TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/20 W136 2240194-1

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Veröffentlicht am 20.09.2021
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Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1

Spruch


W136 2240194-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 23.02.2021, Zl. P1013238/5-HPA/2021, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit dem mit 16.01.2021 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX . Dem Antrag beigefügt war ein undatierter zwischen dem Beschwerdeführer als Hauptmieter und seinem Vater als Vermieter abgeschlossener Mietvertrag über die verfahrensgegenständliche Wohnung mit Mietbeginn am 01.10.2020, eine E-Mail des Vaters des Beschwerdeführers an diesen vom 29.09.2020, mit dem Hinweis, dass nunmehr seine Unterhaltspflicht ende, weshalb er eine Dauerrechnung über € 660,- die Wohnung betreffend übersende, eine Meldebestätigung sowie Überweisungsbestätigungen der Miete beginnend mit Oktober 2020.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 23.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 16.07.2020 zugestellt worden. Der Antragsteller habe angegeben, seit 2018 als Hauptmieter in der Wohnung zu wohnen, als Student über kein eigenes Einkommen zu verfügen und seinem Vater die Miete in der Höhe von € 660,00 von mittels Dauerauftrag zu überweisen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls am 16.07.2020 nicht aufgrund eines entgeltliches Rechtsverhältnisses in der Wohnung seines Vaters gewohnt habe, sondern er zu einer Mietzahlung erst ab Oktober 2020 verpflichtet sei, sei der Antrag abzuweisen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass ein Mietvertrag auch eine mündliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter sei. In diesem Sinne verfüge er seit Juli 2018 über einen Mietvertrag und habe bis zum 27. Lebensjahr Entgelt in Form von Naturalleistungen, wie zB Mithilfe im technischen Büro seines Vaters oder Gartenarbeit geleistet. Alternativ beantrage er Härteausgleich, da er durch den Wehrdienst unmittelbar einen finanziellen Nachteil erleide.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 08.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst mit Dienstantritt 11.01.2021 am 16.07.2021 zugestellt. Der Beschwerde war zu diesem Zeitpunkt Student und bezog kein Einkommen.

Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seinem Vater als Vermieter einen Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Wohnung ab. Das Mietverhältnis begann am 01.10.2021 und ist unbefristet. Die monatliche Miete beträgt 660,00,- EUR, die der Beschwerdeführer seit Oktober 2020 überweist.

Davor hat der Beschwerdeführer seit Juli 2018 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits gewohnt, diese wurde ihm von seinem Vater im Rahmen seiner Unterhaltspflicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen (Einberufungsbefehl, Mietvertrag, E-Mail des Vaters vom 29.09.2020) sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).

Zum Beschwerdevorbringen, wonach bereits seit Juli 2018 ein entgeltliches Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bestanden hätte, ist darauf zu verweisen, dass dies nach den Feststellungen nicht zutrifft. Wie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln ergibt, bestand ein Mietverhältnis erst ab 01.10.2020 und wurde ihm die Wohnung davor von seinem Vater im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung gestellt. Die vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben gegenüber seinem Vater getätigten Hilfstätigkeiten im Büro oder im Garten stellen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Unterstützungsleistung innerhalb der Familie und kein Entgelt aus einem Vertragsverhältnis dar.

Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht beststeht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen.

Im Übrigen lassen die konkreten Umstände des Einzelfalles auch nicht einen Verlust der Wohnmöglichkeit während des Wehrdienstes erwarten. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers diesem immerhin bis zum 27. Lebensjahr eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, ist nicht zu erwarten, dass dieser das Mietverhältnis im Falle der Nichtzahlung der Miete lösen wird. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er mit seinem bis zumindest Juli 2020 einkommenslosen Sohn ein Mietverhältnis mit einer Miete von über € 660,- eigegangen ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass sein Sohn im Jänner 2021 Grundwehrdienst wird leisten müssen.

Abschließend sei darauf verwiesen, dass er Antrag auf Härteausgleich nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2240194.1.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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