TE Vfgh Beschluss 2021/10/7 G88/2021 ua, V120/2021 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art17
B-VG Art89 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
JN §1
BG zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) §3 Abs3
COVID-19-WohlverhaltensG §3
Fixkostenzuschussrichtlinie
Lockdown-Umsatzersatzrichtlinie
UmsatzausfallbonusV
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 17 heute
  2. B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 17 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 17 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung diverser gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Bestimmungen betreffend – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergebenen – Förderungen von Unternehmen zur besseren Bewältigung der COVID-19-Pandemie; Anrufung der ordentlichen Gerichte zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen trotz Anfalls von Prozesskosten notwendig

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

1. Mit den zu G88/2021 ua, G118/2021 ua, G162/2021 ua und G192/2021 ua protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"a. die Wortfolge 'und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein' in Punkt 3.1.3. FKZRL (BGBI II 225/2020 idF BGBI II 72/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;"a. die Wortfolge 'und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein' in Punkt 3.1.3. FKZRL (BGBI II 225/2020 in der Fassung BGBI II 72/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

b. Punkt 3.1.6. FKZRL II (BGBI II 497/2020 idF BGBI II 73/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;b. Punkt 3.1.6. FKZRL römisch zwei (BGBI II 497/2020 in der Fassung BGBI II 73/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

c. Punkt 3.1.7. Lockdown-UmsatzersatzRL (Nov) (BGBI II 503/2020 idF BGBI II 565/2020) als verfassungswidrig aufheben;c. Punkt 3.1.7. Lockdown-UmsatzersatzRL (Nov) (BGBI II 503/2020 in der Fassung BGBI II 565/2020) als verfassungswidrig aufheben;

d. Punkt 3.1.7. Lockdown-UmsatzersatzRL (Dez) (BGBI II 567/2020 idF BGBI II 608/2020) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;d. Punkt 3.1.7. Lockdown-UmsatzersatzRL (Dez) (BGBI II 567/2020 in der Fassung BGBI II 608/2020) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

e. §3 Z4 WohlverhaltensG (BGBl I 11/2021) als verfassungswidrig aufheben."e. §3 Z4 WohlverhaltensG Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2021,) als verfassungswidrig aufheben."

2. Mit dem zu G96/2021 ua protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"a. die Wortfolge 'und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein' in Punkt 3.1.3. FKZRL (BGBI II 225/2020 idF BGBI II 72/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;"a. die Wortfolge 'und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein' in Punkt 3.1.3. FKZRL (BGBI II 225/2020 in der Fassung BGBI II 72/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

b. Punkt 3.1.6. FKZRL II (BGBI II 497/2020 idF BGBI II 73/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;b. Punkt 3.1.6. FKZRL römisch zwei (BGBI II 497/2020 in der Fassung BGBI II 73/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

c. Punkt 3.1.7. Lockdown-UmsatzersatzRL (Dez) (BGBI II 567/2020 idF BGBI II 608/2020) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;c. Punkt 3.1.7. Lockdown-UmsatzersatzRL (Dez) (BGBI II 567/2020 in der Fassung BGBI II 608/2020) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

d. §3 Z4 WohlverhaltensG (BGBI I 11/2021) als verfassungswidrig aufheben."

3. Mit dem zu G144/2021 ua protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge

"a. Punkt 3.1.6. FKZRL II (BGBI II 497/2020 idF BGBI II 73/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;"a. Punkt 3.1.6. FKZRL römisch zwei (BGBI II 497/2020 in der Fassung BGBI II 73/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

b. §3 Z4 WohlverhaltensG (BGBI I 11/2021) als verfassungswidrig aufheben."

4. Mit dem zu V133-134/2021 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"a) in Punkt 3.1.3 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 225/2020 idF BGBl II Nr 503/2020, die Wendung 'und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein', und"a) in Punkt 3.1.3 des Anhanges zur VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 225 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 503 aus 2020,, die Wendung 'und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein', und

b) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBI II Nr 503/2020 idF BGBI II Nr 565/2020, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt', sowie in eventu auchb) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBI römisch zwei Nr 503/2020 in der Fassung BGBI römisch zwei Nr 565/2020, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt', sowie in eventu auch

c) in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 497/2020 idF BGBl II Nr 73/2021 die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',c) in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 497 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 73 aus 2021, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',

als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben.

In eventu wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge

a) in Punkt 3.1.3 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 225/2020 idF BGBl II Nr 503/2020, die Wendung 'und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein', odera) in Punkt 3.1.3 des Anhanges zur VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 225 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 503 aus 2020,, die Wendung 'und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein', oder

b) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 503/2020 idF BGBl II Nr 565/2020 die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt', oderb) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 503 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 565 aus 2020, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt', oder

c) in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 497/2020 idF BGBl II Nr 73/2021 die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',c) in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 497 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 73 aus 2021, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',

als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben."

