TE Vfgh Erkenntnis 2021/9/25 G130/2021

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Veröffentlicht am 25.09.2021
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Index

21/06 Wertpapierrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StGG Art2
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
KapitalmarktG §5, §14
VfGG §7 Abs1, §62 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Parteiantrags durch ein dem Verbraucher- und Anlegerschutz dienendes Rücktrittsrecht bei unterlassener oder unrichtiger Bestätigung einer Veranlagung in Immobilien gemäß dem KapitalmarktG; Rücktrittsrecht des Verbrauchers fördert die Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Pflichten auch durch den Emittenten; keine Bedenken gegen das Rücktrittsrecht gegenüber seinem Vertragspartner angesichts dessen privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten, sich gegen nicht entsprechenden Anlegerbestätigungen abzusichern; erhöhtes Informations- und Schutzinteresse der Anleger, Angabe des Datums der Prospektveröffentlichung bei Veranlagungen in Immobilien sowie unbefristete Dauer des Rücktrittsrechts im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter oder unvollständiger Prospekte mit Rücktrittsrecht nicht vergleichbar

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag auf Aufhebung des §5 Abs2 und Abs4 zweiter Satz sowie des §14 Z3 des Bundesgesetzes über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz – KMG), BGBl Nr 625/1991, idF BGBl I Nr 2/2001 wird abgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung des §5 Abs2 und Abs4 zweiter Satz sowie des §14 Z3 des Bundesgesetzes über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz – KMG), Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2001, wird abgewiesen.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, begehrt die antragstellende Partei, der Verfassungsgerichtshof möge

"a. §5 KMG idF BGBl 625/1991 sowie §14 KMG idF BGBl I 2/2001 als verfassungswidrig aufheben, in eventu feststellen, dass §5 KMG idF BGBl 625/1991 sowie §14 KMG idF BGBl I 2/2001 verfassungswidrig waren; "a. §5 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991, sowie §14 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, als verfassungswidrig aufheben, in eventu feststellen, dass §5 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991, sowie §14 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, verfassungswidrig waren;

b. in eventu §5 Abs2 KMG idF BGBl 625/1991, §5 Abs4 zweiter Satz KMG idF BGBl 625/1991 sowie §14 Z3 KMG idF BGBl I 2/2001 als verfassungswidrig aufheben, in eventu feststellen, dass §5 Abs2 KMG idF BGBl 625/1991, §5 Abs4 zweiter Satz KMG idF BGBl 625/1991 sowie §14 Z3 KMG idF BGBl I 2/2001 verfassungswidrig waren; b. in eventu §5 Abs2 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991,, §5 Abs4 zweiter Satz KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991, sowie §14 Z3 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, als verfassungswidrig aufheben, in eventu feststellen, dass §5 Abs2 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991,, §5 Abs4 zweiter Satz KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991, sowie §14 Z3 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, verfassungswidrig waren;

c. in eventu §5 Abs2 KMG idF BGBl 625/1991, §5 Abs4 zweiter Satz KMG idF BGBl 625/1991 sowie die Wortfolge 'und das Datum' in §14 Z3 KMG idF BGBl I 2/2001 als verfassungswidrig aufheben, in eventu feststellen, dass §5 Abs2 KMG idF BGBl 625/1991, §5 Abs4 zweiter Satz KMG idF BGBl 625/1991 sowie die Wortfolge 'und das Datum' in §14 Z3 KMG idF BGBl I 2/2001 verfassungswidrig waren; c. in eventu §5 Abs2 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991,, §5 Abs4 zweiter Satz KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991, sowie die Wortfolge 'und das Datum' in §14 Z3 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, als verfassungswidrig aufheben, in eventu feststellen, dass §5 Abs2 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991,, §5 Abs4 zweiter Satz KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991, sowie die Wortfolge 'und das Datum' in §14 Z3 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, verfassungswidrig waren;

d. in eventu die Wortfolge 'und das Datum' in §14 Z3 KMG idF BGBl I 2/2001 als verfassungswidrig aufheben, in eventu feststellen, dass die Wortfolge 'und das Datum' in §14 Z3 KMG idF BGBl I 2/2001 verfassungswidrig war; d. in eventu die Wortfolge 'und das Datum' in §14 Z3 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, als verfassungswidrig aufheben, in eventu feststellen, dass die Wortfolge 'und das Datum' in §14 Z3 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, verfassungswidrig war;

e. in eventu §5 Abs2 KMG idF BGBl 625/1991 und §5 Abs4 zweiter Satz KMG idF BGBl 625/1991 als verfassungswidrig aufheben, in eventu feststellen, dass §5 Abs2 KMG idF BGBl 625/1991 und §5 Abs4 zweiter Satz KMG idF BGBl 625/1991 verfassungswidrig waren."e. in eventu §5 Abs2 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991, und §5 Abs4 zweiter Satz KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991, als verfassungswidrig aufheben, in eventu feststellen, dass §5 Abs2 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991, und §5 Abs4 zweiter Satz KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991, verfassungswidrig waren."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz – KMG), BGBl 625/1991, idF BGBl I 2/2001 lauteten (die mit dem ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz – KMG), Bundesgesetzblatt 625 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, lauteten (die mit dem ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Verbrauchergeschäfte

§5. (1) Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts oder der Angaben nach §6, so können Anleger, die Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten.

(2) Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Abs1 können Anleger, die Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß §14 Z3 bestätigt wurde.

(3) Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Abs4 abgesendet wird.

(4) Das Rücktrittsrecht nach Abs1 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach §6 veröffentlicht wurden. Das Rücktrittsrecht nach Abs2 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß §14 Z3 bestätigt wurde.

(5) Den Abs1 bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.

(6) Weitergehende Rechte der Anleger nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.

[...]

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

§14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Wertpapiere oder Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich und auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt ist:

1. Der Prospekt (§7) ist um die im Schema D enthaltenen Angaben zu ergänzen;

2. die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß §8 Abs2 Z3 oder 4 zu erfolgen; §8 Abs2 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 18,2 Millionen Euro zu betragen hat;

3. dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung, über die keine Wertpapiere ausgestellt werden, bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten auszustellen; ist der Emittent Ausländer, ist sie vom Anbieter auszustellen; sind Emittent und Anbieter Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen;

4. der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage E zu erstellen;

innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien hat die Methode der Wertermittlung der Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht ist von einem Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§268 bis 276 HGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: 'Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Bewertung der Immobilien entspricht den im Prospekt und im Rechenschaftsbericht angegebenen Grundsätzen. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.';

5. der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospektes nach §10 zu veröffentlichen;

6. der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des §275 HGB."

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellende Partei ist beklagte Partei in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Handelsgericht Wien. Die Kläger in diesem Verfahren sind Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds. Von 2004 bis 2009 waren die Kläger mittelbar an dem Immobilienfonds beteiligt, nämlich über die antragstellende Partei als Treuhänderin; im Jahr 2009 erwarben die Kläger eine direkte Kommanditistenstellung und wurden als solche in das deutsche Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 traten die Kläger von der Veranlagung gemäß §5 (Abs2) und §14 (Z3) KMG, BGBl 625/1991, idF BGBl I 2/2001 zurück, weil sie niemals eine Anlegerbestätigung iSd §14 Z3 leg cit erhalten hätten.1. Die antragstellende Partei ist beklagte Partei in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Handelsgericht Wien. Die Kläger in diesem Verfahren sind Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds. Von 2004 bis 2009 waren die Kläger mittelbar an dem Immobilienfonds beteiligt, nämlich über die antragstellende Partei als Treuhänderin; im Jahr 2009 erwarben die Kläger eine direkte Kommanditistenstellung und wurden als solche in das deutsche Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 traten die Kläger von der Veranlagung gemäß §5 (Abs2) und §14 (Z3) KMG, Bundesgesetzblatt 625 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, zurück, weil sie niemals eine Anlegerbestätigung iSd §14 Z3 leg cit erhalten hätten.

2. Mit Urteil vom 29. März 2021, 69 Cg 103/18p-38, bestätigte das Handelsgericht Wien den Vertragsrücktritt der Kläger gegenüber der antragstellenden Partei. Zwar hätten die Kläger eine Anlegerbestätigung erhalten; diese sei jedoch mangelhaft gewesen, weil das Datum der Prospektveröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung gefehlt habe.

3. Gegen dieses Urteil erhob die antragstellende Partei Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt sie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"3. Zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen

3.1. Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 1. ZP-EMRK)

3.1.1. Vorliegen eines Eingriffs in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums

Gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK ist die Unversehrtheit des Eigentums verfassungsrechtlich gewährleistet. Der VfGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung, weil sie sich auf alle privaten Vermögensrechte erstreckt, auch das Recht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge, also die Privatautonomie umfasst (grundlegend VfSlg 12.227/1989). Der Staat darf demzufolge in die Privatautonomie lediglich unter den Voraussetzungen eingreifen, die die Verfassungsordnung ganz allgemein für die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen vorsieht (vgl VfSlg 13.963/1994, 14.503/1996). Eigentumseingriffe müssen im öffentlichen Interesse liegen und dürfen nicht unverhältnismäßig sein (vgl VfSlg 13.659/1993, 17.604/2005, 17.817/2006, 19.687/2012). Gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK ist die Unversehrtheit des Eigentums verfassungsrechtlich gewährleistet. Der VfGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung, weil sie sich auf alle privaten Vermögensrechte erstreckt, auch das Recht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge, also die Privatautonomie umfasst (grundlegend VfSlg 12.227/1989). Der Staat darf demzufolge in die Privatautonomie lediglich unter den Voraussetzungen eingreifen, die die Verfassungsordnung ganz allgemein für die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen vorsieht vergleiche VfSlg 13.963/1994, 14.503/1996). Eigentumseingriffe müssen im öffentlichen Interesse liegen und dürfen nicht unverhältnismäßig sein vergleiche VfSlg 13.659/1993, 17.604/2005, 17.817/2006, 19.687/2012).

Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Regelungen bewirken insoweit einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, als sie einer Vertragspartei (Anleger, der Verbraucher iSd §1 Abs1 Z2 KSchG ist) die Möglichkeit einräumen, von einem abgeschlossenen Vertrag bei Vorliegen bestimmter Umstände – grundsätzlich unbefristet – zurückzutreten. Dieses Auflösungsrecht des Anlegers ist dabei gesetzlich zwingend und kann auch nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen abbedungen werden (vgl §5 Abs4 KMG idF BGBl 625/1991).Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Regelungen bewirken insoweit einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, als sie einer Vertragspartei (Anleger, der Verbraucher iSd §1 Abs1 Z2 KSchG ist) die Möglichkeit einräumen, von einem abgeschlossenen Vertrag bei Vorliegen bestimmter Umstände – grundsätzlich unbefristet – zurückzutreten. Dieses Auflösungsrecht des Anlegers ist dabei gesetzlich zwingend und kann auch nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen abbedungen werden vergleiche §5 Abs4 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991,).

Insoweit stellen sich die angefochtenen Bestimmungen, die dem Anleger, der Verbraucher iSd §1 Abs1 Z2 KSchG ist, das Recht einräumen, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht nach §14 Z3 KMG (idF BGBl I 2/2001) bestätigt wurde, als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar. Insoweit stellen sich die angefochtenen Bestimmungen, die dem Anleger, der Verbraucher iSd §1 Abs1 Z2 KSchG ist, das Recht einräumen, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht nach §14 Z3 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001,) bestätigt wurde, als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar.

3.1.2. Keine Rechtfertigung des Eingriffs

Nach der Rechtsprechung des VfGH kann ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nur dann gerechtfertigt sein, wenn damit ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel verfolgt wird, der Eingriff zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sowie insgesamt adäquat ist (grundlegend VfSlg 13.659/1993). Dies ist gegenständlich nicht der Fall:

?    Während gegenständlich noch davon ausgegangen werden kann, dass der in Rede stehende Eingriff dem Verbraucherschutz und damit einem im öffentlichen Interesse gelegenen Ziel dient, können andere Ziele durch die in Rede stehende Regelung nicht erreicht werden. Das Handelsgericht Wien weist in seinem Urteil vom 29.03.2021 darauf hin, dass durch die in Rede stehenden Bestimmungen auch ein Anreiz geschaffen werden soll, dass sich Emittenten und sonstige Marktteilnehmer rechtskonform verhalten; es werde indirekt auch die Informationspflicht und Prospektpflicht des Anbieters allgemein gesichert, weshalb das Rücktrittsrecht nicht nur als Rechtsbehelf auf Ebene von zwei Vertragsparteien zu sehen sei, 'sondern als Instrument des Private Enforcement allgemeiner kapitalmarktrechtlicher Pflichten gegenüber der Anlegergesamtheit und dem Kapitalmarkt' (vgl S 17 des Urteils unter Berufung auf eine Literaturmeinung von Kalss in FS Fenyves [2013] 167 [169 f, 171 f]). Soweit die angefochtenen Regelungen aber tatsächlich diesem Ziel der Sicherstellung von allgemein rechtskonformem Verhalten der Emittenten und sonstigen Marktteilnehmer dienen sollen, sind sie zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Während gegenständlich noch davon ausgegangen werden kann, dass der in Rede stehende Eingriff dem Verbraucherschutz und damit einem im öffentlichen Interesse gelegenen Ziel dient, können andere Ziele durch die in Rede stehende Regelung nicht erreicht werden. Das Handelsgericht Wien weist in seinem Urteil vom 29.03.2021 darauf hin, dass durch die in Rede stehenden Bestimmungen auch ein Anreiz geschaffen werden soll, dass sich Emittenten und sonstige Marktteilnehmer rechtskonform verhalten; es werde indirekt auch die Informationspflicht und Prospektpflicht des Anbieters allgemein gesichert, weshalb das Rücktrittsrecht nicht nur als Rechtsbehelf auf Ebene von zwei Vertragsparteien zu sehen sei, 'sondern als Instrument des Private Enforcement allgemeiner kapitalmarktrechtlicher Pflichten gegenüber der Anlegergesamtheit und dem Kapitalmarkt' vergleiche S 17 des Urteils unter Berufung auf eine Literaturmeinung von Kalss in FS Fenyves [2013] 167 [169 f, 171 f]). Soweit die angefochtenen Regelungen aber tatsächlich diesem Ziel der Sicherstellung von allgemein rechtskonformem Verhalten der Emittenten und sonstigen Marktteilnehmer dienen sollen, sind sie zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet.

Immerhin greift das Rücktrittsrecht des Anlegers / Verbrauchers auch in jenen Konstellationen, in [denen] die Bestätigung nach §14 Z3 KMG (idF BGBl I 2/2001) von einem anderen Unternehmen ausgestellt wird und auch ausgestellt werden muss, als jenem, demgegenüber das Rücktrittsrecht auszuüben ist. Die Anlegerbestätigung ist nämlich gemäß §14 Z3 KMG (idF BGBl I 2/2001) vom Emittenten oder, bei ausländischen Emittenten (dies ist hier der Fall) von demjenigen Rechtsträger, der das prospektpflichtige Angebot stellt, auszustellen (§1 Z6 KMG idF BGBl I 2/2001). Dies war im vorliegenden Fall nicht die beklagte Antragstellerin, sondern die *** (die nach den – zutreffenden – Urteilsfeststellungen als inländischer Anbieter und Vermittler fungierte; vgl S 8 und 10 des Urteils). Immerhin greift das Rücktrittsrecht des Anlegers / Verbrauchers auch in jenen Konstellationen, in [denen] die Bestätigung nach §14 Z3 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001,) von einem anderen Unternehmen ausgestellt wird und auch ausgestellt werden muss, als jenem, demgegenüber das Rücktrittsrecht auszuüben ist. Die Anlegerbestätigung ist nämlich gemäß §14 Z3 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001,) vom Emittenten oder, bei ausländischen Emittenten (dies ist hier der Fall) von demjenigen Rechtsträger, der das prospektpflichtige Angebot stellt, auszustellen (§1 Z6 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001,). Dies war im vorliegenden Fall nicht die beklagte Antragstellerin, sondern die *** (die nach den – zutreffenden – Urteilsfeststellungen als inländischer Anbieter und Vermittler fungierte; vergleiche S 8 und 10 des Urteils).

Demgegenüber wurde (nach Ansicht des Handelsgerichts Wien rechtsrichtigerweise, vgl dazu S 15 des Urteils) das Rücktrittsrecht gegenüber der Antragstellerin ausgeübt und die Einlage von der Beklagten zurückgefordert. Wenn aber das Rücktrittsrecht auch 'als Instrument des Private Enforcement allgemeiner kapitalmarktrechtlicher Pflichten gegenüber der Anlegergesamtheit und dem Kapitalmarkt [zu verstehen ist]' (vgl Urteil S 17), verfehlt die gesetzliche Regelung dieses Ziel. In Konstellationen wie der im Anlassfall vorliegenden kann es gar nicht erst dazu kommen, dass die Möglichkeit des Rücktritts bei nicht gesetzeskonformer Ausstellung eine verhaltenssteuernde Wirkung bei demjenigen entfaltet, der sich ansonsten der 'Gefahr' eines Rücktritts ausgesetzt sähe, weil dieser nicht derjenige ist, der die Anlegerbestätigung auszustellen hat. Diesem gegenüber vermag aber die Rücktrittsmöglichkeit ebenfalls nicht verhaltenssteuernd zu wirken, weil er selbst nicht Vertragspartner des Anlegers ist. Demgegenüber wurde (nach Ansicht des Handelsgerichts Wien rechtsrichtigerweise, vergleiche dazu S 15 des Urteils) das Rücktrittsrecht gegenüber der Antragstellerin ausgeübt und die Einlage von der Beklagten zurückgefordert. Wenn aber das Rücktrittsrecht auch 'als Instrument des Private Enforcement allgemeiner kapitalmarktrechtlicher Pflichten gegenüber der Anlegergesamtheit und dem Kapitalmarkt [zu verstehen ist]' vergleiche Urteil S 17), verfehlt die gesetzliche Regelung dieses Ziel. In Konstellationen wie der im Anlassfall vorliegenden kann es gar nicht erst dazu kommen, dass die Möglichkeit des Rücktritts bei nicht gesetzeskonformer Ausstellung eine verhaltenssteuernde Wirkung bei demjenigen entfaltet, der sich ansonsten der 'Gefahr' eines Rücktritts ausgesetzt sähe, weil dieser nicht derjenige ist, der die Anlegerbestätigung auszustellen hat. Diesem gegenüber vermag aber die Rücktrittsmöglichkeit ebenfalls nicht verhaltenssteuernd zu wirken, weil er selbst nicht Vertragspartner des Anlegers ist.

