TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/23 W163 2246336-1

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs5

Spruch


W163 2246336-1/2E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2021, Zahl XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.09.2021 die Beschwerde vom 09.09.2021 gegen den im Spruch oben genannten Bescheid vor, mit dem dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt V.),

2.       Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei, ohne dies näher zu begründen.

3.       In der Beschwerde, die sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF unter anderem vor, dass er seit mehr als 10 Jahren an seiner aufrechten Wohnadresse gemeldet sei, keine Aufenthaltsehe vorliege sondern eine „aufrechte aber belastete Ehe“ bestehe.

II. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellung zur Delinquenz des BF stützt sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.

III. Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Das BFA weist in der
Begründung des angefochtenen Bescheids darauf hin, dass die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG vorliegen, ohne dies näher zu begründen.

Der BF hat in seiner Beschwerde angegeben, er sei seit mehr als 10 Jahren an seiner aufrechten Meldeadresse gemeldet, es handle sich nicht um eine Aufenthaltsehe sondern um eine „aufrechte aber belastete“ Ehe und es wurde Einvernahme des BF und seiner Ehegattin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Da der BF einen Aufenthalt von mehr als zehn Jahren sowie eine aufrechtes Familienleben mit seiner Ehegattin behauptet, ist bei der Prüfung des Vorbringens im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen und eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist nicht von der Hand zu weisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W163.2246336.1.00

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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