TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/9 L517 2243956-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Norm

AuslBG §1 Abs2
AuslBG §1 Abs4
AuslBG §3 Abs8
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L517 2243956-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Lorenz HUBER MBL und Mag. Dr. Klaus MAYR LL.M als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , StA XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.05.2021, ABB-NR: 1740969, betreffend Nichtausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 3 Abs. 8, §§ 1 Abs. 2 und 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

26.04.2021 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung einer Bestätigung gem. § 3 Abs. 8 AuslBG, dass er vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist

26.04.2021 – Anfrage an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich eines Asylverfahrens der bP

27.04.2021 – Aussendung eines Parteiengehörs durch das AMS (in Folge mit belangte Behörde bezeichnet): Aufforderung zur Vorlage der Aufenthaltskarte und Asylbescheid; Frist bis 11.05.2021

10.05.2021 – Rückmeldung des BFA, dass das Asylverfahren seit 20.11.20 rechtskräftig abgeschlossen ist

28.05.2021 - Sitzung des Ausländerausschusses; negative Entscheidung

31.05.2021 - Bescheid der belangten Behörde, Zurückweisung des Antrags vom 26.04.2021 wegen Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen

28.06.2021 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 31.05.2021

01.07.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Am 26.04.2021 stellte die bP den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gem. § 3 Abs. 8 AuslBG, dass er vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. Als Unterlagen wurden mit dem Antrag lediglich ein Auszahlungsbeleg der Justizanstalt Linz über € 132,72 angeschlossen, welcher eine Auszahlung anlässlich der Entlassung der bP am 19.03.2021 aus der Justizanstalt betätigt.

Aufgrund des eingebrachten Antragsformulars wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.04.2021 um Bekanntgabe ersucht, ob die bP aktuell zum Asylverfahren zugelassen ist bzw., ob mittlerweile ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz oder ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wurde.

Ferner wurde am 27.04.2021 ein Parteiengehör von der belangten Behörde an die bP übermittelt mit welchem die bP aufgefordert wurde Unterlagen nachzureichen, damit der Antrag auch bearbeitet werden könne. Vorzulegen seien:

- eine leserliche Kopie beider Seiten der aktuellen Aufenthaltskarte der bP in Österreich

- der aktuelle Asylbescheid vom BFA bzw. den eingebrachten Folgeantrag oder Beschwerdeantrag falls Asyl bereits abgelehnt wurde.

Für die Stellungnahme wurde eine Frist bis zum 11.05.2021 gewährt.

Am 10.05.2021 erfolgte die Rückmeldung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , dass das Asylverfahren seit 20.11.2020 rechtskräftig abgeschlossen ist.

Am 28.05.2021 wurde der gegenständliche Antrag im Ausländerausschuss der belangten Behörde behandelt. Der Ausschuss entschied dabei, dass der Fall zur negativen Entscheidung dem Regionalbeirat vorgelegt werde. Dabei wurde erwogen, dass die bP mit Parteiengehör vom 27.04.2021 zur Vorlage von Unterlagen welche zur Bearbeitung des Antrags erforderlich seien aufgefordert worden sei. Weder seien die angeforderten Unterlagen durch die bP nachgereicht worden, noch sei sonst in irgendeiner Weise auf das Parteiengehör reagiert worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021 wurde der Antrag der bP vom 26.04.2021 auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gem. § 3 Abs 8 AuslBG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Falle der Mängel von schriftlichen Anbringen die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen hat und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Die bP sei am 27.04.2021 mittels Parteiengehör schriftlich aufgefordert worden, die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Unterlagen (eine leserliche Kopie beider Seiten der aktuellen Aufenthaltskarte in Österreich und den aktuellen Asylbescheid vom BFA) nachzureichen. Für die Nachreichung sei eine Frist bis 11.05.2021 eingeräumt worden. Bis dato haben die bP die Unterlagen weder nachgereicht noch sonst in irgendeiner Weise auf das Parteiengehör reagiert.

Der Bescheid wurde der bP am 11.06.2021 rechtswirksam zugestellt.

