TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/15 W254 2246437-1

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Veröffentlicht am 15.10.2021
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Entscheidungsdatum

15.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
StGG Art17

Spruch


W 254 2246437-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Kärnten vom 28.07.2021, Zl. A/0379-BR-W/2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (in Folge: BP) erfüllte im Schuljahr 2020/21 ihre Schulpflicht - nach Anzeige bei der Bildungsdirektion Tirol - durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Die verpflichtende Externistenprüfung wurde an der Volksschule XXXX in Niederösterreich absolviert. Die Gegenstände „Deutsch, Lesen und Schreiben“ sowie „Mathematik“ wurden mit „Nicht genügend“ beurteilt. Das ursprüngliche Externistenprüfungszeugnis enthielt die Klausel „Er hat die Externistenprüfung bestanden.“.

2.       Am 13.07.2021 zeigten die erziehungsberechtigten Eltern der BP mittels Formblatt der Bildungsdirektion Kärnten die Teilnahme der BP am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/22 gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 der Bildungsdirektion Kärnten an. Es handelte sich hierbei um eine Folgeanzeige, die Letztanzeige erfolgte für das Schuljahr 2020/21.

3. Mit Schreiben vom 16.07.2021 stellte die Bildungsdirektion Kärnten an die Bildungsdirektion Niederösterreich die Anfrage, das Zeugnis der XXXX betreffend die BP zu überprüfen, da die Bildungsdirektion Kärnten davon ausgehe, dass es sich bei der Klausel, dass der BP die Externistenprüfung bestanden habe um einen Irrtum handle, weil das Zeugnis zwei „Nicht genügend“ enthalte. Aufgrund der zwei „Nicht genügend“ beabsichtige die Bildungsdirektion Kärnten den Häuslichen Unterricht zu untersagen.

4. Am 19.07.2021 übermittelte die Bildungsdirektion Niederösterreich das korrigierte Externistenprüfungszeugnis, in welchem die Klausel lautet, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

5.       Mit Bescheid der Bildungsdirektion Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.07.2021, zugestellt am 02.08.2021, wurde die Teilnahme der BP am Häuslichen Unterricht untersagt und festgehalten, dass die BP gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Schuljahr 2021/22 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe, da die erziehungsberechtigten Eltern keinen Nachweis über den zureichenden Schulerfolg (in Form einer Externistenprüfung) erbracht hätten.

In Punkt 3. des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen zulässig sei und über die Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht entscheide.

6.       Am 27.08.2021 (eingelangt am 30.08.2021) wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Untersagung des häuslichen Unterrichts nur zulässig sei, wenn ein Nachweis über einen zureichenden Erfolg nicht erbracht werde. Ein anderer Grund sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die BP habe mit dem Externistenprüfungszeugnis nachgewiesen, dass sie die Externistenprüfung bestanden habe. Es sei für die BP rätselhaft, weshalb in einem nochmals zugesandten Externistenprüfungszeugnis stehe, dass die BP die Externistenprüfung nicht bestanden habe. Für die BP sei durch das neu aufgetauchte Externistenprüfungszeugnis der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Daher werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben. Darüber hinaus ergehe die Anregung das angerufene Landesverwaltungsgericht, möge in Ansehung des § 223 ein Ermittlungsverfahren einleiten.

7.       Datiert mit 10.09.2021 wurde die gegenständliche Beschwerde – ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die schulpflichtige BP erfüllte im Schuljahr 2020/21 ihre allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.

Die BP wurde bei der Externistenprüfung in zwei Gegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Schuljahr 2020/21 wurde nicht erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Der Umstand, dass die BP in zwei Gegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ergibt sich aus dem Externistenprüfungszeugnis und wird von der BP auch nicht bestritten. Dass die BP die Externistenprüfung nicht bestanden hat, ergibt sich bereits daraus, dass sie in zwei Gegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Bei der ursprünglich formulierte Klausel „Er hat die Externistenprüfung bestanden“ handelt es sich eindeutig um einen Fehler, da die Externistenprüfung mit zwei „Nicht genügend“ nicht bestanden werden kann (vgl. auch weiter unten in der rechtlichen Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

3.1.1.1. Die BP richtet fälschlicherweise die vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entscheidet. Da die BP jedoch die Beschwerde bei der zuständigen Bildungsdirektion Kärnten eingebracht hat und diese die Beschwerde – unter Außerachtlassung des fälschlich bezeichneten Landesverwaltungsgerichtes – an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat und die korrekte Bezeichnung kein erforderlicher Inhalt der Beschwerde gemäß § 9 VwGVG darstellt, ist die Beschwerde dennoch zulässig. Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

3.1.1.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Gemäß § 27 Abs. 2 Schulpflichtgesetz beträgt in den Fällen des § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist jedoch fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von vier Wochen angeführt.

§ 61 Abs. 3 AVG regelt für den Fall, dass im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, dass das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt.

Aufgrund dieser Regelung gilt die Beschwerde vom 30.08.2021 als rechtzeitig.

3.1.2.  Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unter-richt jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnah-me ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion je-weils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

3.1.3.  Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 11 Abs. 4 SchPflG, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nach-gewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 leg. cit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).

3.2.1.  Mit dem Beschwerdevorbringen ist es der BP nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 20 Abs. 5 Z 1 lit. d Externistenprüfungsverordnung ist in Externistenprüfungszeugnissen die Klausel „nicht bestanden” aufzunehmen, wenn Beurteilungen über den Lehrstoff von einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgen. Da die BP in zwei Gegenständen unbestritten mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, war daher die Klausel „nicht bestanden“ aufzunehmen. Die fehlerhafte Aufnahme der Klausel „bestanden“ entfaltet keine Rechtswirkungen.

Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts gemäß § 11 Abs. 4 SchulPflG wurde nicht erbracht, da die BP in zwei Gegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und sie folglich die Externistenprüfung nicht bestanden hat.

Gemäß den hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen ist die Bildungsdirektion verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 anzuordnen, wenn kein Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 erbracht wird. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (vgl. auch VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154). Vom Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154).

Da kein „Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht“ erbracht wurde, hat die belangte Behörde zurecht die Teilnahme der BP am häuslichen Unterricht untersagt und angeordnet, dass dieser im Schuljahr 2021/22 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

Vor diesem normativen Hintergrund ist der Bildungsdirektion für Kärnten nicht entgegenzutreten, wenn sie den ihr von der Beschwerdeführerin angezeigten Unterricht von vornherein für unzulässig erachtete und daher – unter Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer der in § 5 SchPflG genannten Schulen – untersagt hat.

3.2.2.  Zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB

Der Abänderung des Externistenzeugnis liegt zu Grunde, dass aufgrund der „Nicht genügend“ in zwei Gegenständen, die Klausel „Er hat die Externistenprüfung bestanden“ offensichtlich unrichtig ist. Es handelt sich daher um einen berichtigungsfähigen Fehler, weshalb bereits aus diesem Grund der Vorwurf der Urkundefälschung haltlos ist.

Darüber hinaus ist „falsch“ iSd §§ 223 StGB nicht iSv „unrichtig“, sondern ausschließlich iSv „unecht“ zu verstehen. Es ist das Kennzeichen der echten Urkunde, dass sie von dem stammt, der sie ausgestellt hat. Anders formuliert: Das Wesen der unechten Urkunde besteht darin, dass anstelle des wirklichen Ausstellers eine andere Person als Aussteller vorgetäuscht wird. Als maßgebliches Kriterium der unechten Urkunde erweist sich damit die Täuschung über die Identität des Ausstellers (vgl. Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223, Rz 168ff).

Es ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der strafbaren Handlung darauf hinzuweisen, dass gemäß § 297 StGB (Verleumdung) jemand, der einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung […] verdächtigt, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, den Tatbestand der Verleumdung erfüllt, weshalb bei derartigen Anschuldigungen Vorsicht geboten ist, will man sich nicht selbst ein strafbares Verhalten zuschulden kommen lassen.

3.2.3.  Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Abgesehen davon stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung.

3.2.4.  Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Berichtigung Externistenprüfung häuslicher Unterricht negative Beurteilung Unterrichtserfolg Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2246437.1.00

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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