Entscheidungsdatum
09.09.2021Norm
AlVG §24Spruch
W266 2222510-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 24.5.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.7.2019, GZ: XXXX betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 24.5.2019 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 16.7.2016 bis 31.1.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 3.111,01 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Abfrage des Einkommensteuerbescheides der Ehefrau des Beschwerdeführers von 2016 beim Finanzamt und der daraus erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Leistung des Beschwerdeführers neu beurteilt und korrigiert habe werden müssen. Obiger Betrag sei somit zum Rückersatz vorzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er angab, das AMS habe das falsche Einkommen angerechnet.
Am 12.6.2019 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass aus dem Einkommensteuerbescheid seiner Ex-Ehefrau für 2016 ein Nettoeinkommen von € 14.813,10 hervorgehe, davon seien jedenfalls die Freigrenzen für Ehefrau und zwei Kinder zu berücksichtigen. Ob diese Beträge berücksichtigt bzw. welche Beträge herangezogen worden seien, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Insgesamt sei die Berechnung des Rückforderungsbetrages nicht nachvollziehbar. Der Widerruf bzw. die Rückforderung seien somit zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.7.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Stellung eines Notstandshilfeantrages am 16.7.2016 das Einkommen seiner Ehegattin aus unselbständiger Beschäftigung im XXXX (Firma H) in Höhe von € 1.200,- netto bekannt gegeben habe, nicht jedoch ein Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung. Bei einer Abfrage des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger am 6.7.2016 sei das AMS davon in Kenntnis gelangt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 2016 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Nach entsprechender Aufforderung seitens des AMS habe der Beschwerdeführer Nettoerklärungen für das Einkommen seiner Ehefrau übermittelt, welches für jeden Monat negativ erklärt worden sei. Die Notstandshilfe sei dem Beschwerdeführer vom AMS daher vorläufig anhand der Einkommenserklärungen der Ehefrau berechnet worden.
Das AMS führte detailliert die Beurteilung der Notlage des Beschwerdeführers unter Anrechnung des Nettoeinkommens seiner Ehefrau an und berechnete den täglichen Anrechnungsbetrag sowie den Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers jeweils für die Zeiträume von 16.7.2016 bis 30.9.2016, 1.10.2016 bis 31.12.2016 und 1.1.2017 bis 31.1.2017.
Bezüglich der Rückforderung führte das AMS im Wesentlichen aus, dass, auch wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, er jedoch gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG auf Grund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 verschuldensunabhängig zum Rückersatz verpflichtet.
Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe errechne sich aus der Differenz des bezogenen und des gebührenden Tagsatzes und betrage insgesamt € 3.111,01.
Der Beschwerdeführer beantragte rechtzeitig die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, da er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei.
Mit ergänzendem Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 13.8.2019 führte der Beschwerdeführer aus, er halte der Entscheidung der belangten Behörde entgegen, dass es sich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls um Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit handle. Seine Ex-Ehefrau habe eine Ferienwohnung vermietet. Es sei jedoch nicht nur die Wohnung vermietet worden, sondern die Gäste auch betreut. Diese seien nicht nur empfangen worden, sondern während ihres gesamten XXXX -Aufenthalts mit Tipps unterstützt worden. Es liege somit nicht nur eine mittelbare Nutzung des Vermögens vor, sondern sei auch eine Servicetätigkeit entfaltet worden. Aufgrund einer steuerlichen Sonderregelung für die private Zimmervermietung mit nicht mehr als zehn Betten seien die Einkünfte aus der Vermietung vom Finanzamt nicht als selbständige Erwerbstätigkeit beurteilt worden. Faktisch liege jedoch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor und wäre dieses mit dem Einkommen aus Gewerbebetrieb zu verrechnen. Das von der belangten Behörde zugrunde gelegte Partnereinkommen sei daher zu hoch.
