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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Rudolf Wiesbauer in Wien, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Februar 2005, AZ. 7-B-BRM-770/1/2004, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung Giendl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Rudolf Wiesbauer in Wien, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Februar 2005, AZ. 7-B-BRM-770/1/2004, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 beantragte die Kärntner S. Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Wohnhausanlage Waltendorf auf dem Grundstück Nr. 657/1, KG Waltendorf. Dieses Bauvorhaben umfasst die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnbaues mit 92 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 138 Stellplätzen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war das Baugrundstück als "Bauland-Gemischtes Baugebiet" gewidmet.Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 beantragte die Kärntner Sitzung , Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Wohnhausanlage Waltendorf auf dem Grundstück Nr. 657/1, KG Waltendorf. Dieses Bauvorhaben umfasst die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnbaues mit 92 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 138 Stellplätzen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war das Baugrundstück als "Bauland-Gemischtes Baugebiet" gewidmet.
Der Beschwerdeführer teilte der Baubehörde mit Schreiben vom 9. Juli 2003 mit, dass nunmehr er Bauwerber sei. Die Antragstellerin bestätigte der Behörde den Bauwerberwechsel.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9. September 2003 wurde der Flächenwidmungsplan im Bereich des Baugrundstückes geändert. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes ist seit 7. November 2003 wirksam. Das Baugrundstück weist nunmehr die Widmung "Bauland-Gewerbegebiet" aus.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9. März 2004 wurde der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom 20. Dezember 2002 wegen Widerspruchs zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan abgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 7 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sei die Errichtung einer Wohnanlage auf einem als "Bauland-Gewerbegebiet" gewidmeten Grundstück nicht möglich.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9. März 2004 wurde der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom 20. Dezember 2002 wegen Widerspruchs zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan abgewiesen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sei die Errichtung einer Wohnanlage auf einem als "Bauland-Gewerbegebiet" gewidmeten Grundstück nicht möglich.
Mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 14. Juli 2004 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) bedarf die Errichtung eines Gebäudes der hier zu beurteilenden Art einer Baubewilligung. Gemäß § 13 Abs. 1 BO hat für solche Baumaßnahmen eine Vorprüfung stattzufinden, bei welcher die Behörde u. a. festzustellen hat, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht (Abs. 2 lit. a dieses Paragraphen). Gemäß § 17 Abs. 2 BO darf die Baubewilligung bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c leg. cit. nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes entgegensteht.Gemäß Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) bedarf die Errichtung eines Gebäudes der hier zu beurteilenden Art einer Baubewilligung. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BO hat für solche Baumaßnahmen eine Vorprüfung stattzufinden, bei welcher die Behörde u. a. festzustellen hat, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht (Absatz 2, Litera a, dieses Paragraphen). Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BO darf die Baubewilligung bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, bis c leg. cit. nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, dieses Gesetzes entgegensteht.
Widerspricht daher ein Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, ist die beantragte Baubewilligung gemäß § 19 Abs. 1 BO abzuweisen.Widerspricht daher ein Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, ist die beantragte Baubewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BO abzuweisen.
Im Beschwerdefall steht fest, dass das Baugrundstück nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt im "Bauland-Gewerbegebiet" liegt.
Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (in der Folge: GPlG) definiert im § 3 das Bauland wie folgt (auszugsweise):Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (in der Folge: GPlG) definiert im Paragraph 3, das Bauland wie folgt (auszugsweise):
"Bauland
...
Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oderAls Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Absatz 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder
Erschütterung möglichst vermieden werden. ... Zur Sicherstellung
eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 5 Abs. 2 lit. l) festgelegt werden.eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (Paragraph 5, Absatz 2, Litera l,) festgelegt werden.
...
a) für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und
b) für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen,
und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Abs. 4 lit. a) nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen. und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Absatz 4, Litera a,) nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.
...
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050106.X00Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016