TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/10 96/04/0241

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §175 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der G GmbH in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. September 1996, Zl. 317.744/3-III/5a/96, betreffend Verweigerung der Bewilligung zur Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides verweigerte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 25. September 1996 der Beschwerdeführerin im Instanzenzug die Bewilligung für das Zimmermeistergewerbe an einem näher bezeichneten Standort und die Genehmigung zur Bestellung eines namentlich bezeichneten Geschäftsführers für die Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 175 Abs. 2 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Z. 1 sowie gemäß § 176 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und ihr Mehrheitsgesellschafter sei F. Nach den Akten des Verwaltungsverfahrens seien über ihn in den letzten fünf Jahren wegen im Zusammenhang mit der Ausübung von Gewerben begangener Übertretungen folgende 22 Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt worden:

"1.)

mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 10.3.1992, Zl. 3-12211-90, wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der geltenden Fassung, zwei Geldstrafen von je S 5.000,--;

2.)

mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 10.9.1993, Zl. 3-8186-93, wegen Übertretung nach § 31 Abs. 1 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe von

S 3.000,--;

3.)

mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 27.12.1993, Zl. 3-12582-93, wegen Übertretung nach § 366 Abs. 1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 300,--;

4.)

mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12.7.1994, Zl. Senat-WB-94-033, wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz sechs Geldstrafen von je

S 10.000,--;

5.)

mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 13.4.1995, Zl. 3-3960-95, wegen Übertretung nach § 366 Abs. 1 GewO 1994 eine Geldstrafe von S 300,--;

6.)

mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22.12.1995, Zl. Senat-WB-93-084, wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz sechs Geldstrafen von je

S 11.000,-- und

7.)

mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22.1.1996, Zl. Senat-WB-94-039, wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz fünf Geldstrafen von je

S 11.000,--."

Diese Verurteilungen seien erfolgt,

weil er es - in den mit 1.), 2.), 3.), 5.), 6.) und 7.) bezeichneten Fällen - als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ - in dem mit 4.) bezeichneten Fall als gewerberechtlicher Geschäftsführer - der Berufungswerberin zu verantworten hatte, daß

ad 1.) die Berufungswerberin am 4.10.1990 in W, G-Gasse 18,

zwei Ausländer bei Renovierungs- und Umbauarbeiten beschäftigte, obwohl für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde bzw. diese nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiuungsscheines für diese Beschäftigung waren;

ad 2.) die Berufungswerberin es als Arbeitgeber am 7.7.1993 in M unterließ, dafür zu sorgen, daß die an diesem Ort befindliche Baustelle dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet wurde;

ad 3.) J sen., J jun., S, H und X in der letzten Juliwoche 1993

im Standort K beim Hause des N im Auftrag der Berufungswerberin einen Dachstuhl errichteten, obwohl die Berufungswerberin über keine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Zimmermeistergewerbes verfügt;

ad 4.) die Berufungswerberin am 22.10.1991 entgegen dem § 18

Ausländerbeschäftigungsgesetz die Arbeitsleistungen von sechs ungarischen Staatsbürgern in Anspruch nahm, ohne daß für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt waren;

ad 5.) J sen. und B am 9.3.1995 am Betriebsgelände des Sägewerkes D in Y, im Auftrag der Berufungswerberin einen Dachstuhl anfertigten, obwohl die Berufungswerberin keine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Zimmermeistergewerbes besitzt;

ad 6.) die Berufungswerberin im September 1993 auf der Baustelle in B, sechs ungarische Staatsbürger beschäftigte, obwohl der Berufungswerberin für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt waren und die Ausländer nicht im Besitz von Arbeitserlaubnissen oder Befreiungsscheinen waren; und

ad 7.) die Berufungswerberin am 12.11.1993 auf der Baustelle in B fünf Ausländer beschäftigte, obwohl der Berufungswerberin für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch dem jeweiligen Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde."