5. Mit dem zu V149/2021 und V151/2021 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge

"1.) die Richtlinien 3.1.7 des Bundesministers für Finanzen im Anhang der aktuellen Fassung der Verordnung BGBl II 608/2020 betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben."1.) die Richtlinien 3.1.7 des Bundesministers für Finanzen im Anhang der aktuellen Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 608 aus 2020, betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

2.) [Die] Richtlinien 3.1.6 des Bundesministers für Finanzen im Anhang der aktuellen Fassung der Verordnung BGBl II 73/2021 betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben."2.) [Die] Richtlinien 3.1.6 des Bundesministers für Finanzen im Anhang der aktuellen Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 73 aus 2021, betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben."

6. Mit dem zu V205/2021 und V221/2021 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge

"a) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 567/2020 idF BGBl II Nr 608/2020, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt', sowie"a) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 567 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 608 aus 2020,, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt', sowie

b) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II Nr 74/2021 idF BGBl II Nr 163/2021, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',b) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 74 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 163 aus 2021,, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',

als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben.

[…] In eventu wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge

Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 567/2020 idF BGBl II Nr 608/2020, sowiePunkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 567 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 608 aus 2020,, sowie

Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 74/2021 idF BGBl II Nr 163/2021, jeweils zur Gänze als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben.Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 74 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 163 aus 2021,, jeweils zur Gänze als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben.

[…] In eventu wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge

a) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II Nr 567/2020 idF BGBl II Nr 608/2020 die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt', odera) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 567 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 608 aus 2020, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt', oder

b) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, BGBl II Nr 74/2021 idF BGBl II Nr 163/2021, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',b) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 74 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 163 aus 2021,, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',

als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben.

[…] In eventu wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge

Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 567/2020 idF BGBl II Nr 608/2020, oderPunkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 567 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 608 aus 2020,, oder

Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 74/2021 idF BGBl II Nr 163/2021, und zwar jeweils zur Gänze, als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben."Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 74 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 163 aus 2021,, und zwar jeweils zur Gänze, als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben."

7. Mit dem zu V211/2021 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge Pkt. 3.1.3 der Richtlinien des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II Nr 225/2020, als gesetzwidrig aufheben.7. Mit dem zu V211/2021 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge Pkt. 3.1.3 der Richtlinien des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 225 aus 2020,, als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (WohlverhaltensG), BGBl I 11/2021, lautet:1. §3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (WohlverhaltensG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2021,, lautet:

"Steuerliches Wohlverhalten

§3.  Ein Unternehmen hat sich steuerlich wohlverhalten, wenn

1. beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des §22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100 000 Euro im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des §22 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100 000 Euro im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;

2. das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100 000 Euro vom Abzugsverbot des §12 Abs1 Z10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl Nr 401/1988, oder von den Bestimmungen des §10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist; steuerliches Wohlverhalten liegt ebenfalls vor, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des §12 Abs1 Z10 KStG 1988 oder des §10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht 500 000 Euro übersteigt;das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100 000 Euro vom Abzugsverbot des §12 Abs1 Z10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr 401 aus 1988,, oder von den Bestimmungen des §10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist; steuerliches Wohlverhalten liegt ebenfalls vor, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des §12 Abs1 Z10 KStG 1988 oder des §10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht 500 000 Euro übersteigt;

3. das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist hat, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des §10a Abs2 KStG 1988 erzielt. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des §10a Abs2 KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;

4. über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist; steuerliches Wohlverhalten liegt jedoch, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt."

2. §3b des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes – ABBAG-Gesetz), BGBl I 51/2014, idF BGBl I 23/2020 lautet:2. §3b des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes – ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, lautet:

"Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen

§3b. (1) Finanzielle Maßnahmen gemäß §2 Abs2 Z7 dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

(2) Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:

1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,

2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,

3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,

4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,

5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. §3b Abs1, die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen."

3. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) – (Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [COFAG]), BGBl II 225/2020, lautet:3. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) – (Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [COFAG]), Bundesgesetzblatt Teil 2, 225 aus 2020,, lautet:

"Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten

§1. Die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH ('COFAG'), die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 dienen, haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

§2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft."

3.1. Pkt. 3.1.3 des Anhangs der Richtlinien über Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) lautet:

"3     Begünstigte Unternehmen

3.1    Fixkostenzuschüsse nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

[…]

3.1.3 das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des §12 Abs1 Z10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl Nr 401/1988 (KStG 1988), betroffen gewesen sein (keine aggressive Steuerplanung) und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein;das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des §12 Abs1 Z10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr 401 aus 1988, (KStG 1988), betroffen gewesen sein (keine aggressive Steuerplanung) und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein;

[…]"

4. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) – (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 – Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [COFAG]), BGBl II 497/2020, lautet:4. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) – (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 – Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusse

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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