Ob im Innenverhältnis allfällige Rückgriffsansprüche des Rücktrittsgegners (hier: der Antragstellerin) bestehen, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt davon ab, ob zwischen dem Anbieter und dem Rücktrittsgegner ein vertragliches Verhältnis besteht, das ersteren zur sorgfaltsgemäßen Erfüllung der Pflichten nach §14 KMG verpflichtet. Von Gesetzes wegen besteht ein solcher Rückgriffsanspruch jedenfalls nicht. Selbst wenn ein (vertraglicher) Rückgriffsanspruch bestünde, hätte dieser wiederum selbst die Hürde der gerichtlichen Geltendmachung zu überwinden; ein allfälliges Insolvenzrisiko trägt in diesen Konstellationen jedenfalls der Vertragspartner des Anlegers[.]

Bei Konstellationen wie der im Anlassfall gegenständlichen handelt es sich um keinen Härtefall, sondern im Gegenteil um einen typischen Fall. Ist der Emittent Inländer, hat dieser nach §14 Z3 KMG idF BGBl I 2/2001 die Bestätigung auszustellen. Vertragspartner des Verbraucher-Anlegers ist aber typischerweise nicht der Emittent selbst, sondern ein Kreditinstitut oder ein sonstiges Dienstleistungsunternehmen, das die Veranlagungen zeichnet und dann an das anlagesuchende Publikum weitergibt. In solchen Fällen ist 'Rücktrittsgegner' dieses Kreditinstitut oder sonstige Unternehmen (RIS-Justiz RS0125648, OGH 2Ob32/09h). Desgleichen, wenn etwa ein Kreditinstitut die Veranlagung für einen Kunden im Wege der Einkaufskommission beschafft, ein Fall, der dem vorliegenden sehr nahesteht. [Der Einkaufskomm[i]ssionär handelt gemäß §383 Abs1 UGB bei Erwerb der Veranlagung im eigenen Namen und hat die Veranlagung sodann an den Kommittenten herauszugeben. Gegenstand des Rücktritts ist in diesem Fall das Kommissionsgeschäft[.]]Bei Konstellationen wie der im Anlassfall gegenständlichen handelt es sich um keinen Härtefall, sondern im Gegenteil um einen typischen Fall. Ist der Emittent Inländer, hat dieser nach §14 Z3 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, die Bestätigung auszustellen. Vertragspartner des Verbraucher-Anlegers ist aber typischerweise nicht der Emittent selbst, sondern ein Kreditinstitut oder ein sonstiges Dienstleistungsunternehmen, das die Veranlagungen zeichnet und dann an das anlagesuchende Publikum weitergibt. In solchen Fällen ist 'Rücktrittsgegner' dieses Kreditinstitut oder sonstige Unternehmen (RIS-Justiz RS0125648, OGH 2Ob32/09h). Desgleichen, wenn etwa ein Kreditinstitut die Veranlagung für einen Kunden im Wege der Einkaufskommission beschafft, ein Fall, der dem vorliegenden sehr nahesteht. [Der Einkaufskomm[i]ssionär handelt gemäß §383 Abs1 UGB bei Erwerb der Veranlagung im eigenen Namen und hat die Veranlagung sodann an den Kommittenten herauszugeben. Gegenstand des Rücktritts ist in diesem Fall das Kommissionsgeschäft[.]]

Im vorliegenden Fall ist 'Rücktrittsgegner' ein Treuhanddienstlei[s]tungsunternehmen, dessen Unternehmensgegenstand im Erwerb und dem Halten von derartigen Veranlagungen für die Anleger besteht. Mit der Beitrittserklärung Beilage./3 beauftragt der Anleger die Antragstellerin, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Anlegers den Kommanditanteil an der Fondsgesellschaft zu erwerben; letztere ist die Emittentin. Der Rücktritt lässt den Treuhandvertrag mit ex tunc entfallen, womit ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Zahlung (dies ist nach Beurteilung des Handelsgerichts Wien und auch der Rspr des OGH (OGH 6 Ob 220/20a) die Treuhandgesellschaft) die Beklagte entsteht.

Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des §14 Z3 KMG idF BGBl I 2/2001, kommt es daher regelmäßiger- und typischerweise zum Auseinanderfallen in der Person des Ausstellers der Bestätigung und demjenigen, demgegenüber ein allfälliger Rücktritt zu erklären und geltend zu machen ist. Damit ist dieser Fall der fehlenden Identität zwischen dem Aussteller der Bestätigung und dem 'Adressaten' des Rücktrittsrechts in den in Rede stehenden Regelungen aber geradezu angelegt, weshalb kein Härtefall vorliegt. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des §14 Z3 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001,, kommt es daher regelmäßiger- und typischerweise zum Auseinanderfallen in der Person des Ausstellers der Bestätigung und demjenigen, demgegenüber ein allfälliger Rücktritt zu erklären und geltend zu machen ist. Damit ist dieser Fall der fehlenden Identität zwischen dem Aussteller der Bestätigung und dem 'Adressaten' des Rücktrittsrechts in den in Rede stehenden Regelungen aber geradezu angelegt, weshalb kein Härtefall vorliegt.

?    Weiters ist der in Rede stehende Eingriff auch nicht zur Erreichung des angestrebten Ziels (Verbraucherschutz) notwendig iSe gelindesten Mittels. Selbst wenn man annehmen wollte, dass es eine 'erzieherische' Wirkung haben kann, wenn für die nicht gesetzeskonforme Ausstellung von Bestätigungen nach §14 Z3 KMG idF BGBl I [2/2001] die Möglichkeit des Rücktritts im Raum steht, erweist es sich als nicht unbedingt erforderlich, dieses Mittel auch in jenen Konstellationen zur Anwendung zu bringen, in denen die Person des Ausstellers der Bestätigung nicht mit jener ident ist, der gegenüber der Rücktritt geltend zu machen wäre. Da diesfalls der Aussteller der Bestätigung nicht bzw zumindest nicht unmittelbar von den nachteiligen Folgen einer gesetzwidrigen Bestätigung betroffen wäre, wird er aus diesem Umstand keine zusätzliche Motivation zur Ausstellung gesetzeskonformer Bestätigungen ziehen. Insofern 'verpufft' das entsprechende Anliegen. Weiters ist der in Rede stehende Eingriff auch nicht zur Erreichung des angestrebten Ziels (Verbraucherschutz) notwendig iSe gelindesten Mittels. Selbst wenn man annehmen wollte, dass es eine 'erzieherische' Wirkung haben kann, wenn für die nicht gesetzeskonforme Ausstellung von Bestätigungen nach §14 Z3 KMG in der Fassung BGBl römisch eins [2/2001] die Möglichkeit des Rücktritts im Raum steht, erweist es sich als nicht unbedingt erforderlich, dieses Mittel auch in jenen Konstellationen zur Anwendung zu bringen, in denen die Person des Ausstellers der Bestätigung nicht mit jener ident ist, der gegenüber der Rücktritt geltend zu machen wäre. Da diesfalls der Aussteller der Bestätigung nicht bzw zumindest nicht unmittelbar von den nachteiligen Folgen einer gesetzwidrigen Bestätigung betroffen wäre, wird er aus diesem Umstand keine zusätzliche Motivation zur Ausstellung gesetzeskonformer Bestätigungen ziehen. Insofern 'verpufft' das entsprechende Anliegen.

Aber auch in jenen Konstellationen, in denen es noch zu einer Personenidentität zwischen dem Aussteller der Bestätigung und der Person, der gegenüber der Rücktritt erfolgt[,] kommt, bzw auch im Hinblick auf andere Zielsetzungen, denen die in Rede stehende Bestimmung allenfalls dienen sollte, geht der Eingriff über das hinaus, was zur Zielerreichung erforderlich ist. Soweit nämlich mit den in Rede stehenden Regelungen das Ziel verfolgt wird, einem allfälligen Informationsinteresse seitens der Anleger Rechnung zu tragen, erweist sich dies nur so lange als gerechtfertigt, als tatsächlich ein solches Informationsinteresse besteht.