Bei diesen Verurteilungen handle es sich um solche wegen Übertretungen von Rechtsnormen, die nach ihrem Regelungsgegenstand die im Zusammenhang mit der Ausübung des Zimmermeistergewerbes zu beachtenden öffentlichen Interessen bestimmten bzw. mitbestimmten. In Ansehung seiner Rechtsstellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführerin sei nach dem Gesetz über Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon auszugehen, daß F auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin solche Befugnisse zukämen, deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellten. Nach den den festgestellten Verwaltungsübertretungen zugrunde liegenden Handlungen bzw. Unterlassungen habe F neben der Verletzung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift und Übertretungen gewerblicher Vorschriften gegen ein bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtendes Schutzinteresse, nämlich die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, wiederholt verstoßen. Es seien diese Verstöße daher als schwerwiegend anzusehen, weshalb die Zuverlässigkeit des F bei Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes nicht gegeben sei. Daran vermöge das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die den Verwaltungsstrafen zugrunde liegenden Tatbestände lägen bereits drei Jahre zurück, nichts zu ändern, da angesichts der Vielzahl der mit der Gewerbeausübung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehenden Übertretungen der zeitlichen Distanz zu der zuletzt im November 1993 begangenen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt sie vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, ein Verstoß gegen die im § 87 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 genannten Schutzinteressen schließe die Zuverlässigkeit für die Ausübung eines Gewerbes zwangsläufig aus. F sei nach wie vor Inhaber diverser Gewerbeberechtigungen und es habe die Gewerbebehörde trotz Kenntnis der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen die Rechtsfolgen des § 87 GewO 1994 "bis dato nicht angezogen". Offensichtlich habe hier die Gewerbebehörde erkannt, daß den F zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in Ansehung der besonderen Umstände, welche in seiner Person gelegen seien, die Erheblichkeit fehle. Die belangte Behörde habe sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin über die weitreichende Geschäftsführertätigkeit des Ing. F nicht auseinandergesetzt. Es sei leicht nachzuvollziehen, daß ein Unternehmer, der eine größere Zahl von Dienstnehmern und Unternehmen zu beaufsichtigen habe, eher der Gefahr der verwaltungsrechtlichen Abstrafung ausgesetzt sei, als ein Unternehmer mit einem nicht so umfangreichen Geschäftsbetrieb, der seinen Aufgabenbereich nicht delegiert habe. Auch habe die Beschwerdeführerin das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die unsichere Rechtslage in Anbetracht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht beachtet. Dieses Gesetz sei im Jahr 1993 sechsmal abgeändert worden, weshalb es nicht Wunder nehme, daß F "durch rechtlich bedauerlicherweise nicht taugliche Maßnahmen" versucht habe, seine Verantwortung zu delegieren und dabei den Umfang seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht verkannt habe. Auffällig sei jedoch, daß nach dem Jahr 1993 F keine Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz mehr zur Last gelegt worden seien. Was die übrigen Verwaltungsübertretungen betreffe, so sei zu beachten, daß zwar die Meldepflicht verletzt worden sei, dadurch jedoch kein Arbeitnehmer konkret gefährdet worden sei. In Ansehung des beträchtlichen Jahresumsatzes und der großen Anzahl der Baustellen, die die Beschwerdeführerin jährlich betreibe, erscheine diese Verwaltungsübertretung keinesfalls als "erheblicher" Verstoß im Sinne des § 87 GewO 1994. Auch sei der belangten Behörde nicht zu folgen, wenn sie meint, die Tatsache, daß die den Verwaltungsstrafen zugrunde liegenden Tatbestände bereits mehr als drei Jahre zurücklägen, könne keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr beigemessen werden. Richtigerweise falle bereits bei Prüfung der Frage, ob ein Bewerber die für die Ausübung eines Gewerbes allgemeinen Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 GewO 1994 erfülle, auf, daß § 13 leg. cit. offensichtlich nicht davon ausgehe, daß Ausschließungsgründe auf unbestimmte Zeit hin wirkten. So stelle § 13 Abs. 1 auf die Tilgung von gerichtlichen Strafen ab, wobei z.B. selbst verurteilte Verbrecher mitunter nach fünf Jahren nicht mehr generell von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen seien. Umsomehr sei davon auszugehen, daß ein Bewilligungswerber, der einmal wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verurteilt worden sei, nicht für immer von einem gebundenen Gewerbe ausgeschlossen werden könne. Unter diesem Gesichtspunkt komme dem straffreien Zeitraum seit November 1993 zweifelsohne entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Gemäß § 127 Z. 5 GewO 1994 handelt es sich beim Zimmermeistergewerbe um ein bewilligungspflichtiges gebundes Gewerbe.

Die Bewilligung für ein solches Gewerbe ist gemäß § 175 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. u.a. dann zu erteilen, wenn bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Bewilligung bewirbt, eine der im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Eine Person nach § 13 Abs. 7 GewO 1994 ist eine solche, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines Rechtsträgers zusteht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 94/04/0176, dargelegt hat, kann bei Auslegung des Tatbestandselementes der "erforderlichen Zuverlässigkeit" in § 175 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 auf das vom Gesetzgeber im § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. gleichlautend gebrauchte Merkmal mit der darin in negativer Umschreibung zum Ausdruck kommenden Legaldefinition zurückgegriffen werden.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 besitzt ein Gewerbetreibender die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit dann nicht mehr, wenn er infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die ihm solcherart auferlegten Verpflichtungen verletzt hat. Schutzinteressen gemäß Z. 3 sind nach dem Schlußsatz des § 87 Abs. 1 leg. cit. insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs sowie der illegalen Prostitution.

Durch die Einschränkung auf "schwerwiegende Verstöße soll sichergestellt werden, daß nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (bzw. bezogen auf den vorliegenden Fall: zur Verneinung der Zuverlässigkeit in einem Verfahren über die Bewilligung zur Gewerbeausübung) führen kann. So liegt - abgesehen von an sich als schwerwiegend zu wertenden Verstößen - ein solcher zwar nicht schon im Fall jeder geringfügigen Verwaltungsübertretung vor, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 94/04/0176).

Ausgehend von dem so zu verstehenden normativen Gehalt der "erforderlichen Zuverlässigkeit" vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, F könne im Hinblick auf die festgestellten, ihm zur Last liegenden Verwaltungsübertretungen diese erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr zuerkannt werden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die den einzelnen Verwaltungsübertretungen jeweils zugrunde liegenden Straftaten für sich allein als schwerwiegend im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu werten sind, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist. Denn in der Gesamtheit lassen sie, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, jedenfalls die Befürchtung eines weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens des F zu.

Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde enthaltene Hinweis, die den in Rede stehenden Verwaltungsstrafen zugrunde liegenden Straftaten lägen bereits mehr als drei Jahre zurück, steht im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin nicht bekämpften Feststellungen der belangten Behörde, wonach die zeitlich letzte Straftat am 9. März 1995 begangen wurde, und vermag daher an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Damit geht schon aus diesem Grund auch der Hinweis auf die im § 13 Abs. 1 GewO 1994 enthaltene Verweisung auf das Tilgungsgesetz ins Leere.

Daß einem handelsrechtlichen Geschäftsführer, der gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter ist, ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zusteht, zieht auch die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, es seien bei der Beschwerdeführerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 175 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 nicht erfüllt, erweist sich somit als frei von Rechtsirrtum.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040241.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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