RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/20/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2021
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2

Rechtssatz

Für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist es hinreichend, dass einer der in den Z 1 bis Z 3 enthaltenen Tatbestände gegeben ist (sh. das in der Z 2 enthaltene Verbindungswort "oder").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200252.L02

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten