RS Vwgh 2021/9/30 Ro 2019/12/0008

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §20 Abs3a idF 2011/I/140
BDG 1979 §20 Abs3b idF 2011/I/140
BDG 1979 §20 Abs4 idF 2011/I/140
BDG 1979 §20 Abs5 idF 2011/I/140
BDG 1979 §20 idF 2011/I/140
LBedG NÖ 2006 §27
LBedG NÖ 2006 §27 Abs6 idF 2013/006
LBedG NÖ 2006 §94
LBedG NÖ 2006 §98 Abs1 idF 2014/107
LBedG NÖ 2006 §98 Abs2 idF 2014/107
LBedG NÖ 2006 §98 Abs4 idF 2014/107
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Die Streitigkeit über die Pflicht eines ehemaligen NÖ Landesbeamten zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 27 Abs. 6 NÖ LBedG 2006 ist auf dem Verwaltungsrechtsweg (einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens) und nicht auf dem Zivilrechtsweg auszutragen. Zwar ist die zitierte Bestimmung nahezu wortgleich mit jener betreffend den pauschalierten Schadenersatz bei unzulässigen Folgebeschäftigungen nach der vergleichbaren bundesgesetzlichen "Vorbild"-Regelung (ua) des § 20 Abs. 3a und 3b BDG 1979. Auch die Ausführungen des Motivenberichts (Ltg.-1382/L-35/8-2012) zu § 27 Abs. 6 legcit. stimmen über weite Strecken mit den parlamentarischen Materialien zu den genannten bundesgesetzlichen "Vorbild"-Regelungen (AB 1610 BlgNR 24. GP) überein. Jene in den Materialien des Bundesgesetzgebers enthaltene Passage, wonach die "Geltendmachung" des in den dort erläuterten Regelungen normierten pauschalierten Schadenersatzes "gegenüber Beamtinnen und Beamten ... den allgemeinen Regeln des Zivil- und Zivilverfahrensrechts" folge, "da dieser [Schadenersatz] eine zivilrechtliche Reflexwirkung des ehemaligen Dienstverhältnisses darstellt", wurde in den "Motivenbericht" zu der dem § 27 Abs. 6 legcit. zugrunde liegenden Regierungsvorlage hingegen nicht übernommen. Dazu kommt, dass sich § 27 NÖ LBedG 2006 von der "Vorbild"-Regelung (etwa) des § 20 BDG 1979 insofern unterscheidet, als diese Bestimmung für bestimmte darin geregelte Ansprüche - wie den Ausbildungskostenrückersatz des § 20 Abs. 4 bis 5 legcit - ausdrücklich die Bescheidform vorsieht (aus der sich - jedenfalls im Regelungszusammenhang des BDG 1979 - die Geltendmachung auf dem Verwaltungsrechtsweg ableiten lässt), nicht jedoch für den pauschalierten Schadenersatz bei unzulässigen Folgebeschäftigungen, so dass sich im Regelungskontext des BDG 1979 Anhaltspunkte für eine Gerichtszuständigkeit (beim pauschalen Schadenersatz) allenfalls aus der Systematik des (§ 20) BDG 1979 erkennen ließen, von der sich jene des § 27 NÖ LBedG 2006 in dieser Hinsicht jedoch unterscheidet. § 98 Abs. 1 NÖ LBedG 2006 normiert die Zuständigkeit der Niederösterreichischen Landesregierung als Dienstbehörde, knüpft für diese an die "diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnisse" an und sieht die Bescheidform (mit Rechtszug an das LVwG im Fall öffentlich Bediensteter und mit sukzessiver Kompetenz eines ordentlichen Gerichts im Fall der privatrechtlichen Dienstverhältnisse, s. Abs. 2 und 4 legcit.) vor. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Regelungskontext des NÖ LBedG 2006 unterliegt die Vorschreibung eines pauschalen Schadenersatzes nach § 27 legcit., wenn sie auf das (ehemalige) Dienstverhältnis eines öffentlich Bediensteten des Landes Niederösterreich zurückgeht, daher dem Verwaltungsrechtsweg (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2015/12/0031).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019120008.J01

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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