TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/13 W201 2240951-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §5
PG 1965 §61
PG 1965 §61 Abs3
PG 1965 §69
PG 1965 §90a
PG 1965 §99

Spruch


W201 2240951-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des XXXX , vertreten durch Goldsteiner Rechtsanwalts GmbH, 2700 Wiener Neustadt, Wiener Straße 14-16, gegen den Bescheid der BVA Pensionsservice vom XXXX , GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2021, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB oder belangte Behörde;) hat mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: BF) ab XXXX eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR XXXX gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto EUR XXXX , einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR XXXX und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto EUR XXXX . In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension (in Form beiliegender Berechnungsblätter) dargestellt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit Schreiben vom 25.02.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass aufgrund der Bestimmung des § 61 Abs. 3 PG der BF durch den Bescheid in seinem Recht auf Unverletzlichkeit seines Eigentums verletzt worden sei, da, obgleich er auf Basis der bezogenen Nebengebührenzulage von EUR XXXX Pensionsbeiträge bezahlt habe, er nunmehr lediglich eine Nebengebührenzulage auf Basis der Höchstbemessungsgrundlage des § 61 Abs. 3 PG in Höhe von 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage, sohin auf Basis von EUR XXXX , erhalte. Die Bestimmung des § 61 Abs. 3 PG würden gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da demzufolge jemand, der von vorne herein Pensionsbeiträge lediglich auf Basis einer von ihm bezogenen Nebengebührenzulage von EUR XXXX bezahlt habe und dessen höchste aufgewertete Beitragsgrundlage gleich hoch sei wie beim BF, dieselbe Pensionsleistung erhalten würde, obwohl er weniger Beiträge geleistet und im aktiven Dienst verdient habe.

3. Am 18.03.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wortlaut des § 61 Abs. 3 Satz 1 PG 1965 sich nicht bloß als „vermeintlich“ klar erweise, sondern eindeutig anordne, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen dürfe. Eine Einschränkung dieser Anordnung enthalte die in Rede stehende Gesetzesbestimmung nicht. Darüber hinaus stelle das für die Bemessung des Ruhegenusses hier maßgebliche Recht in unbedenklicher Weise nicht auf eine durchgerechnete Lebensverdienstsumme ab. Der Gesetzgeber sei daher auch bei Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht verhalten, alle im Zuge des Erwerbslebens erworbenen Nebengebührenwerte voll zu berücksichtigen. Das durch § 61 PG 1965 installierte „Mischsystem“ sei daher nicht zu beanstanden. Auch gleichheitsrechtliche Bedenken würden nicht gegen § 61 Abs. 3 Satz 1 PG 1965 bestehen, zumal es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liege, die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auch anders als mit dem letzten ruhegenussfähigen Aktivbezug zu begrenzen.

4. Der BF brachte mit Schriftsatz vom 24.03.2021 einen Vorlageantrag ein.

5. Am 31.03.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF trat am XXXX in das Dienstverhältnis mit der Republik Österreich ein und unterlag durchgehend der Pflichtversicherung als Bundesbeamter.

Mit Bescheid der Dienstbehörde LPD Wien vom XXXX , Zl. XXXX , wurden Schwerarbeitsmonate im Ausmaß von XXXX Monaten festgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , wurde für den BF, geboren am XXXX , ab XXXX eine Gesamtpension von monatlich brutto XXXX bemessen. Diese setzt sich zusammen aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto EUR XXXX , einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR XXXX sowie einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto EUR XXXX .

Die im Akt ersichtlichen Berechnungsblätter werden als integrierender Bestandteil dieser Entscheidung festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Strittig ist die Richtigkeit der Berechnung unter Anwendung des § 61 Abs. 3 PG 1956 sowie die Verfassungskonformität der genannten Bestimmung, was eine Rechtsfrage darstellt, die unter Punkt 3 zu erörtern ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.

Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Gemäß § 5 Abs. 2a PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15b BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,12 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

Gemäß § 90a PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der §§ 92 bis 94 PG 1965 zu berechnen. Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspricht, welches sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Nach § 9 PG 1965 zugerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 auf 100% entspricht.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Die Beschwerde richtet sich gegen die im Bescheid der belangten Behörde festgestellte Höhe der Gesamtpension, wobei, wie aus dem Beschwerdevorbringen hervorgeht, vor allem der auf die Nebengebührenzulage entfallende Teilbetrag von EUR XXXX vom BF als zu niedrig angesehen wird.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 61 Abs. 3 PG die Nebengebührenzulage 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Als Höchstwert erscheint laut Beilage des angefochtenen Bescheides ein Betrag von EUR 3.194,10 auf, 20 % ergeben demnach einen Betrag von EUR XXXX . Dieser Höchstwert wurde im Übrigen auch durch den BF nicht bestritten.

Aufgrund der Anteilsrechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG gebühren 82,26 % dieses Höchstwertes von EUR XXXX , somit EUR XXXX , als Nebengebührenzulage im Rahmen der Gesamtpension.

Der BF führte aus, dass er aufgrund der Bestimmung des § 61 Abs. 3 PG insofern in seinem Eigentumsrecht verletzt werde, als er, obwohl er auf Basis der bezogenen Nebengebührenzulage von EUR XXXX Pensionsbeiträge bezahlt habe, nunmehr lediglich eine Nebengebührenzulage in Höhe von 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage erhalte.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (30.11.1999, B 1511/99, vom 07.06.2006, B 66/05) zu verweisen, wonach der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 23.01.2008, 2007/12/0070, aus, dass Bedenken gegen die Deckelungsbestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965 nicht bestehen. Eine verbotene indirekte Diskriminierung älterer Beamter sei durch diese Regelung nicht erkennbar. Zwar treffe es zu, dass im Ruhestandsversetzungszeitpunkt ältere Beamte infolge ihrer längeren Dienstzeit auch mehr Nebengebührenwerte gesammelt haben könnten als im Ruhestandsversetzungszeitpunkt jüngere Beamte. Es sei jedoch andererseits davon auszugehen, dass bei typisierender Betrachtung auch der für die Höhe der Deckelung maßgebliche ruhegenussfähige Monatsbezug entsprechend niedriger sei. Das durch § 61 PG 1965 installierte "Mischsystem" sei nicht zu beanstanden.

Eine weitere Rechtfertigung liegt auch darin begründet, dass die Deckelung der Nebengebührenzulage mit 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage verhindern soll, dass der Ruhegenuss das höchste bezogene Grundgehalt inklusive ruhegenussfähige Zulagen der Aktivdienstzeit überschreitet. Gem. § 5 PG 1965 bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Durch die Begrenzung der Nebengebührenzulage auf 20% soll erreicht werden, dass grundsätzlich kein Beamter mehr als 100% seines sich aus der Durchrechnung ergebenden Grundgehalts inklusive ruhegenussfähiger Zulagen erhält. Das frühere Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage durch Beamte höherer besoldungsrechtlicher Einstufungen ist nur eine zeitliche Diskrepanz, die die logische Folge der unterschiedlichen Einstufung ist. Darin lässt sich jedoch keine Diskriminierung erblicken.

Der Wortlaut des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 erweist sich dem Verwaltungsgerichtshof zufolge (VwGH 2006/12/0120, 03.09.2006) auch nicht als bloß "vermeintlich" klar, sondern ordnet vielmehr eindeutig an, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Eine Einschränkung dieser Anordnung (etwa auf jene Fälle, in denen der Ruhegenuss auf Basis einer Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage - volle Ruhegenussbemessungsgrundlage - ermittelt wurde) enthält die in Rede stehende Gesetzesbestimmung nicht.

Auch der Verfassungsgerichtshof (07.06. 2006, B 66/05-7) führte zur Verfassungskonformität des § 61 Abs. 3 aus: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 61 Abs. 3 Pensionsgesetz behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vgl. z.B. VfSlg. 7453/1974, 14.888/1997 mwH) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Schließlich wird in der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass gegen den ersten Satz des § 61 Abs. 3 PG 1965 in dem hier dargelegten, seinem eindeutigen Wortlaut entsprechenden Verständnis aus den vom Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss vom 7. Juni 2006 dargelegten Gründen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken bestünden, zumal es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liege, die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auch anders als mit dem letzten ruhegenussfähigen Aktivbezug zu begrenzen.

Somit bleibt der Beschwerde aus oben genannten Gründen der Erfolg versagt. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des BF kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Beitragsgrundlagen Berechnung Gleichheitsgrundsatz Nebengebührenzulage Pension

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2240951.1.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten