TE Bvwg Beschluss 2021/9/17 W144 2219524-2

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Veröffentlicht am 17.09.2021
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Entscheidungsdatum

17.09.2021

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch


W144 2219524-2/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA von Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 19.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 28.12.2017 bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB) schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson (BP) ausdrücklich die mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017, Zl. XXXX , als Flüchtling anerkannte XXXX , XXXX geb., als Ehegattin des BF genannt wurde.

In der Folge wurde der BF am 27.03.2018 persönlich bei der ÖB vorstellig und übergab das ausgefüllte „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. §35 AsylG 2005“. In diesem Formular führte der BF hingegen seinen Schwager XXXX , XXXX geb. als Bezugsperson an.

Mit Bescheid vom 05.12.2018, zugestellt am 10.12.2018, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass das BFA im Hinblick auf den Schwager als Bezugsperson, der nicht dem Kreis der Familienangehörigen iSd § 35 Abs. 5 AsylG zuzurechnen sei, an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.

Dieser Bescheid wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG gem. Art. 35 Abs. 1, 3 und 5 AsylG behoben, da der Behörde spätestens nach der Gewährung des Parteiengehörs durch die Stellungnahme des BF vom 04.09.2018 klar sein hätte müssen, dass seinem Antrag (richtigerweise) als Bezugsperson die von ihm als Ehegattin bezeichnete XXXX , XXXX geb., zugrunde liegt.

Das fortgesetzte, gegenständlichen Verfahren bezieht sich somit auf die Bezugsperson XXXX . Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass XXXX am XXXX geboren und die Ehe mit dem BF am XXXX nach muslimischem Ritus geschlossen worden sei.

Im Zuge des Verfahrens teilte das BFA mit Schreiben via e-mail vom 18.02.2020 der ÖB u.a. Folgendes mit:

„Weiters wird ausgeführt, dass die angebliche Eheschließung am XXXX in Iran stattgefunden habe, es würde sich somit hier auch um eine Kinderehe handeln, da die Ehefrau im Jahr XXXX geboren ist und somit mit 15 Jahren verheiratet wurde. Auch in Afghanistan wären Eheschließungen rechtlich erst mit 16 Jahren für Frauen erlaubt. Weder im Iran, noch in Afghanistan hätte diese Ehe mangels Registrierung Rechtsgültigkeit.“

Mit Bescheid vom 19.02.2020, zugestellt am 20.02.2020, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass die Ehe zwischen dem BF von der BP nicht bereits vor Einreise der BP bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des vierten Hauptstücks des AsylG sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.03.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.08.2020, Z. W144 2219524-2/2E, gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG als unbegründet abwies. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen – unter Bezugnahme auf Erwägungen des VwGH in seiner Entscheidung vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11, in welcher mehrmals (Rz 51 bis 54) ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren thematisiert wird – aus, dass eine Ehe, die von einer unter 16 Jahre alten Person geschlossen wurde, nach österreichischem Recht keine Gültigkeit erlangen und auch keine Heilung des Mangels der Ehefähigkeit gemäß § 22 Abs. 2 EheG eintreten könne.

Dieses Erkenntnis des BVwG wurde in der Folge mit Erkenntnis des VwGH vom 10.06.2021, Ro 2021/18/0001-6, mit im Wesentlichen folgender Begründung aufgehoben:

„In Ansehung dieser Rechtsprechung hätte das BVwG somit das maßgebliche ausländische Recht - das BFA geht in seiner Stellungnahme an die ÖB Teheran von einer Eheschließung im Iran aus, das BVwG von einer Eheschließung in Afghanistan - zu ermitteln gehabt, und hierzu nachvollziehbare Feststellungen, einschließlich jener zu der nach diesem Recht zu beurteilenden Frage der Gültigkeit der Ehe, zu treffen gehabt. Weiters hätte es sich - unter der Voraussetzung, dass es sich um eine nach dem fremden Recht gültige Ehe handelt - unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der im Verfahren erstatteten Stellungnahmen des Revisionswerbers damit auseinandersetzen müssen, ob im hier vorliegenden konkreten Fall von einem Verstoß gegen den „ordre public“ auszugehen ist. Dabei hätte es insbesondere berücksichtigen müssen, ob die in Frage stehende Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen hervorzuheben, dass der zum Entscheidungszeitpunkt 40 Jahre alte Revisionswerber im Verfahren und in der Revision vorgebracht hat, dass er mit der Bezugsperson drei gemeinsame Kinder habe, die Bezugsperson bereits 33 Jahre alt sei und im Verfahren den Willen kundgetan habe, das seit dem Jahr XXXX bestehende Familienleben mit dem Revisionswerber fortzusetzen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.)      Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Zur Gültigkeit einer nach afghanischem Recht geschlossenen Ehe wird ausgeführt, dass im Hinblick auf das Erfordernis einer staatlichen Registrierung der Ehe als Gültigkeitsvoraussetzung unterschiedliche Rechtsmeinungen vertreten werden:

