TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/10 95/19/1310

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG;
BazillenausscheiderG;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1995, Zl. 301.794/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer betreibe als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ein Kaffeehaus; zwischen 1. Juli 1993 und 24. November 1994 sei er im Zusammenhang damit 27mal wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Insbesondere aufgrund der Verwaltungsübertretungen wegen unbefugter Konzessionsausübung, wegen des Verstoßes gegen das Bazillenausscheidergesetz, wegen der Sperrstundenüberschreitung und wegen der Übertretung nach § 28 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sei davon auszugehen, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Dazu trete noch eine gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 22. April 1993 wegen Diebstahles. Aus all den von der belangten Behörde angeführten Umständen ergebe sich, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu respektieren; durch die wiederholte Beschäftigung nicht arbeitsberechtigter ausländischer Arbeitnehmer gefährde er auch die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens.

Bei der im Hinblick auf Art. 8 MRK anzustellenden Interessenabwägung sei zu bedenken, daß der Beschwerdeführer gerade durch das Betreiben des seine wirtschaftliche Existenz bildenden Gewerbebetriebes die Gefährdung der öffentlichen Interessen hervorrufe; da weiter keine familiären Beziehungen zu Österreich bestünden, sei vom Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. September 1995, B 2776/95-3, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - ergänzte - Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die den jeweils von der belangten Behörde herangezogenen Verwaltungsübertretungen zugrunde liegenden Handlungen. Es kann daher der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde (§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG). So sind etwa die Verstöße gegen die die Beschäftigung von Ausländern regelnden Normen durchaus geeignet, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes aber auch an der Kontrolle über die Zuwanderung nach Österreich zu gefährden. Auch die Verwaltungsübertretungen nach dem Bazillenausscheidergesetz sind gerade wegen ihrer Begehung im Gastronomiebetrieb und der hiedurch möglicherweise entstehenden Gefahren für die Gesundheit von Gästen nicht als geringfügig einzustufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0326).

Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen liegt aber in dem Vorwurf einer fehlerhaften Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK.

Richtig ist, daß die Behörde bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG grundsätzlich auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen hat, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in einem Maße gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1185, mwN).

Die belangte Behörde hat erstmals von dem erwähnten Versagungsgrund Gebrauch gemacht, sodaß dem Beschwerdeführer das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG insoweit nicht entgegenstand. Er führt nun vor dem Gerichtshof aus, daß ihm zum Vorliegen von privaten oder familiären Interessen kein Gehör gewährt worden sei. Hätte die belangte Behörde ein mangelfreies Verfahren durchgeführt, hätte er - außer dem aktenkundigen Hinweis, daß er bei seiner Schwester wohne - noch vorgebracht, daß er seit 1971 in Österreich lebe. In Österreich befänden sich auch seine 1969 bzw. 1976 geborenen Kinder aus seiner mittlerweile geschiedenen Ehe sowie seine Lebensgefährtin und sein mit dieser gemeinsames Kind.

Damit zeigt der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel auf, da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei seiner Vermeidung (Erhebungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers unter Einräumung des rechtlichen Gehörs) zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191310.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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