TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/27 W195 2242712-1

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

AsylG 2005 §70
AVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W195 2242712-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2021, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Der Antrag auf Feststellung der Gebührenbefreiung gemäß § 70 AsylG wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. vorhergehende Verfahren:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 09.05.2016 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF, der den Namen XXXX führt, aber auch die Aliasidentitäten XXXX und XXXX sind aktenkundig, geb. XXXX alias XXXX , ist XXXX Staatsangehöriger

I.2. Nach Einvernahmen am 10.05.2016 sowie am 07.11.2018 erging am 02.01.2019 ein negativer Asylbescheid. Konkret wurde mit dieser Entscheidung des BFA der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 – AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen (Spruchpnkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.

I.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2019, XXXX wurde die Beschwerde des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen, eine dagegen erhobene ao. Revision vom Verwaltungsgerichtshof am 26.02.2020, XXXX zurückgewiesen.

I.4. Am 17.04.2020 stellte der BF einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 17.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Festgestellt wurde, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Unter einem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.

I.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2020, XXXX wurde die Beschwerde des als unbegründet abgewiesen, eine dagegen angesuchte Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ao. Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes 29.07.2020, XXXX mangels Aussichtslosigkeit nicht gewährt.

I.6. Nachdem der BF zu einem der Behörde unbekannten Zeitpunkt vor dem 04.08.2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist und in die Niederlande eingereist war, stellte er am 04.08.2020 in den Niederlanden einen Asylantrag (EDAC-Treffer XXXX vom 04.08.2020 10:10 Uhr). Der BF wurde sodann im Zuge eines Dublin-In-Verfahrens, Zl. XXXX am 30.11.2020 nach der Dublin III VO aus den Niederlanden nach Österreich überstellt und stellte bei seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet über den Flughafen XXXX am 30.11.2020 den dritten Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz in Österreich.

I.7. Im Zuge dieses Verfahrens gab der BF insbesondere an, er wolle zu seinen „alten“ Fluchtgründe, die er vollinhaltlich aufrecht erhalte, zusätzlich angeben, dass in der Zwischenzeit seine Mutter im Mai 2020 und sein Vater vor 2 Monaten gezielt von ihren Feinden umgebracht worden seien. Dafür gebe es Nachweise, das XXXX Fernsehen habe einen Bericht über die Ermordung des Vaters des BF in XXXX gesendet und der BF könne diese Sendung vorspielen bzw. zeigen. Auch gebe es einen Beitrag und Informationen in Facebook. Die Feinde hätten Verbindungen zu den Taliban und seien sehr mächtig.

I.8. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2021, XXXX wurde dieser dritte Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.

I.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2021, XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und zugleich „das Verfahren über die Beschwerde gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-18/20 ausgesetzt“.

II. Zum gegenständlichen Verfahren:

Mit dem nunmehr – fristgerecht - angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.04.2021 wurde über den vertretenen BF eine Mutwillensstrafe von € 500,- verhängt. Zusammengefasst stellte das BFA – nach kurzer Darstellung der bisherigen Verfahren (im Wesentlich wie unter „I. vorhergehende Verfahren“ ausgeführt) – fest, dass der BF mutwillig und in Verzögerungsabsicht (in Österreich drei, in den Niederlanden einen) Anträge eingebracht und Verfahren geführt habe. Durch die Vielzahl an Anträgen habe der BF zur unnötigen Belastung der Behörde beigetragen und habe dies zu mutwilliger Verzögerung geführt. Damit habe er den Tatbestand des § 35 AVG verwirklicht und sei eine Mutwillensstrafe in der Höhe von €°500,- gerechtfertigt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde des durch XXXX vertretenen BF, in welcher dieser ausführt, der BF sei seit 2016 und zuletzt seit 2020 im Bundesgebiet aufhältig. Seine Fluchtgründe würden sich auf europäische Richtlinien stützen, die neuerliche Beschwerde gegen den letzten negativen Bescheid des BFA befände sich vor dem BVwG zur Entscheidung.

Es wurde demnach der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Verhängung der Mutwillensstrafe von € 500,- zu beheben sowie festzustellen, „dass entsprechend des § 70 AsylG die Erhebung des gegenständlichen Rechtsmittels gebührenbefreit sein muss.“

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt „I. vorhergehende Verfahren“ sowie unter Punkt „II. Zum gegenständlichen Verfahren“ dargelegte Sachverhalt wird als gegeben festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Administrativakten, insbesondere auch den in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA sowie den Gerichtsakten des BVwG (einschließlich der Entscheidungen des VwGH) im Verfahren XXXX sowie der Beschwerde des BF. Der Sachverhalt ist offensichtlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde:

§ 35 AVG lautet:

„Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“

Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).

Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).

Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.

Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).

Der BF stellte seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2016 mehrere Anträge auf internationalen Schutz, welche bisher alle von der Behörde negativ entschieden wurden.

Auch sein letzter Antrag vom 30.11.2020 wurde vom BFA mit Bescheid vom 20.04.2021 negativ entschieden, der dagegen erhobenen Beschwerde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.05.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH zu Rs C 18/20, ausgesetzt.

Aus diesem Beschluss des BVwG ergibt sich jedoch, dass die Klärung einer spezifischen Rechtsfrage zur Auslegung einer EU-Richtlinie für den Ausgang des Verfahrens wesentlich erscheint, so dass nicht a priori von einer mutwilligen Antragstellung bzw. Verfahrensverzögerung auszugehen ist.

Die in der Begründung des vorliegenden Bescheides vom 08.04.2021 enthaltene Ansicht, dass der BF am 30.11.2020 einen „offensichtlich erneuten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz“ stellte, ist durch die weiteren Verfahrensgänge – bisher - nicht bestätigt. Zwar wurde das Verfahren zum dritten Antrag in Österreich mit Entscheidung des BFA am 20.04.2021 negativ entschieden – also erst nach der Erlassung der Mutwillensstrafe vom 08.04.2021-, aber dieses Verfahren wurde in Folge der Beschwerde an das BVwG und den gerichtlichen Beschluss vom 11.05.2021 – zumindest vorläufig – ausgesetzt.

Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe erscheinen in diesem Zusammenhang somit nicht gegeben.

Auch wenn sich aus dem gesamten Verfahrensabläufen ergibt, dass sich der BF letztlich nach illegaler Einreise und Durchführung mehrerer Verfahren zeitweilig nicht rechtens im Bundesgebiet aufhielt, muss festgestellt werden, dass dem BF – im derzeitigen Asylverfahren - nicht von vornherein Mutwilligkeit oder Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden kann.

Zwar hätte der BF seit der (ersten) rechtskräftigen Entscheidung des BVwG das Bundesgebiet zu verlassen gehabt, es hat aber offensichtlich die Behörde zwischen dieser Entscheidung und den Folgeanträgen keine ausreichenden, der Rechtsordnung entsprechenden und wirksamen Maßnahmen zur Herstellung des Rechtszustandes getroffen.

Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).

Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu erkennen, und ist insbesondere auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass der BF zwar ursprünglich unbegründete Anträge einbrachte, die auch vom Verwaltungsgerichtshof verworfen wurden, aber nunmehr ein Antrag vorliegt, der nach Meinung der GA W 174 ausreicht, um die Klärung einer Rechtsfrage durch den EuGH in der Rs C 18/20 abzuwarten.

Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto noch nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden.

Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung einzugehen; des Weiteren erübrigen sich hinsichtlich der Höhe der Mutwillensstrafe weitere Überlegungen.

3.2 Zum Feststellungsbegehren hinsichtlich Gebührenbefreiung:

Wie dem oben zitierten § 35 AVG zu entnehmen ist, ist die Verhängung einer Mutwillensstrafe keine Verwaltungsstrafe, sondern ein Disziplinarmittel (s. bereits das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 04.09.1973, 1665/72, mwN). Die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde oder die absichtsvolle Verschleppung von Angelegenheiten durch unrichtige Angaben soll mit dieser Bestimmung verhindert werden. Diese Bestimmung ist jedenfalls als Disziplinarmittel unabhängig von den sonstigen materiellrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Materiengesetze zu verstehen und anzuwenden. Die Norm des § 35 AVG entfaltet daher eine andere Wirkung als Sonderverfahrensbestimmungen in den jeweiligen Materiengesetzen. Da im vorliegenden Verfahren zur Verhängung einer Mutwillensstrafe das AsylG gar nicht zur Anwendung gelangt, ist auch § 70 ASylG (§ 70 AsylG: „Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz …“) nicht anwendbar. Der Antrag auf Feststellung der Gebührenbefreiung ist somit mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

3.3. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).

Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Es konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm 6 mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidbehebung Folgeantrag Gebührenbefreiung Mutwillensstrafe Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2242712.1.00

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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