren (AZ 19-22, OZ 5)

?        Mitteilungen der NÖGKK, WGKK und OÖGKK (AZ 67-68, 45-46, 39-40; OZ 5)

?        Bescheid (AZ 41-44)

?        Beschwerde (AZ 79-82; 47-50)

?        Abfrage im Datenregister des DVB (OZ 4)

?        Stellungnahme der SVA zur Beschwerde (StN)

2.2.    Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Aktenteilen und sind zwischen den Parteien unstrittig geblieben.

3.       Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1.    Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.2.    Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

4.       Rechtliche Beurteilung

4.1.1.  Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.2.  Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG), da eine Einbringung per E-Mail bei der SVA im Kalenderjahr 2018 zulässig war (OZ 6).

4.1.3.  Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich kommt daher für die Versicherungspflicht im Zeitraum ab 07.11.2017 das GSVG in der Fassungen BGBl. I Nr. 151/2017 sowie die §§ 412a – 412e ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 zur Anwendung.

4.1.4.  Anzuwendende Bestimmungen des GSVG und des ASVG

Gemäß § 194b GSVG hat der Versicherungsträger bei Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.

§412a ASVG sieht vor, dass zur Klärung der Versicherungszuordnung ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers [KVTr] und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA nunmehr SVS] bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern [SVB nunmehr SVS] durchzuführen ist. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt (ua) auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (§ 412a Z2b ASVG).

4.1.5.  Gemäß § 412d sind die §§ 412b und 412c (soweit fallbezogen im Hinblick auf §2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevant) auf die Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG so anzuwenden, dass (1) die SVA den KVTr, der bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig wäre, ohne unnötigen Aufschub von der Anmeldung zu verständigen hat; (2) die SVA die Ergebnisse in der Frage, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegt, samt den zugrunde liegenden Unterlagen bei der Anmeldung dem KVTr nach Z 1 zu übermitteln hat, wobei dem KVTr nach Z 1 sind sämtliche Erhebungsergebnisse zur Verfügung zu stellen sind und (3) an die Stelle des Abschlusses der Prüfungen nach § 412c der Abschluss der Prüfungen nach den Z 1 und 2 tritt, wobei für die Bescheiderlassung § 412c Abs. 2 bis 4 gilt.

Gemäß § 412c Abs. 1 sind die KVTr, die SVA [bzw. die SVB] und das Finanzamt, wenn nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber (Z1) oder nach dem ASVG oder nach dem GSVG [bzw. BSVG] vom KVTr und der SVA [bzw. der SVB] (2) bejaht wird, bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).

§ 412c Abs. 2 bis 4 ASVG sehen vor, dass wenn nach Abschluss der Prüfungen (nach § 412b fallbezogen nach 412d) vom KVTr das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die SVA vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgeht, so hat der KVTr die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des KVTr rechtskräftig wurde (Abs. 2). Im Bescheid hat sich der KVTr im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der SVA auseinander zu setzen (Abs. 3). Bescheide des KVTr sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der SVA sowie dem zuständigen Finanzamt zuzustellen (Abs. 4).

4.2.    teilweise Stattgabe der Beschwerde

4.2.1.  Fallbezogen liegt eine Versicherungserklärung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor, was zum durchgeführten Verfahren mit wechselseitiger Verständigungspflicht gemäß §§ 412a bis 412e führte.

Die SVA hat daher dem Prozedere von § 412d entsprechend den (aus Ihrer Sicht) zuständigen KVTr OÖGKK von der Anmeldung verständigt, welche eine Weiterleitung an die weiteren zuständigen KVTr WGKK und NÖGKK veranlasste. In der Folge haben sowohl die WGKK als auch die NÖGKK eine Versicherungspflicht nach dem GSVG für die Tätigkeit bejaht Die OÖGKK nahm hingegen (nach Bescheiderstellung durch die SVA) die Versicherungspflicht nach dem ASVG an.

4.2.2.  § 412c Abs. 1 ASVG ist (auch im Verfahren nach § 412d ASVG) ohne Einschränkung anzuwenden. Kommen daher am Ende dieser Ermittlungen der KVTr – fallbezogen die WGKK und die NÖGKK – und die SVA übereinstimmend zu einer Einordnung, dann erlangt diese Einordnung Bindungswirkung für spätere Prüfungen. Diese Bindung gilt aber nur „bei einer späteren Prüfung“. Abseits einer „späteren Prüfung“, also etwa aus Anlass der Anmeldung einer Pflichtversicherung oder einer Sachverhaltsfeststellung, die außerhalb einer „Prüfung“ erfolgt, besteht keine Bindungswirkung (Kneihs in SV-Komm, §412c Rz5, §412d Rz4). Folge der Einigkeit zwischen KVTr und SVS über das (Fort-)Bestehen der Pflichtversicherung nach dem GSVG ist die Versicherungszuständigkeit der SVA. Diese hat nach dem durch die Novelle neu eingefügten § 194b GSVG in diesem Fall stets einen Feststellungsbescheid zu erlassen (Kneihs in SV-Komm, 412c Rz9).

Fallbezogen liegt die Bescheiderlassungskompetenz zur Feststellung der Versicherungspflicht daher im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit der WGKK und der NÖGKK für die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der SVA.

4.2.3.  Die OÖGKK hat hingegen eine ASVG-Zuordnung angenommen, weshalb im örtlichen Zuständigkeitsbereich der OÖGKK nicht von einer Einigkeit ausgegangen werden kann.

Zumal „für die Bescheiderlassung § 412c Abs 2–4 gilt“, erlässt (auch) im Fall der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht die SVS [vormals SVA], sondern der KVTr – in diesem Fall die OÖGKK – einen Bescheid, falls der KVTr am Ende der Prüfung die Pflichtversicherung nach dem ASVG bejaht, die SVS aber vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgeht (Kneihs in SV-Komm, §412d ASVG Rz5; ebenso VwGH 06.05.2020, Ra2020/08/0045 zu § 412e ASVG unter Hinweis auf Kneihs).

Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit der OÖGKK für die Tätigkeit des Beschwerdeführers liegt die Bescheiderlassungskompetenz zur Feststellung der Versicherungspflicht somit bei der OÖGKK und nicht bei der SVA.

4.2.4.  Da die SVA den Bescheid im Hinblick auf die GSVG-Versicherungspflicht der Tätigkeit des Beschwerdeführers im örtlichen Zuständigkeitsbereich der WGKK und der NÖGKK somit zurecht erlassen hat, im Hinblick auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der OÖGKK jedoch keine Bescheiderlassungskompetenz der SVA vorlag, ist die Beschwerde mit der spruchgemäßen örtlichen Einschränkung abzuweisen.

4.2.5.  Gemäß § 6 Abs. 4 GSVG beginnt bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen (soweit fallbezogen relevant) die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bzw. mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen und endet gemäß § 7 Abs. 4 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5) nicht übersteigen werden.

4.2.5.1. Auf Grund des Widerrufs der Überschreitung der Versicherungsgrenze für das Jahr 2018 durch den Beschwerdeführer ist die Versicherungspflicht antragsgemäß mit 31.01.2018 zu beenden.

III.    ad B) Zulässigkeit der Revision

Es liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 412d ASVG bei Zuständigkeiten von verschiedenen KVTr mit divergierenden Einschätzung im Hinblick auf die Versicherungszuordnung der einzuordnenden Tätigkeit vor.

Schlagworte

Bescheiderlassung Erklärung Lehrtätigkeit örtliche Zuständigkeit Revision zulässig Teilstattgebung Versicherungsgrenze Versicherungspflicht Verständigungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2192257.1.00

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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