Weiters bringe er vor, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei, da die Meldung des Einkommens aus der Vermietung der Ferienwohnung nur deshalb unterblieben sei, weil seine Ex-Ehefrau anlässlich ihres Antrages auf Weiterbildungsgeld die Auskunft erhalten habe, dass diese Einkünfte unbeachtlich seien. Er habe somit nicht vorsätzlich maßgebliche Tatsachen verschwiegen und habe auch nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht in der ausbezahlten Höhe gebühre.
Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt und Stellungnahme des AMS langten am 19.8.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer bezog ab 1.7.2015 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Am 16.7.2016 (Tag der Geltendmachung) beantragte er die Zuerkennung von Notstandshilfe.
Als im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige gab der Beschwerdeführer seine Ehefrau XXXX ein Stiefkind und ein Kind an. Das Nettoeinkommen seiner Ehefrau aus der Beschäftigung bei der Firma H gab der Beschwerdeführer mit € 1.200,- an.
Der Beschwerdeführer legte dem AMS Erklärungen über das Nettoeinkommen seiner Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Monate Jänner bis Oktober 2016 vor, welche jeweils ein negatives Einkommen aufwiesen. Die Erklärung über das Nettoeinkommen für November 2016 wies ein Einkommen von € 92,91, jene für Dezember 2016 ein Einkommen von € 0,- auf.
In den Erklärungen an das AMS war jeweils folgender Absatz enthalten:
„Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Einkommensteuerbescheid für 2016 binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird.“
Das Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Firma H betrug in den Monaten April bis Juni 2016 durchschnittlich € 1.368,02 netto. Ab September 2016 bezog die Ehefrau ein Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung in Höhe von € 1.184,78 netto.
Ab 1.12.2016 bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers Weiterbildungsgeld in täglicher Höhe von € 31,37.
XXXX erzielte 2016 folgende Einkünfte
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -6.001,67 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 14.753,43 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 8.499,12 €
Ihr Einkommen betrug 2016 € 15.085,88 und die Einkommensteuer € -654,-
Folgende Sonderausgaben wurden berücksichtig:
Pauschbetrag für Sonderausgaben: -60,00 €
Außergewöhnliche Belastungen: -1.225,00 €
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges
Kind gemäß §106a Abs 1 EStG1988: -880,00 €
Der Beschwerdeführer bezog in folgenden Zeiträumen Notstandshilfe in folgender Höhe:
16.7.2016 bis 30.9.2016: € 28,72;
1.10.2016 bis 31.12.2016: € 33,86;
1.1.2017 bis 31.1.2017: € 33,86.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.
Festzuhalten ist eingangs, dass der Sachverhalt, soweit Verfahrensgegenständlich, unstrittig ist und sich das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die rechtliche Beurteilung bzw. gegen die Berechnung des anrechenbaren Einkommens, insbesondere die Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, richtet (siehe dazu näher unter 3. Rechtliche Beurteilung).
Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers sowie dessen Höhe beruhen insbesondere auf dem Bezugsverlauf vom 19.8.2019 sowie den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.7.2019, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 16.7.2016 sowie der Einkommensteuerbescheid 2016 seiner (damaligen) Ehefrau XXXX vom 23.5.2018 liegen im Akt ein. Dass der Einkommensteuerbescheid rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Dass die Vermietung und Verpachtung nicht während des gesamten Jahres 2016 vorgelegen ist. wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der erkennende Senat folgt somit der belangten Behörde in der Beurteilung, dass die Vermietung im Jahr 2016 durchgehend vorgelegen ist.
Die Lohnbescheinigungen und die Erklärungen über das Nettoeinkommen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers liegen ebenso im Akt ein. Aus der Lohnbescheinigung vom 7.7.2016 ergibt sich das durchschnittliche Nettoeinkommen der Ehefrau für die Monate April bis Juni 2016 in Höhe von € 1.368,02.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise:
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. […]
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
[…]
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; […].
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. […]
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-NO), in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001, lauten auszugsweise:
„§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
§ 5. (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
(2) Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit – ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb – ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.“
Daraus folgt:
Die Notstandshilfe hat - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des § 36 AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung) die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird gemäß § 1 der Notstandshilfeverordnung mit einem Prozentsatz des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bestimmt. Das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe wird – entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Natur – nicht davon (zumindest mit-) bestimmt, ob der konkrete Arbeitslose mit ihrer Hilfe tatsächlich in die Lage versetzt wird, seine persönlichen notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die solcherart abstrakt berechnete Notstandshilfe gebührt schon dann nicht, wenn das nach § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung anzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht (vgl. VwGH 3.7.2002, 2000/08/0196).
Die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.7.2019 ausführlich und nachvollziehbar dargelegte Anrechnung des Einkommens von XXXX aus unselbständiger Beschäftigung bei der Firma H auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dies trifft ebenso darauf zu, dass das (negative) Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Notstandshilfe nicht berücksichtigt wurde.
Im gegenständlichen Fall begründet der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Notstandshilfe damit, dass die belangte Behörde das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung richtigerwiese als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hätte werten müssen. Es liege nämlich nicht nur eine mittelbare Vermögensnutzung vor, sondern faktisch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (gemeint wohl aus Gewerbebetrieb), welches mit dem Einkommen aus Gewerbebetrieb zu verrechnen gewesen wäre.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag jedoch im vorliegenden Fall aus den folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124; 29.1.2014, 2013/08/0237 jeweils mwN.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, aus einer Invaliditätsversorgung, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, wobei steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen sind. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Notstandshilfeempfängers bzw. dessen Partners durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung. Dies gilt grundsätzlich sowohl bei der Anrechnung des eigenen Einkommens als auch bei der Anrechnung des Partnereinkommens (vgl. erneut VwGH 29.1.2014, 2013/08/0237 mwN.).
Bei der Ermittlung des allein relevanten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit kommt es trotz des Hinweises auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 im § 12 Abs. 9 AlVG nur auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, um dessen Ermittlung es ja nach § 12 Abs. 6 lit. c in Verbindung mit Abs. 9 AlVG geht, an. Dieses Einkommen ist zwar auch aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 EStG 1988, grundsätzlich aber nicht aus jenen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 6 EStG 1988 zu ermitteln, weil (und sofern) letztere nur aus der mittelbaren Nutzung des eigenen Vermögens, die keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG darstellt, resultieren (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0148 mwN.).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat XXXX im Jahr 2016 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv € 8.499,12. Aus der obig angeführten Judikatur des VwGH ergibt sich eine Bindung an den Einkommensteuerbescheid, zur Erleichterung des Vollzuges des AlVG. Die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung aus dem Jahr 2016 sind im Einkommensteuerbescheid vom 23.5.2018 dieser Einkunftsart zugeordnet und nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, letztere sind mit € -6.001,67 ausgewiesen.
Zwar bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass bei der Vermietung nicht nur eine mittelbare Nutzung des Vermögens vorliege, sondern auch eine Servicetätigkeit entfaltet worden sei. Deshalb sei zwar aufgrund einer steuerlichen Sonderregelung für die private Zimmervermietung die Vermietung nicht als selbständige Erwerbstätigkeit beurteilt worden, jedoch liege diese faktisch sehr wohl vor. In seinem Erkenntnis vom 05.09.1995, 94/08/0011, hat der VwGH jedoch zur Abgrenzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus einer selbständiger Erwerbstätigkeit ausgeführt, dass für diese Beurteilung die im Einkommensteuerrecht zur Abgrenzung der gewerblichen von der nicht gewerblichen Vermietung entwickelten Kriterien (vgl. u.a. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 22 Rz. 4; Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, § 28 Rz. 3) herangezogen werden können. Es sind demnach bei der Beurteilung des Sachverhaltes nach dem AlVG und nach dem EStG die gleichen Kriterien anzuwenden, weshalb dem Vorbringen des BF nicht gefolgt werden kann.
