TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/11 94/03/0304

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
Fahrverbot LKW über 7500kg Brenner Straße B182 1990 §2;
MRK Art7 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
VStG §1 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. April 1993, Zl. 13/84-1/1993, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. November 1992 um 15.55 Uhr als Lenker eines nach den Kennzeichen bestimmten Sattelzugfahrzeuges und Sattelanhängers in Gries am Brenner die Brennerbundesstraße B 182 im Ortsgebiet trotz des gekennzeichneten Fahrverbotes für LKW über 7,5 t befahren. Er habe hiedurch die Bestimmung des § 52 lit. a Z. 1 StVO 1960 in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. August 1990 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit dessen Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, B 1170/93-11, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungssgerichtshof hat erwogen:

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. August 1990 wurde auf der B 182 Brennerstraße ab Straßenkilometer 3,30, in der Gemeinde Mutters, bis Straßenkilometer 35,40, in der Gemeinde Gries am Brenner das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen verboten (§ 1 der Verordnung). Gemäß § 2 lit. a dieser Verordnung wurden vom Verbot nach § 1 (u.a.) Fahrten mit Fahrzeugen von Unternehmen mit dauerndem Standort in den Gemeinden Mutters, Ellbögen, Matrei am Brenner, Pfons, Mühlbachl, Navis, Steinach am Brenner, Trins, Gschnitz, St. Jodok, Vals, Schmirn, Obernberg und Gries am Brenner ausgenommen. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet wurden, blieben unberührt (§ 3 der Verordnung).

Nach der wesentlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, einen von der Verordnung umfaßten Straßenteil entgegen dem gekennzeichneten Fahrverbot befahren zu haben. Der vom Beschwerdeführer gelenkte Sattelzug werde vom Gewerbeinhaber aufgrund der Konzession für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im Fernverkehr mit zehn Lastkraftwagen im Standort I verwendet. Eine Standortänderung sei durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Oktober 1992 nicht eingetreten, weil sich die dadurch erteilte Bewilligung zur Ausübung der eingangs erwähnten Konzession in einer weiteren Betriebsstätte (in Steinach am Brenner) lediglich auf den Bürobetrieb beschränkt habe.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Durchführung der ihm zur Last gelegten Fahrt, ebenso nicht, daß es sich beim Standort Steinach am Brenner lediglich um eine weitere Betriebsstätte, eingeschränkt auf den Bürobetrieb, handle. Er bringt jedoch gegen den angefochtenen Bescheid vor, daß gemäß § 2 der Verordnung vom 20. August 1990 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom Fahrverbot u.a. Fahrten mit Fahrzeugen von Unternehmen mit dauerndem Standort in den angeführten Gemeinden, u.a. Steinach am Brenner, ausgenommen seien. Der Beschwerdeführer habe sohin ein Fahrzeug gelenkt, das einem Unternehmen mit dauerndem Standort in Steinach am Brenner zuzuordnen sei und es wäre daher "bei richtiger Anwendung der geltenden Gesetze und Verordnungen, wegen dieser unter Strafe gestellten Fahrt über den Beschwerdeführer gem. § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. 8. 1990 keine Strafe zu verhängen gewesen".

Gemäß Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1993, B 1170/93-9, wurde in dem durch die Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verfassungsgerichtshof eingeleiteten Verfahren durch den Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Ortsbezeichung "Steinach am Brenner", in § 2 lit. a der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. August 1990, Z. 4-51/23-4/90, verlautbart im Boten für Tirol, Nr. 950, vom 5. Oktober 1990, von Amts wegen geprüft werde und das Beschwerdeverfahren nach Beendigung des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt werde. Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 1994, V 5/94-8, wurde die Ortsbezeichnung "Steinach am Brenner" in § 2 lit. a der genannten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. August 1990 als gesetzwidrig aufgehoben.

Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, daß eine Verordnung gesetzwidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem - den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, Slg. 13.900, ausgesprochen hat, ist unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer einen Standort im Sinne des § 2 lit. a der Verordnung hatte oder nicht, der Beschwerdefall nach Aufhebung der bezeichneten Ortsbezeichnung so zu beurteilen, als ob für Unternehmen mit Standort in Steinach am Brenner das Fahrverbot in unbeschränktem Maße gilt. Ebenso ist auch dem vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen zu entgegnen, daß auf den hier gegenständlichen Anlaßfall die von ihm ins Treffen geführte Ortsbezeichnung "Steinach am Brenner" nicht mehr anzuwenden ist und daher davon auszugehen ist, daß für ihn das Fahrverbot in unbeschränktem Maße gegolten hat. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen Verletzung des hier in Rede stehenden Fahrverbotes bestraft hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030304.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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