RS Vwgh 2021/10/14 Ra 2021/19/0027

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die Missachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 im Verfahren vor dem BFA führt zu einem Verfahrensmangel, der durch ein im Einklang mit § 20 Abs. 2 AsylG 2005 von einem Richter desselben Geschlechts geführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem BVwG geheilt wird (vgl. VwGH 5.2.2021, Ra 2018/19/0685, mwN).Die Missachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 im Verfahren vor dem BFA führt zu einem Verfahrensmangel, der durch ein im Einklang mit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 von einem Richter desselben Geschlechts geführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem BVwG geheilt wird vergleiche VwGH 5.2.2021, Ra 2018/19/0685, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L05

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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