TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/16 W128 2218234-6

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Veröffentlicht am 16.07.2021
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Entscheidungsdatum

16.07.2021

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG-DV 2005 §4
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W128 2218234-6/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , iranischer Staatsangehöriger, vertreten durch Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.05.2021, Zl. 1105447506/210705225, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.02.2019 wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen ab und erließ gegen den Beschwerdeführer unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019 wegen Verspätung zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2019 bestätigt. Der darauffolgende Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde sowohl mit Bescheid der Behörde vom 17.12.2019, als auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Bescheid vom 20.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG neuerlich nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

3. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem am 13.04.2021 mündlich verkündeten und am 29.04.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis zu GZ W203 2218234-4/13E (in der Folge: erstes Erkenntnis vom 13.04.2021) unter der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage betrage und die Dauer des Einreiseverbots auf 2 Jahre verkürzt werde. In diesem führte das Bundesverwaltungsgericht unter Punkt 3.2.2.2. aus: „Gegenständlich liegt zusammengefasst eine ‚derart außergewöhnliche Konstellation‘, wie sie von der Judikatur in zahlreichen Entscheidungen gefordert wird, um davon ausgehen zu können, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Recht [sic!] darstellen würde (vgl. z.B. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/18/0058), nach Ansicht des BVwG nicht vor. Es besteht noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, dass bereits von ‚außergewöhnlichen Umständen‘ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib.“

4. Am 05.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. Mit Bescheid vom 20.01.2021 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner „Verpflichtung zur selbstständigen Einholung eines Reisedokuments für die Ausreise“ nicht nachgekommen sei.

5. Mit dem ebenfalls am 13.04.2021 mündlich verkündeten und am 29.04.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W203 2218234-5/7E (in der Folge: zweites Erkenntnis vom 13.04.2021) wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht unmöglich sei, ein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument von der iranischen Botschaft zu erlangen.

5. Am 27.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gemäß
§ 55 AsylG sowie die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses, legte unter anderem ein Zeugnis des ÖIF über die am 26.03.2021 abgelegte Integrationsprüfung vor und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er sich über die Jahre sehr gut integriert, bereits gearbeitet und einen großen Freundeskreis in Österreich habe. Auch verfüge er über einen Arbeitsvorvertrag. Bei einem Verbleib in Österreich liege keine Gefährdung der öffentlichen Interessen vor. Seine Rückkehr in den Iran wäre mit einer Verletzung von Grundrechten im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK verbunden.

3. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid vom 28.05.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 4 AsylG-DV auf Heilung eines Mangels ab (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass bereits eine höchst aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021, in welchem die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers überprüft worden seien, bestehen würde. Seit dieser Entscheidung hätten sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Bezüglich der Heilung des aufgetretenen Mangels sei es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich und zumutbar sich von der iranischen Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen und dadurch die ausreichende Urkundenlage herzustellen. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer weder Gründe für eine Verwehrung der Ausstellung noch einen Nachweis über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines iranischen Reisepasses dargelegt habe.

4. Mit Bescheid vom 28.05.2021 wurde zudem eine Mutwillensstrafe in der Höhe von
EUR 500,-- über den Beschwerdeführer verhängt.

5. In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich schon ausreichend lange in Österreich aufhalte, um von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem weiteren Verbleib ausgehen zu können. Auch hätte der Antrag vom BFA inhaltlich bearbeitet werden müssen, da sich seit der Rechtskraft des Asylverfahrens maßgebliche Änderungen hinsichtlich der Integration ergeben hätten. Auch der Antrag auf Heilung des Mangels wäre fristgerecht und sorgfältig begründet gewesen.

6. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 10.06.2021 wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt. Eine Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers sei jedoch nicht möglich, da er keinen besitzen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Gegen den Beschwerdeführer, einen nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Drittstaatsangehörigen, wurde mit dem mittlerweile rechtskräftigen (ersten) Erkenntnis vom 13.04.2021 – in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 20.01.2021 – die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung bestätigt. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

In einem neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis des ÖIF über die von ihm absolvierte Integrationsprüfung vom 26.03.2021, einen Arbeitsvorvertrag mit der Firma „Akbar SIMIYARI KFZ-Service“ vom 03.03.2021 sowie mehrere Unterstützerschreiben vor.

Der Beschwerdeführer hat hingegen nicht vorgebracht, dass sich im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses eine maßgebliche Änderung ergeben hätte.

Der Beschwerdeführer hat bis dato keine geeigneten Schritte gesetzt, um ein iranisches Reisedokument zu erlangen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Erlangung eines iranischen Reisepasses unmöglich oder unzumutbar ist.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und wesentlichen Teilen des Sachverhalts ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im (zweiten) Erkenntnis vom 13.04.2021 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2021, dass er die iranische Botschaft am 13.08.2020, sohin über zwei Monate nach dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte erstmalig aufgesucht hat. Obwohl es dem Beschwerdeführer oblag einen Nachweis für die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit zu erbringen, brachte er diesbezüglich im bisherigen Verfahren sowie in der gegenständlichen Beschwerde keine konkreten Gründe vor.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036 m.w.N.). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

3.1.2. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0182, m.w.N.).

3.1.3. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze [§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)] erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.1.4. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d.
Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; siehe zuletzt auch VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, m.w.N.).

3.1.5. Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war somit dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen.

Es liegt mit (erstem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021 – in Bestätigung des Bescheides des BFA vom 20.01.2021 – eine (mittlerweile) rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Aus den rechtlichen Erwägungen geht hervor, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Verdichtung der persönlichen Interessen bestehen, welche unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK für seinen dauernden Verbleib in Österreich sprechen würden und somit das öffentliche Interesse an einer Abschiebung überwiegt.

3.1.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann bei einer kurzen Zeitspanne von etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und einer Einstellungszusage eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Wie festgestellt, schloss der Beschwerdeführer den vorgelegten Arbeitsvorvertrag bereits am 03.03.2021 und absolvierte die Integrationsprüfung beim ÖIF am 26.03.2021, somit jeweils sogar vor den Erkenntnissen vom 13.04.2021. Weitere Änderungen bezüglich des Familien- oder Privatlebens brachte der Beschwerdeführer hingegen nicht vor. Eine Veränderung in Bezug auf das Familienleben und die Integration des Beschwerdeführers, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG entgegenstünde, ist somit nicht eingetreten. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.1.7. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV ist einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV kann die Behörde die Heilung der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

3.1.8. Da der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – keinen Nachweis für die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Erlangung eines iranischen Reisedokumentes erbringen konnte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

3.1.8. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde hat keine neuen Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche eine neuerliche Abwägung gemäß
Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätten.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde aufgrund von fehlenden Hinweisen auf eine hinsichtlich Art. 8 EMRK maßgebliche Sachverhaltsänderung abzuweisen war, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Heilung individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Reisedokument Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2218234.6.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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