TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/5 94/08/0011

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z1 litd;
AlVG 1977 §15 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z2;
EStG 1988 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des G in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Tirol vom 13. Jänner 1994, Zl. IVa-7022 B, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat unstrittig folgende, auf die Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG anrechenbare Anwartschaftszeiten im Sinne des § 14 Abs. 4 lit. a AlVG zurückgelegt: Vom 1. April 1975 bis 3. April 1977, vom 1. Mai 1977 bis 12. September 1980, vom 25. August 1986 bis 16. Oktober 1986, vom 31. Oktober 1986 bis 30. November 1986 und vom 1. April 1993 bis 31. Oktober 1993.

Mit Wirksamkeit vom 17. November 1993 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt Innsbruck die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Antragsformular führte er als rahmenfristverlängernde Tatbestände im Sinne des § 15 AlVG an:

Vermietung von Ferienwohnungen vom 13. September 1980 bis 31. März 1988;

Vorbereitung und Ablegung der Studienberechtigungsprüfung vom 1. April 1988 bis 3. Mai 1990;

Adressenvermittlung vom 4. Mai 1990 bis 31. März 1993.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1993 gab das Arbeitsamt dem Antrag gemäß § 7 Z. 2 in Verbindung mit § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge. Begründet wurde der Bescheid nur damit, daß dem Beschwerdeführer noch 150 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen fehlten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, es fehle im bekämpften Bescheid "Angabe und Begründung, welche der angegebenen Rahmenfristerstreckungszeiten" nicht anerkannt würden. Es sei einem Berufungswerber nicht zuzumuten, sozusagen "blind" einen (insofern unbegründeten) ablehnenden Bescheid wirksam zu bekämpfen. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei ihm auf Anfrage mitgeteilt worden, daß die Zeit der Vorbereitung für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nicht als selbständige Beschäftigung gelte und daher als Rahmenfristerstreckungszeit nicht anerkannt werde. Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich hiebei um eine Ausbildung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. e AlVG. Da der Beschwerdeführer nur die Pflichtschule habe besuchen können, habe er ein enormes Wissensdefizit aufholen müssen, um die Hochschulreife zu erlangen. Diese habe die angeführte Zeit voll in Anspruch genommen. Seiner Auffassung nach sei daher - unter Einbeziehung aller geltend gemachten Rahmenfristerstreckungszeiten - die Anwartschaft erfüllt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG vom 17. November 1991 bis 16. November 1993, verlängert um rahmenfristerstreckende Tatbestände (Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. GSVG-Zeiten vom 1. Mai 1990 bis 31. März 1993 im Ausmaß von 1.066 Tagen) gemäß § 15 Abs. 1 lit. d AlVG, das sei vom 16. Dezember 1988 bis 16. November 1993, lediglich 214 Tage bzw. 30 Wochen und 4 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung (statt der erforderlichen 52 Wochen) habe nachweisen können. Da somit die Anwartschaft nicht erfüllt sei, habe die belangte Behörde der Berufung nicht stattgeben können. Selbst wenn man aber die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit der Studienvorbereitung vom 1. April 1988 bis 3. Mai 1990 bzw. 30. April 1990 als rahmenfristerstreckend anrechnete (Rahmenfrist vom 17. November 1986 bis 16. November 1993), fehlten dem Beschwerdeführer immer noch 136 Tage für die Anwartschaftserfüllung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes verletzt erachtet. Er habe in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld drei Rahmenfristerstreckungszeiten angegeben, die die erstinstanzliche Behörde überhaupt nicht, die belangte Behörde aber nur mangelhaft berücksichtigt habe. Die belangte Behörde habe sich nur "unkonkret mit den Rahmenfristerstreckungszeiten, lediglich bis 16.12.88" befaßt. Aus den §§ 14 und 15 AlVG gehe jedoch nicht hervor, daß Rahmenfristerstreckungszeiten zeitlich begrenzt wären. Die Vermietung von Ferienwohnungen

(10 Ferienwohnungen) im angeführten Zeitraum habe zwar kein Gewerbe, aber eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt. Das sei auch von der Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes überprüft worden. Die Vorbereitungszeit zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im angeführten Zeitraum sei jedoch dem § 15 Abs. 1 lit. e AlVG zu subsumieren.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin wird ausgeführt, die belangte Behörde habe die rahmenfristerstreckende Zeit vom 4. Mai 1990 (richtig: 1. Mai 1190) bis 31. März 1993 ohnedies berücksichtigt und sei dadurch zu einer verlängerten Rahmenfrist vom 16. Dezember 1988 bis 16. November 1993 gelangt. In dieser Zeit sei aber die Anwartschaft nicht erfüllt. Die Vorbereitungszeit zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung sei nicht als rahmenfristerstreckender Tatbestand gemäß § 15 Abs. 1 lit. e AlVG anerkannt worden, weil vom Beschwerdeführer für diese Zeit keine Inskriptionsbestätigung bzw. kein Nachweis dahingehend vorgelegt worden sei, daß er von der Ausbildung überwiegend in Anspruch genommen worden sei. Eine nähere Prüfung sei jedoch nicht vorgenommen worden, weil selbst eine Anerkennung dieser Zeit keine Anwartschaftserfüllung erbracht hätte (theoretische Rahmenfristerstreckung um weitere 760 Tage, somit Rahmenfirst vom 17. November 1986 bis 17. November 1993; in dieser Zeit seien als anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten heranzuziehen: 17. November 1986 bis 30. November 1986 = 14 Tage, sowie 1. April 1993 bis 31. Oktober 1993 = 214 Tage, insgesamt also 228 Tage; demnach fehlten zur Anwartschaftserfüllung nach wie vor 136 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung). Was aber die vom Beschwerdeführer als rahmenfristerstreckender Tatbestand geltend gemachte Vermietung von Ferienwohnungen in der Zeit vom 13. September 1980 bis 31. März 1988 betreffe, so liege dieser Tatbestand außerhalb der bereits verlängerten (und auch der neuerlich um die Studienvorbereitungszeit allfällig "theoretisch" verlängerten) Rahmenfrist und könne somit als weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand gemäß § 15 AlVG nicht in Betracht gezogen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der §§ 14

und 15 AlVG lauten:

"§ 14.(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war ...

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder aufgrund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen ...

§ 15.(1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich

1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

...

d)

selbständig erwerbstätig gewesen ist;

e)

sich einer Ausbildung ... unterzogen hat, durch die er

überwiegend in Anspruch genommen wurde;

..."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0142, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist die nach § 7 Abs. 1 Z. 2 AlVG gebotene Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Anspruchnahme des Arbeitslosengeldes zunächst nur nach § 14 Abs. 1 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 leg. cit., vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, das heißt liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen, so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist. Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 leg. cit., wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht (vgl. dazu von den im zitierten Erkenntnis angeführten Erkenntnissen vor allem jenes vom 1. März 1951, Slg. Nr. 1970/A). Damit steht aber - mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Beschränkung und vor dem Hintergrund des Zweckes des § 15 AlVG, bei Vorliegen der darin angeführten Tatbestände, die den Arbeitslosen gehindert haben, einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Anwartschaftszeiten zu erwerben, diese Zeiten in der genannten Weise auszuklammern (vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 1986, Zl. 85/08/0206) - noch nicht notwendig die endgültige Rahmenfrist fest. Ragt nämlich in die zum zweiten Mal verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist ein weiteres Mal um den Zeitraum, der diesem Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der (mehrfach) verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen.

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet:

Die belangte Behörde hat - den genannten Grundsätzen entsprechend - zunächst geprüft, ob in der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG, also vom 17. November 1991 bis 16. November 1993, die Anwartschaft erfüllt ist, und hat dies mit Recht - auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten - deshalb verneint, weil in dieser Zeit nur die Anwartschaftszeit vom 1. April 1993 bis 31. Oktober 1993 im Ausmaß von unter 52 Wochen liegt.

Sie hat dann (da von den vom Beschwerdeführer behaupteten rahmenfristverlängernden Zeiten nur jene vom

              4.              bzw. 1. Mai 1990 bis 31. März 1993 in die normale Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 erster Satz hineinreichen, zutreffend) zunächst geprüft, ob es sich bei diesen Zeiten um solche im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. d AlVG handelt und nach Bejahung dieser Frage geprüft, ob innerhalb der dadurch erstmalig verlängerten Rahmenfrist vom 16. Dezember 1988 bis 16. November 1993 Anwartschaftszeiten im Ausmaß von zumindest 52 Wochen liegen. Dies hat sie - unter Bedachtnahme darauf, daß auch in dieser erstmals verlängerten Rahmenfrist von den eingangs angeführten Anwartschaftszeiten nur die im Jahre 1993 zurückgelegten liegen - mit Recht verneint.

Daraufhin hat die belangte Behörde nach der Bescheidbegründung - auch noch den genannten Grundsätzen entsprechend - zumindest hypothetisch geprüft, ob die Anwartschaft erfüllt wäre, wenn die verlängerte Rahmenfrist ein weiteres Mal um die in sie hineinragende Zeit der Vorbereitung und Ablegung der Studienberechtigungsprüfung vom 1. April 1988 bis 3. Mai 1990 bzw. 30. April 1990 verlängert würde und sich dementsprechend eine neuerlich verlängerte Rahmenfrist vom 17. November 1986 bis 16. November 1993 ergäbe. Sie hat auch diese (hypothetische, weil ohne Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. e AlVG geprüfte) Frage mit Recht verneint, weil auch in dieser neuerlich verlängerten Rahmenfrist nicht 52 Wochen an Anwartschaftszeiten lägen, käme doch zu den Anwartschaftszeiten aus 1993 nur, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht ausführt, die Zeit vom 17. November bis 30. November 1986 hinzu.

Mit der dritten vom Beschwerdeführer als rahmenfristverlängernder Tatbestand gewerteten Zeit der Vermietung von Ferienwohnungen vom 13. September 1980 bis 31. März 1988 hat sich die belangte Behörde aber in der Bescheidbegründung überhaupt nicht befaßt; in der Gegenschrift meint sie dazu, dessen hätte es deshalb nicht bedurft, weil dieser Tatbestand sogar außerhalb der um die Studienvorbereitungszeit allfällig "theoretisch" verlängerten Rahmenfrist liege. Dies ist aber unrichtig: Diese Zeit reicht zwar nicht in die erstmalig verlängerte Rahmenfrist vom 16. Dezember 1988 bis 16. November 1993, wohl aber in die neuerlich verlängerte Rahmenfrist vom 17. November 1986 bis 16. November 1993 hinein.

Die Unterlassung einer Auseinandersetzung mit diesem vom Beschwerdeführer geltend gemachten rahmenfristerstreckenden Tatbestand, die mangels Anführung der hiefür maßgeblichen Erwägungen in der Bescheidbegründung einen Verfahrensmangel darstellt, ist auch relevant:

In der dadurch zum dritten Mal verlängerten Rahmenfrist vom 30. April 1979 bis 16. November 1993 wäre die Anwartschaft erfüllt, weil in ihr nicht nur die schon genannten Anwartschaftszeiten, sondern überdies eine weitere vom 30. April 1979 bis 12. September 1980 läge.

Ob dies freilich so ist, hängt von der Bejahung weiterer, von der belangten Behörde wegen des genannten Verfahrensmangels offen gelassener Fragen ab: Erstens davon, ob die vom Beschwerdeführer angeführte Zeit der Vorbereitung und Ablegung der Studienberechtigungsprüfung dem § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. e AlVG zu subsumieren ist, und zweitens davon, ob die Zeit der Vermietung von Ferienwohnungen eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. d AlVG darstellte. Beide Fragen können nicht von vornherein verneint werden.

Das gilt insbesondere auch für die zweitgenannte Frage. Zwar kann an sich die bloß mittelbare Nutzung des eigenen Vermögens, wie z.B. die Vermietung von Bestandobjekten, auch wenn sie mit gewissen Tätigkeiten, wie z.B. der Einhebung des Mietzinses, verbunden ist, nicht als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. d AlVG gewertet werden (vgl. dazu von den im Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0202 angeführten Erkenntnissen vor allem jene vom 14. Oktober 1953, Slg. Nr. 3140/A, und vom 16. Juni 1992, Zlen. 91/08/0149, 0150). Sind damit aber über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehende, nachhaltige Tätigkeiten (erhebliche Nebenleistungen zufolge der Zahl der Objekte, der Kurzfristigkeit der Vermietung an wechselnde Mieter u.ä., wie z.B. Reinigung und Wartung der Wohnungen oder Verabreichung der Verpflegung, wenn auch nur des Frühstücks) verbunden, so kann auch die Vermietung von Bestandobjekten (wie z. B. von Ferienwohnungen) eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen, weil und insoweit dann die Einkünfte aus den im Vordergrund stehenden Arbeitsleistungen (Beschäftigungen) zufließen (vgl. das entscheidend darauf abstellende Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zlen. 91/08/0149, 0150). Unter Beachtung des zuletzt Gesagten können für diese Beurteilung die im Einkommensteuerrecht zur Abgrenzung der gewerblichen von der nicht gewerblichen Vermietung entwickelten Kriterien (vgl. u.a. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 22 Rz. 4; Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, § 28 Rz. 3) herangezogen werden.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080011.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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