TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/29 LVwG-AV-381/001-2020

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Entscheidungsdatum

29.06.2021

Norm

WRG 1959 §9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch B, gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.02.2020, Zl. ***, betreffend Abänderung einer Löschteichanlage nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.04.2021 zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 10.12.2022.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde erteilte der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 20.02.2020, ***, gemäß § 9 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung eines unter der Wasserbuchpostzahl *** für den Verwaltungsbezirk *** eingetragenen Löschteiches auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch folgende Maßnahmen:

-    Abflachung des luftseitigen Dammes auf ein maximales Gefälle von 13,5% zur Erreichung der Hochwassersicherheit und zur Abteilung des HQ100 (3,3 m³/s) über den luftseitigen Damm, sowie

-    Absenkung des oberen Stauzieles auf eine Höhe von 474,25 m und die Absenkung des unteren Stauzieles auf eine Höhe von 473,25 m.

Als Frist für die Bauvollendung wurde gleichzeitig der 31.07.2021 bestimmt und das Wasserbenutzungsrecht unbefristet erteilt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, durch die Veränderung der Stauziele am Gemeindeteich im Wasserrecht am ***-Teich benachteiligt zu werden. Letzterer wäre zuerst errichtet gewesen und wäre der Gemeindeteich nur unter der Auflage bewilligt worden, dass für den Bestand des ***-Teiches ein genau zugewiesenes Maß an Wasserablassung rechtlich zugestanden werden würde. Die zugestandene Not-Wassermenge würde sich durch die schüsselartige Teich-Querschnittform bei Absenkung zu ugunsten des Teiches der Beschwerdeführerin ändern. Dann folgen Ausführungen betreffend die Verfahrensführung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt eine Verhandlung am 16.04.2021 ab, in welcher eine allfällige Fortführung für den Fall festgelegt wurde, dass das nunmehr einzuholende Gutachten nach Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht zu einer Bestätigung des Verhandlungsergebnisses führt.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führtre am 10.05.2021 einen Lokalaugenschein durch und gab anschließend das Gutachten vom 14.05.2021 ab. Dieses wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 17.05.2021 im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung zugeschickt. Das Parteiengehörsschreiben wurde am 20.05.2021 zugestellt, eine Stellungnahme dazu nicht abgegeben.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des Beschwerdeführervertreters und Abgabe einer fachlichen Stellungnahme durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Für die Marktgemeinde *** ist im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes *** ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb eines Löschteiches auf Grundstück Nr. ***, KG ***, unter der Wasserbuchpostzahl ***, eingetragen. Dieses ist unbefristet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.02.2020 hat die Gemeinde eine Bewilligung zur Abänderung dieses Wasserbenutzungsrechtes unter anderem durch Absenkung des oberen Stauzieles auf eine Höhe von 474,25 m und des unteren Stauzieles auf eine Höhe von 473,25 m erhalten.

Weiters ist im Wasserbuch für diesen Verwaltungsbezirk unter der Wasserbuchpostzahl *** ein Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin für einen Teich unbefristet eingetragen. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 10.12.1963, ***, geht hervor, dass von Vertretern der Marktgemeinde *** für den Fall der Errichtung eines Stauteiches durch die Gemeinde, oberhalb des Teiches der Beschwerdeführerin, die Zufuhr der zufließenden Niederstwassermenge durch die Gemeinde gewährleistet wird. Dem Bewilligungsbescheid der Marktgemeinde *** für den Löschteich vom 05.04.1966 ist zu entnehmen (Auflage 10), dass die Niederstwassermenge vom Löschteich zur Auffüllung des unteren Fischteiches gewährleistet ist. Es ist ein minimales Stauziel festzulegen, das ca. 1 m unter dem maximalen Stauziel gelegen ist.

Der Teich der Marktgemeinde *** hat im abgesenkten Zustand (im Sinne des Änderungsbescheides vom 20.02.2020) eine Größe von 1.550 m². Im Bewilligungsbescheid vom 05.04.1966 ist eine Fläche von 1.400 m² festgehalten. Das Volumen bei Absenkung ist größer als im Bescheid aus 1966.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Von Beschwerdeführerseite wird vorgebracht, dass durch die Absenkung des Stauzieles beim Gemeindelöschteich ein Wasservolumenverlust hinsichtlich der von der Marktgemeinde *** abzugebenden Wassermenge eintritt und daher die Fischteichanlage der Beschwerdeführerin in Trockenzeiten beeinträchtigt wäre.

Aufgrund einer Diskrepanz zwischen den Angaben des Bewilligungsbescheides vom 05.04.1966 (Marktgemeinde ***) mit einer Teichoberfläche von 1.400 m² und dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 20.02.2020 mit einer Teichoberfläche von 1.550 m² führte der wasserbautechnische Amtssachverständige einen Lokalaugenschein durch und erstattete anschließend Befund und Gutachten. Er ermittelte dabei die Böschungsneigungen rund um den Teich sowohl oberhalb als auch unterhalb der bestehenden Wasserlinie. Anschließend wurde von ihm eine Berechnung durchgeführt. Gutachterlich hält er fest, quer über die Länge des Teiches drei Querprofile in einem Abstand von ca. 20 m festgelegt zu haben und für die derart erhaltenen vier Segmente des Teiches jeweils das Volumen bei einer Absenkung um 1 m ermittelt zu haben. Anschließend hat er errechnet, dass für den Bescheid vom 20.02.2020 sich ein abzugebendes Wasservolumen von ca. 1.127 m³ errechnet. Hinsichtlich des Bescheides vom 05.04.1966 ermittelt er in gleicher Weise (mit der Summe der vier Segmente) das Volumen, welches einen Wert von ca. 1.079 m³ ergibt. Er schlussfolgert, dass durch die Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid vom 20.02.2020 eine größere abzugebende Wassermenge bei Trockenheit vorliegt als im ursprünglichen Bescheid vom 05.04.1966 und daher eine Beeinträchtigung des Fischteichs der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet auszugsweise:

„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
§ 9.

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.“

Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die nach Absenkung des Stauzieles im Sinne des Bescheides vom 20.02.2020 abzugebende Wassermenge nicht kleiner ist als bei Beachtung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 05.04.1966, ist eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrem Wasserbenutzungsrecht nicht gegeben.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Wasserbenutzungsrecht; Abänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.381.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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