Da im Übrigen gemäß § 28 Abs 1 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur vorliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 leg. cit. gehören, wurde die Zuordnung der Einkünfte der Ex-Gattin des BF bereits vom Finanzamt vorgenommen.
Gegenständlich ist, wie bereits ausgeführt, jedoch ohnehin die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides maßgeblich. Da die Ex-Gattin des BF laut dem Einkommenstuerbescheid für das Jahr 2016 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, ist auch für die rechtliche Beurteilung nach dem AlVG von solchen auszugehen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2013/08/0237).Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegen den gegenständlichen Einkommensteuerbescheid Rechtsmittel erhoben worden wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, vielmehr räumt er selbst ein, dass die Einkünfte aus Vermietung nicht als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, beim Einkommen aus der Vermietung liege faktisch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor, geht somit ins Leere.
Laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes findet kein Verlustausgleich zwischen diesen Einkunftsarten statt, weshalb die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung iHv € 8.499,12 zu berücksichtigen sind.
Gegenständlich ging die belangte Behörde davon aus, dass die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung während des gesamten Jahres 2016 vorgelegen sind. Gegenteiliges, wie etwa eine lediglich saisonale oder auf einige Monate beschränkte Vermietung, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der erkennende Senat folgt somit der belangten Behörde in der Beurteilung, dass die Vermietung im Jahr 2016 durchgehend vorgelegen ist.
Gemäß § 36 Abs. 3 lit. A und B AlVG iVm §§ 5 und 6 NH-VO ist das Einkommen, das die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Kalendermonat erzielte und das ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat geblieben ist, im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen, sofern es die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen anrechenbares Einkommen dar (vgl. etwa Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 36 AlVG Rz 22; sowie VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124).
Demnach ist das Einkommen, das die Ehefrau des Beschwerdeführers aus der Vermietung erzielte, auf seine Notstandshilfe anzurechnen. Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG ist, wenn die Vermietung über das gesamte Jahr 2016 erfolgte, als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens heranzuziehen. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der maßgeblichen Bestimmungen.
So bestimmt § 36a Abs. 5 AlVG, wie das Einkommen nachzuweisen ist. Unterschieden wird hierbei zwischen Personen die zur Einkommensteuer veranlagt werden (Z. 1), Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Z. 2), Einkünften aus der Land und Forstwirtschaft (Z. 3) und steuerfreien Bezügen (Z. 4.).
Bereits hieraus lässt sich erkennen, dass mit Ausnahme der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft und den steuerfreien Bezügen im Wesentlichen zwei Arten des Einkommensnachweises einander gegenüberstehen. Hierbei handelt es sich zum einen um Personen, die Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit erzielen und zum anderen all jenen Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden (vgl. VwGH vom 2.7.2019, Ra 2019/08/0068). Bei den Letztgenannten handelt es sich jedoch nicht ausschließlich um solche, die einer selbstständigen Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nachgehen, sondern auch z.B. um jene, wie die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Wie bereits ausgeführt, gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG als monatliches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens in Höhe von € 6.334,12 (=€ 8.499,12 - € 60,- Pauschalausgaben, außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 1.225,- und € 880,- Kinderfreibetrag), somit € 527,84 (€ 6.334,12 / 12).
Unter nunmehriger (zusätzlicher) Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung war somit die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend wie folgt zu berichtigen:
Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits nachvollziehbar dargestellt hat, betrug im gegenständlichen Zeitraum der fiktive Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung € 33,86 täglich.
