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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. P S, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. März 2021, VGW-162/034/15022/2016-2, betreffend Neubemessung des Pensionsbeitrages nach dem Ziviltechnikerkammergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten; weitere Partei: Bundesministerien für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gab dem Antrag des Revisionswerbers vom 22.12.2009 auf Neubemessung der Beiträge zum Pensionsfonds für das Jahr 2009 mit Bescheid vom 11.11.2016 gemäß §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 4 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 (im Folgenden: Statut WE 2004) idF der 205. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: 205. VO) statt und setzte gemäß § 6 Abs. 6 des Statutes WE 2004 idF der 205. VO iVm § 32 Abs. 1 des Statutes WE 2004 idF der 211. VO und § 78 Abs. 5 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG 1993) die Beiträge neu fest.Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gab dem Antrag des Revisionswerbers vom 22.12.2009 auf Neubemessung der Beiträge zum Pensionsfonds für das Jahr 2009 mit Bescheid vom 11.11.2016 gemäß Paragraphen 6, Absatz 2, 7, Absatz 4, des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 (im Folgenden: Statut WE 2004) in der Fassung , der 205. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: 205. VO) statt und setzte gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Statutes WE 2004 in der Fassung , der 205. VO in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, des Statutes WE 2004 in der Fassung , der 211. VO und Paragraph 78, Absatz 5, Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG 1993) die Beiträge neu fest.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, die Frage der Beitragspflicht sei nach den im jeweiligen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 27.9.2007, 2005/11/0174). § 37 Abs. 4 des Statutes WE 2004 idF der 211. VO, wonach die Beitragspflicht für Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis zum Pensionsfonds am 31. Dezember 2012 ende und die §§ 6 bis 9 des Statutes WE 2004 ab dem 1. Jänner 2013 nicht mehr anzuwenden seien, beziehe sich nur auf die Festsetzung der Beitragspflicht ab 1. Jänner 2013. Im vorliegenden Fall kämen für die Neubemessung der Beiträge für das Jahr 2009 jedoch die §§ 6, 7 des Statutes WE 2004 zur Anwendung.Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, die Frage der Beitragspflicht sei nach den im jeweiligen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 27.9.2007, 2005/11/0174). Paragraph 37, Absatz 4, des Statutes WE 2004 in der Fassung , der 211. VO, wonach die Beitragspflicht für Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis zum Pensionsfonds am 31. Dezember 2012 ende und die Paragraphen 6, bis 9 des Statutes WE 2004 ab dem 1. Jänner 2013 nicht mehr anzuwenden seien, beziehe sich nur auf die Festsetzung der Beitragspflicht ab 1. Jänner 2013. Im vorliegenden Fall kämen für die Neubemessung der Beiträge für das Jahr 2009 jedoch die Paragraphen 6, 7, des Statutes WE 2004 zur Anwendung.
6 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung insofern geltend, als der „Bescheid“ ohne gültige Rechtsgrundlage erlassen worden sei (Hinweis VwGH 28.4.2011, 2009/07/0124); die §§ 6, 7 des Statutes WE 2004 seien seit 1.1.2013 nicht mehr in Kraft. Die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes 2005/11/0174 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil im Ärztegesetz 1998 - im Unterschied zum Statut WE 2004 - Übergangsregelungen für anhängige Verfahren normiert seien. Das Statut WE 2004 enthalte zwar in § 37 [der 211. VO] Übergangsbestimmungen, allerdings sei in dessen Abs. 4 klar festgehalten, dass die „§§ 6 und 9 (des Statuts)“ ab 1. Jänner 2013 nicht mehr anwendbar seien.Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung insofern geltend, als der „Bescheid“ ohne gültige Rechtsgrundlage erlassen worden sei (Hinweis VwGH 28.4.2011, 2009/07/0124); die Paragraphen 6, 7, des Statutes WE 2004 seien seit 1.1.2013 nicht mehr in Kraft. Die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes 2005/11/0174 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil im Ärztegesetz 1998 - im Unterschied zum Statut WE 2004 - Übergangsregelungen für anhängige Verfahren normiert seien. Das Statut WE 2004 enthalte zwar in Paragraph 37, [der 211. VO] Übergangsbestimmungen, allerdings sei in dessen Absatz 4, klar festgehalten, dass die „§§ 6 und 9 (des Statuts)“ ab 1. Jänner 2013 nicht mehr anwendbar seien.
7 Gemäß § 37 Abs. 4 des Statutes WE 2004 idF der 211. VO endete die Beitragspflicht für Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis zum Pensionsfonds am 31. Dezember 2012; ab 1. Jänner 2013 unterliegen sie ausschließlich der Beitragspflicht nach dem Freiberuflichensozialversicherungsgesetz (FSVG); die §§ 6 bis 9 des Statutes WE 2004 sind ab dem 1. Jänner 2013 nicht mehr anzuwenden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, des Statutes WE 2004 in der Fassung , der 211. VO endete die Beitragspflicht für Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis zum Pensionsfonds am 31. Dezember 2012; ab 1. Jänner 2013 unterliegen sie ausschließlich der Beitragspflicht nach dem Freiberuflichensozialversicherungsgesetz (FSVG); die Paragraphen 6, bis 9 des Statutes WE 2004 sind ab dem 1. Jänner 2013 nicht mehr anzuwenden.
Die Übergangsbestimmung des § 117 Abs. 16 Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) sieht vor, dass ausständige Fondsbeiträge für die gesamten Wohlfahrtseinrichtungen nach dem Statut WE 2004 idF der 211. VO von den Mitgliedern der Länderkammern einzuheben sind.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 117, Absatz 16, Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) sieht vor, dass ausständige Fondsbeiträge für die gesamten Wohlfahrtseinrichtungen nach dem Statut WE 2004 in der Fassung , der 211. VO von den Mitgliedern der Länderkammern einzuheben sind.
8 Dem Revisionswerber ist zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder Erkenntnisses gegebene Rechtslage anzuwenden ist, sofern der Gesetzgeber (hier: Verordnungsgeber) nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall - darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. zum Ganzen VwGH 29.4.2005, 2005/05/0106; 23.6.2010, 2009/06/0007; 21.2.2014, 2013/06/0057 und 0058; 19.4.1988, 87/04/0259, betreffend Beiträge zum Versorgungsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten). § 37 Abs. 4 des Statutes WE 2004 legt in diesem Sinne fest, dass §§ 6 bis 9 für Beitragszeiten ab dem 1. Jänner 2013 nicht mehr anzuwenden sind, für Zeiträume davor jedoch - unabhängig vom Entscheidungszeitpunkt - schon. Darauf weist auch § 117 Abs. 16 ZTG 2019 betreffend die Einhebung ausständiger Beiträge hin; nichts Anderes kann gelten, wenn Beiträge für einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 2013 nachträglich neu festgesetzt werden. Insofern ist die Rechtslage klar (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2021/06/0108, Rn. 7, mwN).Dem Revisionswerber ist zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder Erkenntnisses gegebene Rechtslage anzuwenden ist, sofern der Gesetzgeber (hier: Verordnungsgeber) nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall - darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war vergleiche , zum Ganzen VwGH 29.4.2005, 2005/05/0106; 23.6.2010, 2009/06/0007; 21.2.2014, 2013/06/0057 und 0058; 19.4.1988, 87/04/0259, betreffend Beiträge zum Versorgungsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten). Paragraph 37, Absatz 4, des Statutes WE 2004 legt in diesem Sinne fest, dass Paragraphen 6, bis 9 für Beitragszeiten ab dem 1. Jänner 2013 nicht mehr anzuwenden sind, für Zeiträume davor jedoch - unabhängig vom Entscheidungszeitpunkt - schon. Darauf weist auch Paragraph 117, Absatz 16, ZTG 2019 betreffend die Einhebung ausständiger Beiträge hin; nichts Anderes kann gelten, wenn Beiträge für einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 2013 nachträglich neu festgesetzt werden. Insofern ist die Rechtslage klar vergleiche , zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2021/06/0108, Rn. 7, mwN).
Aus dem vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnis 2009/07/0124 ist mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Der Hinweis im angefochtenen Erkenntnis auf die hg. Entscheidung 2005/11/0174 ist insofern zutreffend, als darin ausgesprochen wird, dass die Frage der Beitragspflicht nach den im fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen ist.
9 Soweit der Revisionswerber das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Begründungsmangel, unvollständiges Ermittlungsverfahren, mangelnde Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen) rügt, fehlt es schon an der für die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Relevanzdarstellung (vgl. etwa VwGH 26.03.2021, Ra 2021/06/0049, mwN).Soweit der Revisionswerber das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Begründungsmangel, unvollständiges Ermittlungsverfahren, mangelnde Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen) rügt, fehlt es schon an der für die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Relevanzdarstellung vergleiche , etwa VwGH 26.03.2021, Ra 2021/06/0049, mwN).
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2021
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060130.L00Im RIS seit
11.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021