Beispielhaft kann wieder auf den Anlassfall verwiesen werden: Dort war in der Bestätigung nach §14 Z3 KMG idF BGBl I 2/2001 nicht das Datum der Prospektveröffentlichung in der Wiener Zeitung angegeben. Allerdings hatte die bestätigungsausste[ll]ende Stelle (***) darauf hingewiesen, dass ein vollständiger Prospekt bei ihr und auch bei der ÖKB kostenlos angefordert werden könne (vgl den Auszug aus der Bestätigung, wiedergegeben auf S 10 des Urteils). Soweit es also darum gehen solle, dass den Anlegern ein niederschwelliger Zugang zu dem vollständigen Prospekt gewährt werden sollte, muss davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit, eine kostenlose Zusendung des Prospekts zu erhalten, diesem Anliegen eher oder jedenfalls ebensogut Rechnung trägt, wie die Angabe der Fundstelle in einer öffentlich zugänglichen Zeitung (wobei diesfalls zudem das Auffinden des Prospekts ebenso wie die Kosten der Herstellung [Ausdrucken, Kopie] eines Exemplars dem Anleger anfallen würden, was bei der angebotenen kostenlosen Zusendung nicht der Fall wäre). Da die hier angefochtenen Regelungen aber durch die unbedingte Forderung nach der Angabe des Orts und des Datums der Veröffentlichung keinen Raum für alternative Möglichkeiten bieten, den Anlegern den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis zu bringen (nicht gesetzeskonform wäre es demnach auch, wenn der Prospekt dem Schreiben gleich beigelegt wäre), geht er über das hinaus, was zur Erreichung des gesetzten Ziels (Information der Verbraucher) erforderlich ist. [Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Fall der Nichtveröffentlichung eines Prospekts trotz Bestehens einer Veröffentlichungspflicht nach §5 Abs1 KMG idF BGBl 625/1991 ein gesondertes Rücktrittsrecht zustand.] Demgemäß sind die angefochtenen Regelungen verfassungswidrig.Beispielhaft kann wieder auf den Anlassfall verwiesen werden: Dort war in der Bestätigung nach §14 Z3 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, nicht das Datum der Prospektveröffentlichung in der Wiener Zeitung angegeben. Allerdings hatte die bestätigungsausste[ll]ende Stelle (***) darauf hingewiesen, dass ein vollständiger Prospekt bei ihr und auch bei der ÖKB kostenlos angefordert werden könne vergleiche den Auszug aus der Bestätigung, wiedergegeben auf S 10 des Urteils). Soweit es also darum gehen solle, dass den Anlegern ein niederschwelliger Zugang zu dem vollständigen Prospekt gewährt werden sollte, muss davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit, eine kostenlose Zusendung des Prospekts zu erhalten, diesem Anliegen eher oder jedenfalls ebensogut Rechnung trägt, wie die Angabe der Fundstelle in einer öffentlich zugänglichen Zeitung (wobei diesfalls zudem das Auffinden des Prospekts ebenso wie die Kosten der Herstellung [Ausdrucken, Kopie] eines Exemplars dem Anleger anfallen würden, was bei der angebotenen kostenlosen Zusendung nicht der Fall wäre). Da die hier angefochtenen Regelungen aber durch die unbedingte Forderung nach der Angabe des Orts und des Datums der Veröffentlichung keinen Raum für alternative Möglichkeiten bieten, den Anlegern den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis zu bringen (nicht gesetzeskonform wäre es demnach auch, wenn der Prospekt dem Schreiben gleich beigelegt wäre), geht er über das hinaus, was zur Erreichung des gesetzten Ziels (Information der Verbraucher) erforderlich ist. [Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Fall der Nichtveröffentlichung eines Prospekts trotz Bestehens einer Veröffentlichungspflicht nach §5 Abs1 KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991, ein gesondertes Rücktrittsrecht zustand.] Demgemäß sind die angefochtenen Regelungen verfassungswidrig.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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