TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/10 W215 2145010-2

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Veröffentlicht am 10.09.2021
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Entscheidungsdatum

10.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W215 2145005-2/7Z

W215 2145007-2/7Z

W215 2145010-2/7Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Mongolischer Staat, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 26.07.2021, Zahlen 1) 1049430110-210132047, 2) 1049430001-210132055 und
3) 1049429904-210132063, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012
(BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Anmerkung: Die erste beschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der volljährigen zweiten und dritten beschwerdeführenden Parteien (P2 und P3).

1. Asylverfahren

Zu den persönlichen 1. P1 bis P3 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellten am 03.01.2015 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Diese Anträge auf internationalen Schutz vom 03.01.2015 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zahlen
1) 1049430110-150004912, 2) 1049430001-150004939 und 3) 1049429904-150004925, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkte III.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde jeweils gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt
(Spruchpunkte IV.).

Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden, wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2017, Zahlen 1)W152 2145005-1/3Z,
2) W152 2145007-1/3Z und 3)W152 2145010-1/3Z, den Beschwerden jeweils gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2020, wurden die Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2020, Zahlen
1) W152 2145005-1/18E, 2) W152 2145007-1/14E und 3) W152 2145010-1/15E, in den Spruchpunkten I. jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG,
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und 46 FPG als unbegründet abgewiesen. In den Spruchpunkten II. wurde ausgesprochen, dass gemäß
§ 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern noch am selben Tag zugestellt und erwuchsen somit am 27.07.2020 in Rechtskraft.

Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren am 23.07.2020 kamen P1 bis P3 ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nach; auch nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung ihrer Beschwerden mit Beschluss vom XXXX abgelehnte, blieben sie illegal im Bundesgebiet.

2. Asylverfahren

1. P1 bis P3 stellten während ihres illegalen Aufenthaltes am 29.01.2021 die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

Diese zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 29.01.2021 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021, Zahlen
1) 1049430110-210132047, 2) 1049430001-210132055 und 3) 1049429904-210132063, jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurde gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In den Spruchpunkten V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten VI. wurde den Beschwerden gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten VII. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Gegen diese Bescheide, zugestellt am 04.08.2021, wurden fristgerecht am 20.08.2021 gegenständliche Beschwerde eingebracht.

2. Die Beschwerdevorlagen vom 25.08.2021 langten am 02.09.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 03.09.2021 mitgeteilt wurde.

Für den 10.09.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher P1 bis P3 Beschwerdeführer, in Begleitung ihres bevollmächtigten Vertreters, erschienen. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 06.09.2021 entschuldigt, die Abweisung der Beschwerden beantragt und um Übermittlung der Verhandlungsschrift ersucht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von vier Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen, vor allem aber zur Vorlage von Schulbesuchsnachweise von P2 und P3 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:

P1 ist die Mutter der volljährigen P2 und P3. Die Identität von P1 konnte bereits im ersten Asylverfahren festgestellt werden; jene von P2 und P3 stehen jedoch nicht fest. Die Muttersprache aller Beschwerdeführer ist Mongolisch.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Beschwerdeführer reisten, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.01.2015 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zahlen 1) 1049430110-150004912, 2) 1049430001-150004939 und
3) 1049429904-150004925, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen
(Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß
§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkte III.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde jeweils gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV.).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2020 wurden fristgerecht gegen diese Bescheide eingebrachte Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2020, Zahlen 1) W152 2145005-1/18E,
2) W152 2145007-1/14E und 3) W152 2145010-1/15E, in den Spruchpunkten I. jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG,
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und 46 FPG als unbegründet abgewiesen. In den Spruchpunkten II. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern noch am selben Tag zugestellt und erwuchsen somit am 27.07.2020 in Rechtskraft.

Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren am 23.07.2020 kamen P1 bis P3 ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nach. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung ihrer Beschwerden mit Beschluss vom XXXX , abgelehnte weigerten sich die Beschwerdeführer weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

P1 bis P3 stellten während ihres illegalen Aufenthaltes am 29.01.2021 die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021, Zahlen 1) 1049430110-210132047,
2) 1049430001-210132055 und 3) 1049429904-210132063, jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurde gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In den Spruchpunkten V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten VI. wurde den Beschwerden gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten VII. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde für den 10.09.2021 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:

Die Identität von P1 konnte bereits im ersten Asylverfahren, nach Vorlage ihres mongolischen Personalausweises im Original, festgestellt werden. P2 und P3 haben bis zur Beschwerdeverhandlung am 10.09.2021 immer noch keine Identitätsdokumente ihres Herkunftsstaates (mit Foto im Original) vorgelegt, weshalb ihre Identitäten immer noch nicht feststehen. Die Verwandtschaft wurde auf Grund der gleichbleibenden Behauptungen aller drei Beschwerdeführer zumindest glaubhaft gemacht.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus den gegenständlichen Akten der ersten und zweiten Asylverfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.


3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung der Spruchpunkte VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In den Spruchpunkten VI. der Bescheide wurde den Beschwerden gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.         der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4.         der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.         gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.         der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht (§ 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Regel von einer Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wie jenen der Beschwerdeführer aus und zugleich davon, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in den Spruchpunkten VI. der gegenständlichen Bescheide davon ausgegangen, dass es sich beim Mongolischen Staat gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, was jedoch tatsächlich nicht der Fall bzw. weshalb in Folge spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesen konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil diese (Teil-)Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesen
(Teil-)Erkenntnissen wird dargelegt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versehentlich davon ausgegangen sein dürfte, dass es sich beim Mongolischen Staat um einen „sicheren Herkunftsstaat“ handelt, was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W215.2145010.2.00

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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