TE OGH 2021/10/29 20Ds19/21f

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Veröffentlicht am 29.10.2021
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen ***** B***** S*****, ***** M*****, ***** W***** und ***** M***** S*****, Rechtsanwälte in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde aller Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats 10 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Juli 2021, AZ D 35/19, 10 DV 10/20 (TZ 47), nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass ***** B***** S***** und ***** M***** die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von je 200 Euro, ***** W***** in Höhe von 180 Euro und ***** M***** S***** in Höhe von 120 Euro aufgetragen wird.

Mit ihrer Beschwerde werden die Verurteilten auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die von den rechtskräftig Verurteilten (vgl dazu 20 Ds 13/20x) zur ungeteilten Hand zu ersetzenden Kosten des Disziplinarverfahrens mit 700 Euro festgesetzt.

[2]       Die Anordnung einer Solidarhaftung ist – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – verfehlt, weil nach der – zufolge Fehlens einer expliziten Regelung im DSt sinngemäß anzuwendenden (§ 77 Abs 3 DSt) – Vorschrift des § 389 Abs 3 StPO von mehreren Disziplinarverurteilten jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrags, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, zu verpflichten ist (vgl RIS-Justiz RS0101497 [T1]; Lendl, WK-StPO § 381 Rz 51 und § 389 Rz 16).

[3]            Weil durch die amtswegige Wahrnehmung dieses Rechtsfehlers eine Schlechterstellung der Beschwerdeführer nicht eintreten darf (§§ 16, 89 Abs 2b dritter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt), ist eine Aufteilung des Pauschalkostenbeitrags auf die vier Disziplinarverurteilten und damit deren Verpflichtung zum Kostenersatz in spruchgemäßer Höhe sachgerecht. Dies mit dem nach § 41 Abs 2 DSt gebotenen Blick auf den konkreten Verfahrensaufwand (eine Disziplinarverhandlung in erster Instanz in der Dauer von 56 Minuten [TZ 38] und eine Berufungsverhandlung in der Dauer von 41 Minuten [zu TZ 46], jeweils bereits abzüglich der für die Beratung aufgewendeten Zeit [RIS-Justiz RS0055680]), die individuelle Leistungsfähigkeit jedes der Verurteilten (TZ 39 S 9, TZ 46 Rz 23 und TZ 47; RIS-Justiz RS0118083) und schließlich den teilweisen Erfolg der Strafberufungen.

[4]       Mit ihrer gemeinsam ausgeführten Beschwerde waren die Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Irrelevanz einer Gesetzesänderung nach Rechtskraft des sie betreffenden Erkenntnisses auf die Höhe des Pauschalkostenbeitrags haben die Verurteilten bereits selbst eingeräumt.

Textnummer

E133052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0200DS00019.21F.1029.000

Im RIS seit

12.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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