Am 28.06.2021 langte fristgerecht die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 31.05.2021 bei der belangten Behörde ein. Darin führte die bP aus, dass er aufgrund mangelnder sprachlicher Kenntnisse und der fehlenden Schulbildung bei allen Amtswegen Unterstützung benötige, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei alle Forderungen zu verstehen. Er habe nun alle Dokumente, die er in den letzten Jahren diesbezüglich erhalten hat beigefügt. Es sei auch nicht mehr im Besitz aller geforderten Unterlagen. Vor seiner Haft in der Justizanstalt XXXX habe er sich an den Verein MENSCHENRECHTE gewendet, um deren Unterstützung zu erhalten. Zu diesem Zweck habe er die notwendigen Unterlagen den Mitarbeitern dort überlassen. Er habe zuletzt nie einen Bescheid vom BFA XXXX erhalten, da dieser an den Verein Menschenrechte ergangen sei. Dieser habe es verabsäumt ihm diesen in die JA XXXX zu übermitteln. Kurz nach seiner Entlassung im März 2021 habe er den Rechtsanwalt Dr. Benno Wageneder mit seiner Aufenthaltssache beauftragt, da ihm aufgrund der fehlenden Zustellung des letzten BFA-Bescheides die Rechtsmittelmöglichkeit nicht gewährleistet worden sei. Dieser versuche seit damals vom Verein Menschenrechte zu bekommen, welcher offenbar derzeit nicht auffindbar sei (zitiert). Er strebe nach Klärung der Sache ein Rechtsmittel in seinem Namen an (zitiert).

Er ersuche um eine Bearbeitung der Sache in seinem Interesse, da im Falle eines Rechtsmittels gegen den letzten BFA-Bescheid davon auszugehen sei, dass dieses in seinem Sinne entschieden werde. Zuletzt möchte er angeben, dass er seit 2016 fast durchgehend in Vollbeschäftigungsverhältnissen gearbeitet habe. Er könne sofort wieder eine Arbeitsstelle bekommen, wenn ihm die rechtlichen Rahmenbedingungen hierzu gegeben werden.

Der Beschwerde wurden an Dokumenten angeschlossen:

- lediglich die erste Seite eines Antrags auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z3 FPG

- ein Informationsblatt des Vereins Menschenrechte Österreich über die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung vom 15.07.2020

- zwei Parteiengehöre des BFA RD XXXX vom 02.04.2020 und 20.06.2020 mit der Aufforderung zur Stellungnahme im Verfahren um die Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der rechtkräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen.

Am 01.07.2021 erfolgte sodann die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. In einer Stellungnahme dazu wurde ausgeführt, dass auch mit der Beschwerde die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.

2.0. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die bP ist afghanischer Staatsangehöriger.

Die bP stellte am 26.04.2021 gegenständlichen Antrag zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, dass er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen werden möge. Das Formular ist dabei lediglich mit den persönlichen Daten der bP befüllt. Der Teil mit den Angaben zu Familienangehörigen wurde dabei nicht ausgefüllt. Jedoch wurde ganz unten im Bereich „betrifft Kinder von EWR- und Schweizerbürger“ angekreuzt, dass ihm weder seine Eltern noch seine Schwiegereltern Unterhalt gewähren würden. An Unterlagen wurde von der bP lediglich ein Auszahlungsbeleg der Justizanstalt XXXX über € 132,72 angeschlossen. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt und hat die bP im Antragsformular weder Angaben zu Familienangehörigen in Österreich gemacht noch hat er angegeben auf welchen Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 4 AuslBG sich sein Antrag bezieht.

Die belangte Behörde forderte die bP sodann auf die aktuelle Aufenthaltskarte in Österreich, sowie Unterlagen betreffend eines gültigen Asylbescheids oder Folgeantrags vorzulegen. Innerhalb der Frist und auch in weiterer Folge ist die bP dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb der Antrag gem. § 13 Abs. 3 AVG, von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 2 lit a AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Aus der Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt, sowie den Asylakten der bP ergibt sich, dass die bP seit 2011 in Österreich lebt.

Gegenständlich Relevanz kommt dem Umstand zu, dass der bP mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2015, Zl. W154 1424313-1/38E, der Status eines subisidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der bP durch das Landesgericht XXXX vom 27.06.2019 (Rechtskraft seit 05.02.2020) wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung §§ 15, 202 Abs 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus eingeleitet.

In Folge wurde der bP der subsidiäre Schutzstatus vom BFA aberkannt, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W159 1424313-2/10E bestätigt und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Entscheidung zweiter Instanz ist seit 20.11.2020 rechtskräftig.

Die bP verfügt gegenständlich weder über einen asylrechtlichen Schutzstatus in Österreich noch über ein Aufenthaltsrecht.

Aus diesem Grund kann auch den Ausführungen der bP in der Beschwerde, man habe den zuletzt gegen ihn ergangenen Asylbescheid dem Verein Menschenrechte zugestellt, welcher es verabsäumt habe, ihm den Bescheid in die Justizanstalt zu übermitteln, im gegenständlichen Verfahren keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.

Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich zu prüfen ob die bP die Voraussetzungen für einen Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG erfüllt oder gemäß § 1 Abs. 4 AuslBG einer Personengruppen angehört, welche durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, weil nur dann eine Bestätigung ausgestellt werden kann.

Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die bP aufgefordert die aktuelle Aufenthaltskarte in Österreich zur Bearbeitung des Antrags vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die bP nicht nachgekommen.

Auch die mit der Beschwerde eingebrachten Unterlagen sind nicht geeignet zu belegen, dass die Voraussetzungen vorliegen um vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen zu sein, da nur maßgeblich ist, ob der bP aktuell der Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, was nicht der Fall ist.

Darüber hinaus eignen sich die vorgelegten Unterlagen (zwei Parteiengehöre des BFA im Verfahren um die Aberkennung des subsidiären Schutzes sowie ein Informationsblatt des Vereins für Menschenrechte und die erste Seite eines Antrags auf Duldung in Österreich) nicht einmal dazu, das Vorbringen der bP in der Beschwerde zu belegen.

Zu dem zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2020 rechtswirksam abgeschlossenen Asylverfahren mit welchem der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ergibt sich aus gerichtsinternen Registern, dass von Dr. Benno Wageneder am 12.04.2021 ein Antrag auf Ausfertigung des ergangenen Erkenntnisses gestellt wurde. Weitere rechtliche Schritte wurden noch nicht eingeleitet.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren haben sich folglich keine neuen Umstände ergeben, die zu einer anderen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts führen können.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gem. § 3 Abs. 8 AuslBG, wonach Ausländern auf deren Antrag eine Bestätigung auszustellen ist, dass sie vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 AuslBG erfüllen oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, liegen aktuell nicht vor.

Einen Nachweis über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hat die bP nicht erbracht, weshalb ihm auch keine Bestätigung ausgestellt werden kann.

Sofern die bP in Zukunft tatsächlich weitere rechtliche Schritte in einem Asylverfahren vornimmt welche zum Erfolg führen, so bleibt es ihm unbenommen neuerlich einen Antrag zu stellen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF

- Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idgF

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchteil A):

3.3. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;

b) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;

c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder Vertretungen bei Internationalen Organisationen einschließlich der Bediensteten dieser Ausländer und Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Angestellte Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, die Vorrechte und Befreiungen genießen.

d) Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (§ 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;

f) besondere Führungskräfte (§ 2 Abs. 5a), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;

g) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt;

(h) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Forscher gemäß § 2 Abs. 17 sowie deren Ehegatten und Kinder;

i) Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;

j) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union;

(Anm.: lit. k aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;

m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.

(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.

§ 3. (8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

3.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

§ 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 4 AuslBG enthält Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf Ausländer.

Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so ist das Arbeitsmarktservice verpflichtet, dem Ausländer eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen. Eine Bestätigung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume sieht das Gesetz nicht vor.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung hat die bP gegenständlich keine Nachweise erbracht, dass er vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die bP aktuell über keinen Schutzstatus nach dem Asylgesetz verfügt, da ihm der subsidiäre Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2020 zu W159 1424313-2/10E rechtskräftig aberkannt wurde.

Die bP verfügt gegenständlich auch über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich.

Aus den mit der Beschwerde vorgebrachten Beweismittel hat sich für das gegenständliche Begehren auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG kein neuer maßgeblicher Sachverhalt ergeben und handelt es sich dabei im Wesentlichen um eher bedeutungslose Unterlagen betreffend das Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes.

Auch hat sich im Verfahren kein Hinweis auf das Vorliegen eines weiteren Ausnahmetatbestandes gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 4 AuslBG ergeben, weshalb dem Begehren auf Ausstellung einer Bestätigung nicht entsprochen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Ausländerbeschäftigung Ausnahmebestimmung Geltungsbereich Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2243956.1.00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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