TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/9 L517 2242484-1

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Entscheidungsdatum

09.09.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L517 2242484-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag?. LEIDLMAYER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX XXXX nach ergangener Beschwerdevorentscheidung XXXX , XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

15.02.2021 – Übermittlung eines Lebenslaufes durch XXXX (in der Folge „bP“) an das XXXX XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“)

16.02.2021 – Stellenangebot des AMS an bP über eAMS-Konto als Mitarbeiter für Möbeltransporte bei einer Spedition in XXXX

24.02.2021 – SfU-Meldung: keine Bewerbung eingelangt

24.02.2021 – Aufforderung der bP zur Stellungnahme bis 10.03.2021

05.03.2021 – Telefontermin bP – AMS

12.03.2021 – Telefonat bP – AMS, Zusage der bP, Nachweis der Bewerbung bis 15.03.2021 an das AMS zu übermitteln

16.03.2021 – Niederschrift AMS mit bP, kein Nachweis bis 15.03.2021 eingelangt

19.03.2021 – Bewerbung der bP als „Mitarbeiter bei Mülltransporte“ per E-Mail

19.03.2021 – Mitteilung AMS an bP über Fehlen der ADG-Auftragsnummer

19.03.2021 – Auftragsnummer wird von bP an AMS übermittelte

22.03.2021 – Mitteilung SfU an bP, dass Bewerbung zu spät erfolgt sei

23.03.2021 – Bescheid der bB

06.04.2021 – Beschwerde der bP

12.04.2021 – Parteiengehör

21.04.2021 – Stellungnahme der bP

26.04.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB

03.05.2021 – Vorlageantrag der bP

17.05.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP bezog seit September 2002 wiederholt Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, im Jahr 2012 wurde eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG über sie verhängt, es kam seit dem Jahr 2002 23 x zu einer Einstellung der AMS-Unterstützung wegen Kontrollmeldeversäumnis. Zuletzt bezog die bP seit 26.04.2020 (mit kurzen Unterbrechungen) beim AMS Arbeitslosengeld.

Am 16.02.2020 wurde der bP über ihr eAMS-Konto eine Beschäftigung als Mitarbeiter für Möbeltransporte bei einer Spedition in XXXX angeboten. Auf der 3. Seite des Stellenangebotes befindet sich folgender Hinweis: „WICHTIG: Bitte vermerken Sie in Ihrem e-mail-Betreff diese 2 Punkte: - Auftragsnummer/ADG Nummer: * XXXX * - Ansprechperson: Frau XXXX “. Das Begleitschreiben des AMS enthält den Hinweis, dass die bP das AMS binnen 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung informieren solle. Eine derartige Information seitens der bP erfolgte nicht.

Die Stelle wurde im Rahmen einer AMS-Vorauswahl besetzt und war die Bewerbung an das Service für Unternehmen des AMS XXXX – XXXX – zu richten.

Am 24.02.2021 erfolgte eine Meldung des SfU, dass keine Bewerbung der bP eingelangt sei, die bP wurde mit Schreiben vom selben Tag darauf hingewiesen, dass sie sich auf das zumutbare Angebot als Mitarbeiter für Möbeltransporte (Auftragsnmmer XXXX ) nicht beworben habe und aufgefordert, bis zum 10.3.2021 einen Nachweis über eine doch erfolgte Bewerbung oder eine schriftliche Stellungnahme, warum keine Bewerbung erfolgte, zu übermitteln. Es wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass keine Antwort eintreffen würde, nach Aktenlage entschieden werde. Die bP gab bis zum 10.3.2021 weder eine schriftliche Stellungnahme ab, noch wurde von ihr der Nachweis über eine Bewerbung erbracht.

Anlässlich eines Telefontermins der bP mit dem AMS am 05.03.2021 wurde von der zuständigen Bearbeiterin sinngemäß vermerkt, dass die bP „gerade mit Sohn im Krankenhaus sei und der Kunde Nachweis schicken werde“.

Eine weitere Gesprächsnotiz über ein Telefonat vom 12.03.2021 enthält sinngemäß folgende Angaben: „Kunde hat Bewerbung geschickt, jedoch Nachweis fehlt; wird Nachweis bis spätestens Mo an uns übermitteln, ansonsten wird NS§10 ohne Stellungnahme (NW) an Abteilungsleiter weitergeleitet.“

Am 16.03.2021 wurde mit der bP beim AMS XXXX eine Niederschrift gem. § 10 AlVG aufgenommen, darin scheint als möglicher Arbeitsantritt beim Dienstgeber XXXX der 24.02.2021 auf.

Die bP übermittelte am 19.03.2021 per E-Mail eine „Bewerbung zur stelle als Mitarbeiter bei Mülltransporte“ an die im Stellenvorschlag angegebene E-Mailadresse des AMS.

