RS Lvwg 2021/7/14 LVwG-AV-18/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.07.2021

Norm

BauO NÖ 2014 §38 Abs1 Z2
BAO §4 Abs1

Rechtssatz

Im Hinblick auf die bescheidmäßige Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gem § 38 NÖ BO 2014 wird durch die Behauptung einer früher bereits erfolgten Leistung kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, sondern letztlich das Bestehen eines zivilrechtlichen Aufrechnungsanspruches eingewendet. Eine (allenfalls einem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch der Gemeinde entgegenstehende) zivilrechtliche Forderung kann nicht mit Erfolg im hoheitlichen Verfahren zur Geltendmachung des Abgabenanspruches eingewendet werden, sondern muss auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg gesondert geltend gemacht werden.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Baubewilligung; Abgabenschuld; Zeitbezogenheit; Zivilrechtsweg;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.18.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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