Zum einen sollen auch rein islamisch geschlossene Ehen ohne staatliche Registrierung gültig seien (ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 sowie auf Max-Planck-Institut zum afghanischen Familienrecht vom Juli 2012), nach anderer Rechtsmeinung hingegen soll gemäß des afghanischen Zivilgesetzbuches eine staatliche Registrierung zur Gültigkeit erforderlich sein (vgl. im Akt befindliche Stellungnahme des BFA vom 23.01.2020, OZ 10/4 mit Verweis auf Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).

Dass mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung einer zuvor bloß traditionell-muslimisch geschlossenen Ehe diese Ehe jedenfalls rückwirkend als gültig zu betrachten ist, erscheint jedoch unstrittig.

Weiters wird festgestellt, dass afghanische Ehen insbesondere im ländlichen Bereich oftmals rein islamisch-traditionell geschlossen werden, ohne eine nachfolgende Registrierung zu erlangen, wobei die derart geschlossenen Ehen in Afghanistan de-facto als rechtsgültig anerkannt sind, zumal die einfache afghanische Bevölkerung oftmals keine Notwendigkeit für die Einholung einer staatlichen Registrierung sieht.

Zum Ort der Eheschließung wird in casu festgestellt, dass das BFA im Verfahren davon ausging, dass die Eheschließung am XXXX im Iran stattgefunden habe (vgl. email XXXX , bmi, vom 18.02.2020). Andererseits ergibt sich aus der Aktenlage, dass der älteste Sohn des BF am XXXX in XXXX in der Provinz Maidak Wardan geboren worden ist, sodass naheliegend erscheint, dass die im Jahr XXXX geschlossene traditionelle Ehe des BF mit der Bezugsperson ebenfalls noch in Afghanistan geschlossen worden ist. Aus der nachträglich im Iran ausgestellten Heiratsurkunde ergibt sich kein Ort der Eheschließung. Der Ort der Eheschließung ist nach der Aktenlage daher nicht erweislich.

Daran anknüpfend ist nicht erweislich, ob für die gegenständliche Eheschließung afghanisches oder iranisches Eherecht anwendbar ist und wie letzteres (falls anwendbar) im Hinblick auf eine Eheschließung von einer Person unter 16 Jahren ausgestaltet ist.

2.) Beweiswürdigung:

Die Fest XXXX stellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB.

Die Feststellung, dass rein traditionell-muslimisch geschlossenen Ehen in Afghanistan de-facto anerkannt sind und damit letztlich de facto ihre Gültigkeit in Afghanistan gegeben ist, ist notorisch.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Wie sich aus der zitierten Entscheidung des VwGH vom 26.02.2020 ergibt, ist das maßgebliche ausländische Recht (- „das BFA geht in seiner Stellungnahme an die ÖB Teheran von einer Eheschließung im Iran aus, das BVwG von einer Eheschließung in Afghanistan“) zu ermitteln und sind hierzu nachvollziehbare Feststellungen, einschließlich jener zu der nach diesem Recht zu beurteilenden Frage der Gültigkeit der Ehe, zu treffen.

Sollte die Ehe nach dem fremden Recht gültig sein, wäre im Hinblick auf einen Verstoß gegen den „ordre public“ zu berücksichtigen, ob die in Frage stehende Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist – gemäß der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung in casu – im Übrigen hervorzuheben, dass der zum Entscheidungszeitpunkt 40 Jahre alte Revisionswerber im Verfahren und in der Revision vorgebracht hat, dass er mit der Bezugsperson drei gemeinsame Kinder habe, die Bezugsperson bereits 33 Jahre alt sei und im Verfahren den Willen kundgetan habe, das seit dem Jahr XXXX bestehende Familienleben mit dem Revisionswerber fortzusetzen.

Somit wird für den Fall, dass die Ehe nach dem (zu ermittelnden) fremden Recht als gültig anzusehen ist, ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass in casu (!) die in Rede stehende Ehe selbst als anstößig im Sinne der Judikatur anzusehen wäre (vgl. VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11: „Weiters ist wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (vgl. auch dazu VwGH Ra 2016/20/0068)“.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen und dürfen im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, sodass in casu die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungsschritte zu setzen hat und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ehe Einreisetitel Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Rechtsanschauung des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W144.2219524.2.00

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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