Das AMS wies die bP am selben Tag per E-Mail darauf hin, dass ihre Unterlagen nicht bearbeitet werden könnten, wenn sie die im Inserat angeführte ADG-Auftragsnummer nicht anführe. Das Dateiformat TMDX könne nicht geöffnet werden, sie solle bitte z.B. ein PDF Format verwenden. Bei der Vielzahl von Stellenausschreibungen sei eine Auftragsnummer zur Zuordnung zwingend notwendig, die Nachricht der bP könne nicht als Bewerbung gewertet werden. Die bP wurde aufgefordert, sich erneut zu bewerben und im Betreff die ADG-Nummer anzuführen und darauf hingewiesen, dass sie die Nummer im Inserat als ADG-Nummer/Auftragsnummer finden würde.

Kurz darauf teilte die bP dem AMS per E-Mail die Auftragsnummer mit und wies darauf hin, dass sie sich leider etwas verlesen habe, die Stelle sei als Möbeltransport Mitarbeiter nicht als Mülltransport.

Am 22.03.2021 teilte das AMS (Service für Unternehmen) der bP mit, dass die Stelle bereits besetzt worden sei und ihre Bewerbung leider zu spät komme.

Mit Bescheid vom 23.03.2021 sprach das AMS XXXX aus, dass die bP den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF für den Zeitraum vom 24.02.2021 – 06.04.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP sich nicht bei der Firma XXXX beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Am 06.04.2021 erhob die bP dagegen fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst an, sie habe nicht daran gedacht, sich beim AMS zu melden, da die Bewerbung an das AMS ging und sie auch die Bestätigung der Vergabe der offenen Stelle vom AMS bekommen habe. Es sei ein Fehler von ihr gewesen und sie bedaure ihn auch sehr. Sie sein Alleinverdiener, habe 3 Kinder zu ernähren und sei dieser Anspruch besonders in dieser Zeit sehr wichtig für ihre Familie.

Am 12.04.2021 wurde der bP Parteiengehör gewährt.

In ihrer Stellungnahme dazu vom 21.04.2021 führte die bP sinngemäß folgendes aus: „Sie habe zu der Zeit mit ihrer Beraterin telefonisch einen Termin gehabt und seien die Stellen durchgegangen worden. Leider sei sie zu dieser Zeit mit ihrem Sohn im Krankenhaus gewesen und habe daher nicht lange darüber reden können, worauf sie um einen erneuten Anruf gebeten habe. Nach erneutem Anruf mit ihrer Beraterin habe sie sich für die Stelle beworben und da die Bewerbung beim AMS XXXX gewesen sei, habe sie sich nicht gedacht, dass sie nach Erhalt der Antwort ihre Betreuerin oder das AMS über die Antwort zu informieren habe. Sie sei in den letzten Jahren öfter beim AMS gewesen und sowas sei ihr das erste Mal passiert. Sie möchte wirklich sehr um Verzeihung bitten und versichere, dass es sich nicht wiederholen werde, sie sei Alleinverdiener und habe 3 Kinder und habe ohnehin schon seit der Pandemie sehr große Schwierigkeiten, ihre Miete, den Strom oder das Gas zu bezahlen. Sie bitte daher aufrichtig um Verzeihung und um wieder Freischaltung ihres Entgelts, da sie sonst wirklich gar nichts mehr einzahlen könne und überall in Rückstand gerate.

Am 26.04.2021 erging die Beschwerdevorentscheidung der bB gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Begründend führte die bB nach Anführung von Verfahrensgang und Feststellungen aus, das Vermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich die bP verspätet – am 19.03.2021 – beworben habe und damit die Annahme einer Beschäftigung gem. § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt habe. Weder die finanzielle Belastung durch Schulden noch Betreuungspflichten für Kinder würden Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen. Es bestehe daher im Zeitraum vom 24.02.2021 bis 06.04.2021 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die bP beantragte am 03.05.2021 fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde beim BVwG, die Beschwerdevorlage erfolgte am 17.05.2021.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde der festgestellte Sachverhalt von der bP nicht bestritten.

Die bP hat zwar behauptet, zum Zeitpunkt des Telefontermins am 05.03.2021 mit ihrem Sohn im Krankenhaus gewesen zu sein, hat jedoch weder nähere Angaben zu diesem Aufenthalt gemacht noch eine Bestätigung des Krankenhauses vorgelegt, sodass dazu keine Feststellungen getroffen werden konnten.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

Z 2 – Z 4 […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4 Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 )

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.

Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.

3.5 Der bP wurde am 16.02.2021 vom AMS ein Stellenangebot über ihr eAMS-Konto zugestellt. Auf dieses Stellenangebot hat sich die bP trotz mehrmaliger Aufforderungen (schriftlich am 24.02.2021, telefonisch 05.03.2021 und 12.03.2021) seitens des AMS und in Kenntnis des Umstandes, dass sie das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung zu informieren gehabt hätte, erst am 19.03.2021 beworben. Auch diese Bewerbung war jedoch zunächst nicht ordnungsgemäß, da sich die bP als „Mitarbeiter der Mülltransporte“ bewarb und in der E-Mail auch keine Auftragsnummer anführte, obwohl sich in der Stellenausschreibung vom 16.02.2021 ein eindeutiger Hinweis auf die Wichtigkeit dieser Angabe befindet. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich der Arbeitslose nach der Rechtsprechung des VwGH - zur Vermeidung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG - unverzüglich nach Erhalt von Stellenangeboten zu bemühen hat, sich um die insoweit offerierten Stellen zu bewerben. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).