Für den Zeitraum von 16.7.2016 bis 30.9.2016 ergibt sich nach Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlich € 1.368,02 gemäß § 6 Abs. 8 NH-VO) sowie den Einkünften aus Vermietung (€ 527,84) und unter Berücksichtigung der Freigrenze für die Ehefrau (im Jahr 2016: € 642,-) sowie den Freigrenzen für zwei Kinder (€ 279,- pro Kind) und der Werbekostenpauschale iHv € 11,- ein Anrechnungsbetrag von gerundet € 685,- pro Monat. Der Anrechnungsbetrag beträgt € 22,45 täglich (€ 685,- x 12 Monate/366 Tage). Somit ergibt sich für den Zeitraum von 16.7.2016 bis 30.9.2016 ein Notstandshilfeanspruch von € 11,41 täglich (€ 33,86 - € 22,45).
Für den Zeitraum von 1.10.2016 bis 31.12.2016 ergibt sich nach Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (€ 1.184,78) sowie den Einkünften aus Vermietung (€ 527,84) und unter Berücksichtigung der Freigrenze für die Ehefrau (€ 642,-) sowie den Freigrenzen für zwei Kinder (€ 279,- pro Kind) und der Werbekostenpauschale iHv € 11,- ein Anrechnungsbetrag von gerundet € 502,- pro Monat, somit € 16,45 täglich. Der Notstandshilfeanspruch im Zeitraum von 1.10.2016 bis 31.12.2016 beträgt somit nach Anrechnung € 17,41.
Schließlich ergibt sich für den Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 (31 Tage) nach Berücksichtigung des Weiterbildungsgeldes der Ehefrau iHv € 941,10 (31,37 x 30 Tage) sowie den Einkünften aus Vermietung (€ 527,84) und unter Berücksichtigung der Freigrenze für die Ehefrau (€ 642,-) sowie den Freigrenzen für zwei Kinder (€ 279,- pro Kind) und der Werbekostenpauschale iHv € 11,- ein Anrechnungsbetrag von gerundet € 260,- pro Monat, somit € 8,54 täglich. Nach Anrechnung beträgt der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers für Jänner 2017 somit € 25,32 täglich.
Zur Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 38 iVm 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger von Notstandshilfe auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. In diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers anhand der vorgelegten Erklärungen über das Nettoeinkommen sowie Lohnbescheinigungen vorläufig berechnet. Da sich nunmehr aus dem vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 23.5.2018 ein höheres Einkommen der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt, wurde der Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 38 iVm 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihn treffe kein Verschulden an der nicht vorgenommenen Meldung des Einkommens seiner Ex-Ehefrau aus der Vermietung, ist somit festzuhalten, dass es gegenständlich auf ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht ankommt, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab (vgl. etwa VwGH 25.6.2013, 2013/08/0067; 29.1.2014, 2013/08/0270).
Zur Höhe der Rückforderung:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum von 16.7.2016 bis 30.9.2016 (= 77 Tage) Notstandshilfe iHv € 28,72 täglich, der gebührende Tagsatz betrug jedoch € 11,41. Die Differenz beträgt € 17,31 (x 77 Tage = € 1.332,87).
Aus der im Zeitraum von 1.10.2016 bis 31.12.2016 (92 Tage) bezogenen Notstandshilfe iHv € 33,86 täglich im Vergleich zum gebührenden Tagsatz iHv € 17,41 ergibt sich eine Differenz von € 16,45 täglich (x 92 Tage = € 1.513,40).
Aus der im Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.1.2017 (31 Tage) bezogenen Notstandshilfe iHv € 33,86 täglich im Vergleich zum gebührenden Tagsatz iHv € 25,32 ergibt sich eine Differenz iHv € 8,54 täglich (x 31 Tage = € 264,74).
Die Höhe des Rückforderungsbetrages übersteigt auch nicht das erzielte Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Rückforderung des Gesamtbetrages von € 3.111,01 erfolgte somit zu Recht. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, hinsichtlich der Rückzahlung beim AMS Ratenzahlung zu beantragen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anrechnung Ehepartner Einkommenssteuerbescheid Einkünfte Notstandshilfe Rückforderung Vermietung WiderrufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W266.2222510.1.00Im RIS seit
27.10.2021Zuletzt aktualisiert am
27.10.2021