TE Vfgh Erkenntnis 1996/10/10 B3/94

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" im §50 Abs6 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG, LGBL 27/1991 idF vor der Novelle LGBl 66/1996, mit E v 26.09.96, G59/96 ua. (Ebenso: B1482/95, E v 30.09.96).

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Burgenländische Landesregierung wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Oktober 1993 das von der nunmehrigen Beschwerdeführerin gestellte Ansuchen um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 499/1, KG Edelstal, gemäß §5 lita Z1, §50 Abs6 und §56 Abs1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. 27/1991, ab. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Edelstal als "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Für die Errichtung eines Wohnhauses könne daher die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt werden. Die Bescheidbegründung nimmt in diesem Zusammenhang auf §20 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. 18/1969 i.d.g.F., (im folgenden kurz: RPlG 1969), Bezug.römisch eins. 1. Die Burgenländische Landesregierung wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Oktober 1993 das von der nunmehrigen Beschwerdeführerin gestellte Ansuchen um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 499/1, KG Edelstal, gemäß §5 lita Z1, §50 Abs6 und §56 Abs1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt 27 aus 1991,, ab. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Edelstal als "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Für die Errichtung eines Wohnhauses könne daher die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt werden. Die Bescheidbegründung nimmt in diesem Zusammenhang auf §20 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt 18 aus 1969, i.d.g.F., (im folgenden kurz: RPlG 1969), Bezug.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (nämlich des Flächenwidmungsplans Edelstal) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Burgenländische Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans Edelstal, soweit er das in Rede stehende Grundstück betrifft, verteidigt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 12. Dezember 1995 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der im §50 Abs6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. 27/1991, enthaltenen Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" zu prüfen.römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 12. Dezember 1995 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der im §50 Abs6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt 27 aus 1991,, enthaltenen Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 26. September 1996, G59/96 u.a. Zlen., stellte er fest, daß diese Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war.

III. 1. Die belangte Behörderömisch drei. 1. Die belangte Behörde

hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3.1994

Dokumentnummer

JFT_10038990_94B00003_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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