Zur Frage einer relativ spät nach erstmaliger Möglichkeit erfolgenden Bewerbung hat der VwGH zu Zl. 2008/08/0244 ausgeführt: „Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat er sich mit den am 14. April 2008 erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages beschäftigt und dadurch den Termin bei der Firma S am Vormittag jenes Tages versäumt. Da er keinerlei Vorbringen dazu erstattet hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß auszurichten, stellt bereits die Nichtwahrnehmung des (Vormittags)Termins bei der Firma S. am 15. April 2008 eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG dar.“

Eine Bewerbung mehr als einen Monat nach Erhalt der Stellenausschreibung lässt daher jegliches Bemühen und jegliche Sorgfalt des Arbeitssuchenden vermissen und stellt dies eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG dar.

Der in diesem Zusammenhang von der bP gemachte Versuch, das Unterlassen ihrer Bewerbung mit einem Krankenhausaufenthalt ihres Sohnes zu rechtfertigen, wird in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung gewertet und ist nicht geeignet, an der Beurteilung des Verhaltens der bP etwas zu ändern. Gleiches gilt auch für die Angabe der bP in ihrer Beschwerde vom 06.04.2021, wonach sie nach ihrer Bewerbung beim AMS und der Bestätigung der Vergabe der offenen Stelle vom AMS nicht mehr daran gedacht habe, sich beim AMS zu melden. Die bP sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass es hier nicht darum geht, dass sie sich nach der Mitteilung des AMS vom 22.03.2021 bezüglich der Besetzung der Stelle dort hätte melden müssen, sondern dass dies bereits viel früher, nämlich innerhalb von 8 Tagen nach dem Erhalt des Stellenangebotes vom 16.02.2021 geschehen hätte müssen. Bezüglich der Angabe, wonach die bP zum Zeitpunkt des Telefontermins gerade mit dem Sohn im Krankenhaus gewesen sei, hat die bP dazu weder nähere Angaben dahingehend gemacht, ob es sich um einen längeren Aufenthalt mit dem Sohn im Krankenhaus gehandelt hat, oder die bP ihren Sohn lediglich zu einem bestimmten Termin ins Krankenhaus begleitet hat. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Krankenhausaufenthalt während der ganzen der bP für die Bewerbung zur Verfügung stehenden Zeit – vom 16.02. bis 10.03.2021 – angedauert hat. Zu einem möglicherweise längeren Aufenthalt hat die bP zudem auch keine Nachweise vorgelegt, weshalb hier kein Entschuldigungsgrund für die verspätete Bewerbung vorliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl vor als auch nach dem Besuch mit dem Sohn im Krankenhaus der bP mehr als genug Zeit zur Verfügung gestanden wäre um sich ordnungsgemäß auf das Stellenangebot vom 16.02.2021 zu bewerben.

Wie bereits zutreffend von der bB ausgeführt, ändert der Umstand, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Vorauswahl durch das AMS gehandelt hat, nichts an der Beurteilung, zumal laut Rechtsprechung des VwGH das Verhalten der Arbeitslosen im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice durchgeführten Vorauswahl im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist, wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187).

Es sei in diesem Zusammenhang nochmals auf die bereits oben angeführten Ausführungen verwiesen, wonach bezüglich einer Bewerbung bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen kann.

Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, aufgrund der von ihr unterlassenen weiteren Schritte einen weiteren Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber in Gang zu setzen. Dass die unterlassene weitere Kontaktaufnahme bzw. die Unerreichbarkeit der bP dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).

Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die bB hat daher auch zu Recht die verfahrensgegenständliche Sanktion im Ausmaß von 6 Wochen verhängt.

3.6 Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

Die bP wäre, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, angehalten gewesen, sich auf die ihr zugewiesene Stelle ordnungsgemäß zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257).

Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.

Die bP wäre im Sinne der oben zitierten Judikatur jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, ohne alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, zu kennen, entsprechende Bewerbungsschritte zu setzen. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und Hinsicht tauglich. Auch wäre der angebotene Arbeitsplatz für die bP in angemessener Zeit erreichbar gewesen, da die bP in XXXX wohnhaft ist und sich auch der Firmensitz des potentiellen Dienstgebers in XXXX befindet. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).

Wenn die bP Unterhaltsverpflichtungen für drei Kinder und finanzielle Schwierigkeiten als Nachsichtsgrund geltend machen will, so wird darauf verwiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weder finanzielle Belastungen durch Schulden (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0116, mwN) noch Betreuungspflichten für Kinder Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen. Allein mit dem Hinweis auf seine Sorgepflicht gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen kann sich kein arbeitsunwilliger Arbeitsloser einer Sanktion nach § 10 AlVG entziehen, zumal kein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs 2 AlVG (Anmerkung: nunmehr § 10 Abs 3 AlVG) vorliegt, weil den Arbeitslosen die Sorgepflichten für seine Familienangehörigen nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie zu versorgen haben (VwGH 16.05.1995, 94/08/0150).

Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.

3.7 Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.

Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

3.8 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2242484.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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