TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/16 94/10/0050

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.1996
beobachten
merken

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §54 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Päsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der G in E, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Jänner 1994, Zl. IV-2130/5-1993, betreffend Arbeitseinstellung nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 449/1, KG E. Sie beabsichtigt, auf diesem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1990, die Einstellung der Arbeiten zur Errichtung dieses Wohnhauses verfügt.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 1 NG 1990 hat die Behörde unter anderem, wenn nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Handlungen oder Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt werden, deren Einstellung zu verfügen.

Im Beschwerdefall steht außer Streit, daß das Grundstück der Beschwerdeführerin im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde E die Widmung "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" aufweist, daß die Errichtung von Gebäuden auf Flächen mit dieser Widmung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf (§ 5 lit. a Z. 1 NG 1990) und daß eine solche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben fehlt. (Die von der Beschwerdeführerin begehrte naturschutzrechtliche Bewilligung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1993 versagt; dieser Bescheid wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1996, B 3/94, aufgehoben.)

Strittig ist, ob das Vorhaben der Beschwerdeführerin unter die Ausnahmebestimmung des § 81 Abs. 15 NG 1990 fällt. Die Beschwerdeführerin bejaht dies mit der Behauptung, sie habe mit der Ausführung des Bauvorhabens bereits im Jahre 1984 begonnen. Die belangte Behörde verneint dies mit der (im verwiesenen Bescheid vom 27. Oktober 1993 näher ausgeführten) Begründung, die Beschwerdeführerin habe den ihr obliegenden Nachweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht erbracht.

Gemäß § 81 Abs. 15 NG 1990 finden die Bestimmungen des § 5 auf Vorhaben keine Anwendung, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. März 1991) begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 in der geltenden Fassung oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist (erster Satz). Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung (zweiter Satz). Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen (dritter Satz).

Laut einem im Akt der Erstbehörde (der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See) erliegenden Aktenvermerk eines Naturschutzorgans vom 3. Oktober 1991 stellte dieses Organ bei einer Erhebung am 2. Oktober 1991 fest, daß auf dem gegenständlichen Grundstück mit dem Bau eines Kellers im Ausmaß von 6 x 4 m begonnen worden sei. Bei der Erhebung seien "bereits die Fundamentplatte und eine Reihe Ziegel errichtet worden". Auf dem Grundstück hätten sich weiters eine Hütte aus Holz und ein WC befunden. Diese beiden Objekte seien vor dem 1. März 1991 - ohne baubehördliche Bewilligung - errichtet worden. Die belangte Behörde forderte mit Erledigung vom 30. Juli 1993 die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Mitteilungen der Gemeinden E und K, wonach bei ihnen ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung nicht gestellt worden und ihnen über einen Baubeginn nichts bekannt sei, auf, Nachweise (z.B. Planunterlagen, baubehördliche Bewilligung, Baustoffrechnungen, etc.) für die behauptete Inangriffnahme des Vorhabens bereits im Jahre 1984 zu erbringen. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf nicht.

Bei diesem Sachverhalt kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführerin den nach dem Gesetz von ihr zu erbringenden Nachweis für die Richtigkeit der besagten Behauptung nicht erbracht habe, und dementsprechend die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 81 Abs. 15 NG 1990 verneint hat.

Was den Vorwurf der "Verweigerung der begehrten Akteneinsicht" anlangt, führt die Beschwerdeführerin nicht aus, wann ihr - trotz eines dahingehenden Begehrens - von der belangten Behörde Akteneinsicht "verweigert" worden sei. Bemerkt sei, daß nach der Aktenlage dem Beschwerdevertreter von der Erstbehörde am 25. Oktober 1991 Kopien der bis dahin angefallenen Aktenteile, somit auch des oben erwähnten Aktenvermerks vom 3. Oktober 1991, übermittelt worden sind. Im Hinblick darauf, auf das geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin und den Umstand, daß von dem für den angefochtenen Bescheid maßgebenden Sachverhalt allein jener Teil strittig ist, der für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 81 Abs. 15 NG 1990 wesentlich ist, grenzt der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs an Mutwillen.

Im Spruch des (mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten) erstinstanzlichen Bescheides vom 9. November 1993 wurde - entsprechend dem Gebot des § 59 Abs. 1 AVG - als angewendete Gesetzesbestimmung § 54 Abs. 1 NG 1990 genannt. Damit wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Rechtsgrundlage der verfügten Arbeitseinstellung "genau, richtig und vollständig dargelegt". Es handelt sich hier um die Verfügung der Arbeitseinstellung durch die Behörde im Sinne des § 54 Abs. 1 NG 1990 und nicht um eine vorläufige Arbeitseinstellung durch ein Naturschutzorgan gemäß § 54 Abs. 2 NG 1990.

Was schließlich die behauptete "Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Flächenwidmung" anlangt (danach hätte das Grundstück der Beschwerdeführerin wegen seiner Aufschließung und im Hinblick auf ein auf dem angrenzenden Grundstück 448/1 früher bestandenes, wenngleich in der Folge zerstörtes Objekt als Bauland gewidmet werden müssen), vermag das Beschwerdevorbringen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes in Ansehung des Grundstückes Nr. 449/1 hervorzurufen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes zu beantragten.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100050.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten