TE Vwgh Beschluss 2021/10/14 Ra 2021/11/0151

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §122
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 122 heute
  2. KFG 1967 § 122 gültig ab 01.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 122 gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 122 gültig von 09.06.2016 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 122 gültig von 01.03.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 122 gültig von 19.08.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 122 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 122 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 122 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 122 gültig von 25.05.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 122 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  12. KFG 1967 § 122 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  13. KFG 1967 § 122 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  14. KFG 1967 § 122 gültig von 16.07.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des T T in S, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/5/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. August 2021, Zl. LVwG-AV-1155/002-2021, betreffend Entziehung der Bewilligung von Übungsfahrten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde vom 8. Juni 2021 - die Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde vom 8. Juni 2021 - die Bewilligung von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.

2        Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. März 2021 nach § 206 StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) und § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Für die Probezeit sei Bewährungshilfe und die Absolvierung einer Sexualtherapie angeordnet worden. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 122 Abs. 2 Z 1 lit. b KFG 1967 sowie § 7 Abs. 3 Z 8 und Abs. 4 FSG aus, das an einer erst 12jährigen Person begangene Sexualdelikt sei als besonders verwerflich zu beurteilen. Die Anordnung von Bewährungshilfe und Absolvierung einer Sexualtherapie seien Ausdruck dafür, dass zukünftige ähnliche Handlungen für möglich gehalten werden müssten. Auch komme der seit der Tatbegehung verstrichenen relativ kurzen Zeitspanne insofern geringe Bedeutung zu, als der Revisionswerber durch die gerichtlich angeordneten Auflagen zu einem gewissen Wohlverhalten gezwungen werde.Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. März 2021 nach Paragraph 206, StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) und Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Für die Probezeit sei Bewährungshilfe und die Absolvierung einer Sexualtherapie angeordnet worden. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, KFG 1967 sowie Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8 und Absatz 4, FSG aus, das an einer erst 12jährigen Person begangene Sexualdelikt sei als besonders verwerflich zu beurteilen. Die Anordnung von Bewährungshilfe und Absolvierung einer Sexualtherapie seien Ausdruck dafür, dass zukünftige ähnliche Handlungen für möglich gehalten werden müssten. Auch komme der seit der Tatbegehung verstrichenen relativ kurzen Zeitspanne insofern geringe Bedeutung zu, als der Revisionswerber durch die gerichtlich angeordneten Auflagen zu einem gewissen Wohlverhalten gezwungen werde.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

6        § 28 Abs. 3 VwGG wird aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0060, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0060, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).

7        Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision enthält Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen. Entgegen der zitierten Judikatur werden somit die Zulässigkeitsgründe nicht gesondert dargestellt. Soweit darin auch vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe entgegen nicht näher genannter hg. Judikatur maßgebliche Kriterien für eine Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG nicht berücksichtigt, ist die Begründung für die Zulässigkeit der Revision auch deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, da nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0087, mwN). Soweit überdies gerügt wird, es sei gegen das „Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsprinzip“ verstoßen worden, ist auf die durchgeführte Verhandlung hinzuweisen.Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision enthält Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen. Entgegen der zitierten Judikatur werden somit die Zulässigkeitsgründe nicht gesondert dargestellt. Soweit darin auch vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe entgegen nicht näher genannter hg. Judikatur maßgebliche Kriterien für eine Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG nicht berücksichtigt, ist die Begründung für die Zulässigkeit der Revision auch deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, da nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0087, mwN). Soweit überdies gerügt wird, es sei gegen das „Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsprinzip“ verstoßen worden, ist auf die durchgeführte Verhandlung hinzuweisen.

8        In der Revision werden schon aus den dargelegten Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden schon aus den dargelegten Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110151.L00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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